Beschluss
5 L 504/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0729.5L504.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Az.: 5 L 504/13 2 Beschluss 3 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- u. Städtebauförderungsrechts 5 hier: Antrag auf Regelung der Vollziehung 6 hat die 5. Kammer des 7 VERWALTUNGSGERICHTS GELSENKIRCHEN 8 am 29. Juli 2013 9 durch 10 den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pesch,den Richter am Verwaltungsgericht Helmke undden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Finger 11 beschlossen: 12 1. Der Antrag wird abgelehnt. 13 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. 14 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 15 Gründe: 16 Der Antrag des Antragstellers, 17 „die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 30. November 2012 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 14. Juni 2013 in der Fassung vom 4. Juli 2013 einschließlich der Befreiungsgenehmigungen vom 30. November 2012 und vom 22. April 2013 wiederherzustellen/anzuordnen, 18 hilfsweise, 19 vergleichbaren einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren“, 20 hat keinen Erfolg. 21 Dieser Antrag ist nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Verfahren 5 K 2250/13 erhobenen Klage gegen die im Antrag näher bezeichneten baurechtlichen Genehmigungen begehrt wird. 22 Dieser Antrag zwar zulässig aber nicht begründet. 23 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. 24 In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 25 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. 26 Nach diesem Prüfungsmaßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage in dem Verfahren 5 K 2250/13 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 27 Aller Voraussicht nach verstoßen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nicht gegen Vorschriften des Baurechts, die zugunsten des Antragstellers Nachbarschutz vermitteln. 28 Sofern der Antragsteller einen Verstoß des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen gegen die Ortssatzung der Stadt L. vom 8. Juni 1954 rügt, hält die Kammer daran fest, dass diese Ortssatzung einen Nachbarschutz nicht vermittelt. 29 Vgl. Kammerbeschluss vom 13. Juli 2004 – 5 L 252/04 –, bestätigend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschuss vom 21. Dezember 2004 – 10 B 1566/04 –. 30 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Verletzung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) - nicht festzustellen. 31 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der erforderlichen Abstandflächen ergibt sich aus der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu ermittelnden Wandhöhe H, die mit einem nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW zu bestimmenden Faktor zu multiplizieren ist. 32 Diese Vorgaben sind, wie sich aus den den streitgegenständlichen Baugenehmigungen inkorporierten Abstandflächenberechnungen ergibt, hinsichtlich der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite des Vorhabens der Beigeladenen – nur auf diese Seite des Vorhabens kommt es im Rahmen des vorliegenden Baunachbarstreits an – eingehalten. Soweit der Antragsteller eine unrichtige Berücksichtigung der Höhenlagen rügt, unterliegt er insoweit einem Irrtum, als er nicht zwischen tatsächlicher und geplanter Höhenlage unterscheidet. Maßgeblich ist hier die in den Abstandflächenberechnungen auch zugrunde gelegte geplante Höhenlage. 33 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. 34 Es ist insbesondere entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladen gegen das für den unbeplanten Innenbereich– wie hier – im Merkmal des „Sich-Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 35 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, Beschl. vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, sowie Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, jeweils zitiert nach juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 34 Rn. 48 ff. 37 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 38 Ergänzend darf nicht übersehen werden, dass Beeinträchtigungen, die ein Vorhaben dadurch verursacht, dass es beim Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden müssen, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zu Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht, da die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen. 39 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, Juris-Dokument, Rn 9 m.w.N. 40 Über die Indizwirkung der Abstandflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtmöglichkeiten vor allem in innerstädtischen Lagen – wie hier – nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden. 41 Vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – 10 S 21.10 –, Juris-Dokument, Rn 13. 42 Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall fern. Zwar bestehen Einsichtmöglichkeiten in das Schlafzimmer, in das Esszimmer und in den Gartenbereich des Antragstellers, diese gehen aber nicht über das hinaus, was in innerstädtischen Bereichen – auch wenn sie wie im hier betroffenen Bereich von L. großzügiger gestaltet sind – grundsätzlich hinzunehmen ist. Der Antragsteller kann jedenfalls nicht beanspruchen, Schlaf- und Esszimmer zu nutzen, ohne sich gegenüber einer Einsichtnahme durch Vorhänge o.ä. zu schützen. Sofern die Einsichtnahme in den Gartenbereich betroffen ist, kann zudem nicht daran vorbeigegangen werden, dass der Terrassentisch des Antragstellers jedenfalls so unter einem Vordach positioniert ist, dass er von Balkon der Beigeladenen nicht wahrgenommen werden kann. Die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Möglichkeiten zur Einsichtnahme in und auf das Grundstück des Antragstellers sind zwar lästig – wie umgekehrt die Möglichkeit der Einsichtnahme des Antragstellers auf den Balkon der Beigeladenen (und ggfls. die dahinter liegenden Räume) –, sie rechtfertigen in ihrer Wirkung aber bei weitem nicht die Annahme eines absoluten Ausnahmefalles der Unzumutbarkeit. 43 Sofern der Antragsteller nunmehr vorträgt, es wäre ein aberwitziges, von der Rechtsordnung nicht gewolltes Ergebnis, wenn der Bauherr die aufgehende Sonne und die Aussicht genieße, der betroffene Nachbar aber darauf verzichten und sein Zimmer verdunkeln bzw. bei künstlichem Licht leben müsse, so verkennt der Antragsteller, dass das Nachbarschaftsverhältnis ein Verhältnis wechselseitiger Rücksichtnahme ist. Dazu gehört es auch, in zumutbarem Umfang passiven Sichtschutz vorzuhalten. Die Kammer vermag weder Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes noch den Vorschriften des Baurechts einen Grundsatz des Inhaltes zu entnehmen, dass sich die Umgebungsbebauungen nach den Vorlieben nur eines Nachbarn in Bezug auf passiven Sichtschutz zu richten haben. Im Übrigen muss der Antragsteller schon deshalb notgedrungen auf den Genuss der aufgehenden Sonne in Schlaf- und Esszimmer verzichten, da diese Räumlichkeiten der untergehenden Sonne zugewandt sind. 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).