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Beschluss

11 L 714/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0801.11L714.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus L1. beigeordnet. 2. Es wird festgestellt, dass die Klage 11 K 2922/13 gegen die in den Aufenthaltserlaubnissen der Antragsteller enthaltenen wohnsitzbeschränkenden Auflagen „Bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder XII ist der Wohnsitz auf Marl beschränkt.“ aufschiebende Wirkung hat.Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehntDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 10.000 €. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). 4 Die Antragsteller erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet – soweit dies für die Verfahrenskosten von Belang ist – aus den nachfolgenden Gründen zu II. auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5 II. 6 Der Eilantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 7 1. 8 Der Feststellungsantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In den Fällen, in denen zwischen den Beteiligten Streit besteht, ob einem Rechtsmittel gegen einen Bescheid nach § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, ist in einem Verfahren analog § 80 Abs. 5 VwGO auf einen entsprechenden Feststellungsantrag hin darüber zu befinden, ob Widerspruch oder Klage aufschiebende Wirkung haben. 9 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2010 – 18 B 1702/09 – und 3. September 1993 – 14 B 684/92 –, juris; Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, 2011, Rdnr. 1040 ff. mit weiteren Nachweisen. 10 In solchen Streitfällen ebenfalls die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen oder wiederherzustellen – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – kommt nicht in Betracht, da begrifflich eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet, wenn diese bereits nach der gesetzlichen Regelung besteht. 11 Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Denn die Antragsgegnerin geht nach den Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren ersichtlich davon aus, dass die Antragsteller auch in Ansehung der von ihnen erhobenen Klage 11 K 2922/13 gegen die im Tenor bezeichneten Wohnsitzauflagen ihren Wohnsitz aktuell weiter in Marl – ob nun in einer Asylbewerberunterkunft oder einer anzumietenden Wohnung – zu nehmen haben und verwehrt ihnen den angestrebten Umzug nach L1. , misst der Klage mithin offenkundig keine aufschiebende Wirkung bei. Hiermit steht in Einklang, dass sie auch auf die bereits im Vorfeld des Eilantrags durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolgte Anfrage zur Achtung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht reagiert bzw. keine dahingehende Erklärung abgegeben hat. Da die nicht mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Wohnsitzauflagen vom 24. bzw. 25. April 2013 zudem innerhalb der somit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Jahresfrist mit der Klage angefochten worden sind und nach dem Erlöschen der zuvor asylrechtlich bedingten räumlichen Beschränkung des Aufenthalts der Antragsteller nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nun das einzige rechtliche Hindernis für den angestrebten Umzug der Antragsteller nach L1. sind, ist das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit zu bejahen. 12 Der Antrag ist auch begründet. Die Klage 11 K 2922/13 gegen die in den Aufenthaltserlaubnissen der Antragsteller enthaltenen wohnsitzbeschränkenden Auflagen „Bei Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder XII ist der Wohnsitz auf N. beschränkt.“ hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 AufenthG erlassenen Wohnsitzauflagen zu den den Antragstellern erteilten Aufenthaltserlaubnissen sind selbständig mit der Klage anfechtbar, die insoweit grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, 13 vgl. für entsprechende Auflagen zu einer Duldung OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010, a.a.O. 14 Da die Klage 11 K 2922/13 – wie bereits oben dargelegt – fristgemäß erhoben worden ist, ein Fall des § 84 AufenthG nicht gegeben ist und die Antragsgegnerin zudem nicht die sofortige Vollziehung der Wohnsitzauflagen angeordnet hat, bleibt es bei dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage. 15 2. 16 Der von den Antragstellern ferner gestellte Antrag, 17 die Gegenseite nach Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 2922/13 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wohnsitzauflage vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu streichen, 18 hat keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO, folgt dies jedenfalls daraus, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein dahingehender Anordnungsanspruch besteht. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2922/13 gegen die Wohnsitzauflagen ohne weiteres durch Vorlage des gerichtlichen Beschlusses belegen können, ist ein Bedürfnis für die begehrte Anordnung und damit ein Anordnungsgrund bereits nicht erkennbar. Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsanspruch. Denn die durch die Kammer festgestellte aufschiebende Wirkung der Klage berührt lediglich die Vollziehbarkeit der Wohnsitzauflagen, führt aber nicht dazu, dass die Auflagen (zeitweise) aufzuheben wären, zumal zu berücksichtigen ist, dass es der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verwehrt ist, die sofortige Vollziehung der Wohnsitzauflagen nachträglich anzuordnen. 19 3. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 5 VwGO. Da der Antrag unter Punkt 2. darauf zielt, der Antragsgegnerin Vorgaben zur Umsetzung des Feststellungsausspruchs zu machen, stellt er sich lediglich als Annexantrag dar, der es nicht gebietet, den insoweit unterlegenen Antragstellern einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 21 III. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht – bezogen auf den einzelnen Antragsteller – der Hälfte des Regelstreitwertes. Eine Streitwerterhöhung wegen des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus den Gründen zu II. 3. nicht geboten.