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Beschluss

4 L 927/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0731.4L927.12.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.              Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 3487/12 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. In formeller Hinsicht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 19. Juli 2012 nicht beanstandet werden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Antragsgegners (MIWFT) hat mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller als Arzt mit der Führung des Titels gegenüber den Patienten eine berufliche Stellung vortäusche, die er nicht habe und so seine Chancen im Wettbewerb verbessere, deutlich gemacht, weshalb aus Sicht des MIWFT ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse liege. In materieller Hinsicht hat das Gericht bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Bescheides zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, dabei kann das Gericht aber auch die wahrscheinliche Erfolgsaussicht der von dem Antragssteller eingelegten Klage mit einstellen. Vorliegend überwiegt nach den vorstehenden Kriterien das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 19. Juli 2012 das private Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehbarkeit dieses Bescheides. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Untersagungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das gegenüber dem Antragsteller darin ausgesprochene Verbot, den Titel „Professor“ in ausgeschriebener oder abgekürzter Form zu führen, dürfte im Hauptsacheverfahren Bestand haben. Gemäß § 69 Abs. 7 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 31. Oktober 2006 kann eine von den Absätzen 2 bis 6 des § 69 HG abweichende Grad- oder Titelführung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Das MIWFT hat als zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers (Schreiben vom 22. Februar 2012 ) formell rechtmäßig die Untersagungsverfügung erlassen. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid auch als materiell rechtmäßig. In Würdigung der nach Aktenlage erkennbaren Umstände spricht derzeit alles dafür, dass die Führung des Hochschultitels „Professor" durch den Antragsteller in der ausgeschriebenen und abgekürzten Form von den Vorgaben des § 69 HG abweicht. Nach § 69 Abs. 4 HG i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 1 HG kann der von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verliehene Hochschultitel im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Der Antragsteller, der als derjenige, der den Titel „Professor" bzw. „Prof." führt, gemäß § 69 Abs. 7 S. 2 HG auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen hat, hat bei summarischer Prüfung nicht durch Urkunden belegen können, dass ihm durch eine Hochschule im Ausland der Titel „Professor" und/oder „Prof." verliehen worden ist. Die vom Antragsteller vorgelegte „Urkunde" der University of Pécs (Ungarn) vom 9. März 2009 reicht insoweit nicht aus. Sie belegt die Verleihung eines Professorentitels an den Antragsteller nicht. Aus diesem in deutscher Sprache abgefassten Schreiben ergibt sich nur, dass der Antragsteller „mit Wirkung vom 15. März 2009 zum Gastprofessor an der Universität Pécs, Humanmedizinische Fakultät, ernannt wird und berechtigt ist den Titel: Professor (Prof.) zu führen". Auch die weitere vom Antragsteller vorgelegte und ebenfalls auf Deutsch abgefasste Bescheinigung des Dekans der Universität Pécs vom 21. September 2009 über „die Lehrtätigkeit von Herrn Prof. D. Dr. X. P. , N. .T. .“ belegt einen Verleihungsakt nicht. Zum einen sind diese „Urkunden“ schon wegen ihrer Abfassung in Deutsch nicht als Nachweis geeignet. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf an, das in seinem Beschluss vom 16. August 2012 - AZ.: 15 L 1145/12 -, juris, dazu folgendes ausgeführt hat: „Eine in deutscher Sprache abgefasste Urkunde einer ausländischen Hochschule dürfte in der Regel schon per se rechtlich ungeeignet sein, den Nachweis über die nach § 69 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 1 HG für das Titelführungsrecht maßgebliche Form des Hochschultitels zu führen, weil der Akt der Verleihung eines Hochschultitels (zumindest wohl üblicherweise) in der Amtssprache des Sitzlandes der Hochschule vollzogen wird und damit auch nur eine in dieser Sprache ausgestellte Urkunde verlässlich darüber wird Auskunft geben können über die nach § 69 Abs. 4 HG i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 1 HG maßgebliche Form, in der der Hochschultitel verliehen worden ist. Etwas anderes wird allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die verleihende Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat, in dem Deutsch (auch) Amtssprache ist. Auf Ungarn als dem Land, in dem die University of Q ihren Sitz hat, trifft dies nicht zu.“ Zudem hat das Ungarische Bildungsministerium mit e-mail vom 2. April 2010 auf entsprechende Anfrage der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) eindeutig bestätigt, dass Ungarische Universitäten Titel nur in ungarischer Sprache und nicht in Deutsch verleihen dürfen. Eine in ungarischer Sprache ausgestellte Urkunde existiert nach Angaben des Antragstellers aber nicht. Ferner hat die ZAB in ihren Auskünften vom 9. September 2009 und vom 20. November 2009 mitgeteilt, dass der Titel „Gastprofessor“ (Ungarisch: vendégprofesszor) im ungarischen Hochschulrecht nicht existiere. Es sei allerdings Gepflogenheit an ungarischen Universitäten, dass reguläre Professoren den Titel „vendégprofesszor" führen, wenn sie an einer anderen Universität zeitweise tätig sind. Der Titel werde dann nur für die Dauer der Lehrtätigkeit an der jeweiligen Hochschule benutzt. Vorliegend hat der Antragsteller die Richtigkeit der vorbezeichneten Auskünfte der ZAB nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Vielmehr stimmt auch das von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegte Rechtsgutachten des Rechtsanwaltes Dr. Ádám Boóc vom 28. Februar 2011 mit der Auskunft der ZAB insoweit überein, als es bestätigt, dass die Bezeichnung „Gastprofessor“ im ungarischen Hochschulausbildungsgesetz nicht auffindbar sei. Der abschließende Hinweis in diesem Rechtsgutachten darauf, dass die Universitäten über das Recht verfügen, die Bedingungen der Benennung (gemeint ist wohl: zum Gastprofessor) selbst auszuarbeiten, ist nicht geeignet, die eindeutigen Auskünfte der ZAB und des Ungarischen Bildungsministeriums zur Notwendigkeit der Titelverleihung in Ungarischer Sprache in Zweifel zu ziehen. Es bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der „Gastprofessor“ gerade kein geschützter Titel ist. Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Titelführung auch nicht auf das wiederum nicht in der Amtssprache, sondern in deutscher Sprache ausgestellte Schreiben des Rektors des András Petó Instituts für Konduktive Förderung und Hochschule für Konduktorenausbildung Budapest vom 30. September 2010 stützen, demzufolge der Antragsteller „...ab dem Wintersemester 2010/2011 zum außerplanmäßigen Professor (Prof.) ... berufen" worden ist und berechtigt ist, „den Titel: Professor (Prof.) zu führen". Auch dieser Urkunde ist nicht zu entnehmen, welcher Hochschultitel dem Antragsteller amtssprachlich verliehen ist (§ 69 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 1 HG). Ist danach der Tatbestand des § 69 Abs. 7 S. 3 HG in Würdigung der nach Aktenlage erkennbaren Umstände erfüllt, „kann“ die Titelführung untersagt werden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob § 69 Abs. 7 S. 3 HG entgegen seinem Wortlaut die Behörde zum Einschreiten rechtlich verpflichtet, wenn der Tatbestand erfüllt ist, so: VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011, 9 K 259/09, juris;VG Minden, Urteil vom 25. August 2008, 2 K 2145/07, juris. oder ob die Vorschrift das Einschreiten in das Ermessen der Behörde stellt. Sollte § 69 Abs. 7 S. 2 HG als Vorschrift zu verstehen sein, die Ermessen eröffnet, ordnet sie nach ihrem Sinn und Zweck bei einer unberechtigten Titelführung den behördlichen Erlass einer Untersagungsverfügung zumindest für den Regelfall an. Die Annahme eines in dieser Weise „intendierten" Ermessens ist gerechtfertigt, weil jedenfalls in der Regel nichts dafür spricht, von der Untersagung einer verbotswidrigen Titelführung abzusehen. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012, a.a.O. Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dem Antragsteller ausnahmsweise das unberechtigte Führen des Professorentitels nicht zu untersagen, hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Sein Hinweis auf den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 7. Dezember 2011 - 18 K 1721/10.T - und auf die Einstellung des Ermittlungsverfahren wegen Missbrauchs von Titeln gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung im Juli 2011 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Beide Verfahren haben die Führung des Professorentitels unter dem Gesichtspunkt eines schuldhaften Verhaltens des Antragstellers zum Prüfungsgegenstand. Eine Bindungswirkung im Hinblick auf eine Titelführungsbefugnis geht von diesen Entscheidungen nicht aus. Sie zeigen vielmehr die Notwendigkeit einer eindeutigen Regelung der zuständigen Behörde, nachdem der Antragsteller das Schreiben des Antragsgegners vom 12. April 2010 nicht zum Anlass genommen hatte, auf die Führung des Professorentitels zu verzichten. Gleiches gilt schließlich, soweit der Antragsteller vorträgt, dass die ihm untersagte Titelführung z.B. in Bayern erlaubt sei. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz liegt darin schon deshalb nicht, weil die vom Antragsteller belegten Referenzfälle nach bayerischem und nicht nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zu beurteilen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes entsprechend Ziffer 18.7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.