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Beschluss

14 L 803/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0731.14L803.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor . Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom °°. K. °°° - 14 K 3216/13 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom °°. K1. ° wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die Vollzugsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verweist, zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des betroffenen Fahrzeugs erneut nicht ermittelt werden kann bzw. dafür Sorge zu tragen, dass künftige, die körperliche Unversehrtheit aller Bürger gefährdende Verkehrsverstöße unterbleiben und dazu einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem wegen fehlender Ermittlung des Fahrers nicht geahndeten Verkehrsverstoß und dem Führen des Fahrtenbuchs für erforderlich erachtet. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es insoweit nicht an. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Begründung nicht erheblich über die Gründe hinausgeht, welche den Erlass der Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Gerade § 31a StVZO gehört zu denjenigen Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zulässigerweise im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen kann. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2006- 8 B2036/05 - und vom 16. September 2008- 8 B 1208/08 -. 7 Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit- wie hier - durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. 8 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antrag-stellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. 9 Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom °°. K1. °°°°, mit der der Antragstellerin aufgegeben wurde, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen°°- ° °°°° für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 10 Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 11 Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist gegeben. Mit dem auf die Antragstellerin als Halterin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ° -°° °°°° wurde am °°° O.°°° °°°° um °°.°° Uhr auf der X. T. in E. eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, in dem die dort innerhalb einer geschlossenen Ortschaft festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Toleranzabzug um 28 km/h überschritten wurde. 12 Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht. Der Verkehrsverstoß als solcher ist von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt worden. 13 Der Antragsgegner durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. 14 „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsver-stoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris, Rdnr. 4; Beschluss vom 21. Okto-ber 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZONr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl 2006, 193; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, juris, Rdnr. 21. 16 Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit ist hier nicht gegeben.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen. 17 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993- 11 B 113.93 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N. 18 Zu den angemessenen Maßnahmen gehört jedoch grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Die Versäumung dieser Frist schließt eine Fahrtenbuchauflage indessen dann nicht aus, wenn - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Eine verspätete Anhörung ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters nicht beeinträchtigt worden ist, bzw. die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005- 8 A 280/05 -, a.a.O.; Beschluss vom 15. März 2007- 8 B 2746/06 -, m. w. N. 20 Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005- 8 A 280/05 -, a.a.O.; Beschlüsse vom 15. März 2007- 8 B 2746/06 - und vom 16. September 2008 - 8 A 1250/08 -. 22 Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -,juris, Rdnr. 7; Beschluss vom 9. Dezember 1993- 11 B 113.93 -, juris, Rdnr. 4; OVG NRW, Beschlussvom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 -; BayVGH, Urteil vom12. Februar 2007 - 11 B 05.427 -, juris, Rdnr. 16. 24 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht vor.Die Zwei-Wochen-Frist ist vorliegend zwar nicht eingehalten worden. Der Anhörungsbogen der Stadt E. ist der Antragstellerin unter dem °°. E1. °°°° übersandt worden und dieser damit, wie in der Antragsbegründung vorgetragen, erst fast fünf Wochen nach dem Verkehrsverstoß zugegangen. 25 Diese Verzögerung ist im Ergebnis indes ohne Bedeutung, denn die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Sie hat auf den ihr übersandten Zeugenfragebogen nämlich lediglich mitgeteilt, sie mache von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der Antragstellerin tatsächlich, wie von ihr vorgetragen, „nach ihrer Erinnerung“ mit dem Zeugenfragebogen kein Radarmessfoto übersandt worden ist. Die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts impliziert nämlich, dass der Antragstellerin der mögliche Fahrer als eine Person, der gegenüber ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bekannt war. 26 Sie hat indessen weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum sie den in Betracht kommenden Fahrer, dem sie ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hatte, nicht hätte benennen oder zumindest einen möglichen Täterkreis hätte angeben können, um so der Verfolgungsbehörde weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zu bieten. Die Durchführung weiterer, dann zielgerichteter Ermittlungsmaßnahmen hätte sodann der zuständigen Behörde oblegen. 27 Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999- 3 B 96/99 - juris. 29 Es besteht daher kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, juris und OVG NRW, ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 10. März 2011 - 8 B 148/11 - und vom20. Juni 2011 - 8 B 694/11 -. 31 Die ungeachtet der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin durchgeführten weiteren Ermittlungsversuche zur Fahrerfeststellung blieben erfolglos. Der von der Stadt E. eingeschaltete Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin hat den Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht ermitteln können, weil bei drei Hausbesuchen unter der Anschrift der Antragstellerin niemand anzutreffen gewesen sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein weiteres, mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundenes Bemühen, etwa eine Befragung in der Nachbarschaft, schon deshalb entbehrlich war, weil die Antragstellerin zuvor ausdrücklich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. 32 Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Verfolgungsbehörde ist hiernach im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu bemängeln.Die Fahrtenbuchauflage erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Der begangene Verkehrsverstoß ist als erhebliche Verkehrszuwiderhandlung zu werten, die die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten selbst bei erstmaliger Feststellung rechtfertigt. 33 Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem jeweils geltenden Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -), hier vom 34 °°. E1. °°°°, Bundesgesetzblatt I, S. 1980 mit nachfolgenden Änderungen, zu orientieren. 35 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999- 8 A 699/97 -, amtl. Umdruck S. 12, vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006,172 vom 6. April 2009- 8 B 315/09 - und vom 14. März 2012 – 8 A 918/11 -. 36 Dabei genügt bereits eine Ahndung des betreffenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt, damit der Verkehrsverstoß als nicht unwesentlich zu qualifizieren ist, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes oder eine konkrete Wiederholungsgefahr ankommt. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999- 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - a.a.O., sowie BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - 11 B 05.427 -. 38 Der hier festgestellte Verkehrsverstoß ist gemäß Ziff. 5.4 der o. g. Anlage mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen und wäre zudem mit einem Bußgeld in Höhe von 100,- € zu ahnden (§ 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr.11.3.5 der Tabelle 1c des Anhangs zur BKatV). Damit handelt es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigt. Auf sonstige besondere Gründe kommt es daneben nicht mehr an. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2001- 8 A 4391/99 - und 7. November 2005 - 8 B 1768/05 -. 40 Die Fahrtenbuchauflage ist auch weder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig noch liegen Ermessensfehler vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundende geringfügige Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. 41 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007- 8 B 2746/06 -, juris, Rdnr. 27 und vom 7. April 2011- 8 B 306/11 -, juris, Rdnr. 26; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 - 14 L 1584/10 - und vom 30. Mai 2011 - 14 L 470/11 -. 42 Auch entspricht die konkrete Ausgestaltung der Auflage im Übrigen einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuchs den Bestimmungen des § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer geht in Anwendung des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 46.13, von einem Hauptsachewert von 400,00 € je Monat der Geltungsdauer aus. Dieser Wert ist gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen.