Beschluss
6a L 778/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0808.6A.L778.13A.00
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Tenor
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde der Stadt H. mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig – bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 6a K 3147/13.A – nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) abgeschoben werden darf, wird abgelehnt. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da der angegriffene Bescheid vom 19. Juni 2013 eine Abschiebungsandrohung nicht enthält. Da es nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG in dem angegriffenen Bescheid vom 19. Juni 2013 keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte, bleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers nach Maßgabe des Bescheides des Bundesamtes vom 29. April 1999 (2433914-422). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juni 2013 Bezug und führt ergänzend aus: Der Antragsteller hat zur Begründung seines Folgeantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihm drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergeben könnte. Im Hinblick auf die geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Tod der Großmutter des Antragstellers im Jahr 2004 ist – auch unter Berücksichtigung der Begründung des Folgeantrags seiner Eltern, der Antragsteller in dem Verfahren 6a L 779/13.A – ein konkreter Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Antragsteller weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Auch bei den von ihm und seinen Eltern geschilderten Geschehnissen, nach denen er mit seinen Eltern im Jahr 2013 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, handelt es sich nicht um eine asylrelevante politische Verfolgung des Antragstellers. Ungeachtet des Umstands, dass diese Vorfälle nicht den Antragsteller persönlich betroffen haben, haben sie sich nach dem Vortrag des Antragstellers in L. zugetragen und lassen bereits einen konkreten Bezug zum Heimatstaat des Antragstellers – Armenien – nicht erkennen. Schließlich führen auch die erstmals im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren 6a K 3147/13.A vorgetragenen psychischen Probleme des Antragstellers nicht zu der Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 11 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de. Gemessen hieran lässt sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, ob es sich bei den psychischen Problemen des Antragstellers überhaupt um eine Krankheit handelt, und – soweit dies der Fall sein sollte – wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird, welche Behandlung erforderlich ist und aus welchem Grund die Erkrankung in Armenien nicht ausreichend behandelbar ist. Insbesondere hat der Antragsteller keine aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, er leide unter erheblichen psychischen Problemen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.