Beschluss
5 L 773/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0809.5L773.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2 Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der wörtliche Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Dachterrasse auf dem Grundstück F. . 21 in F1. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung stillzulegen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der vorstehende Antrag, mit dem ausdrücklich der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt wird, ist bereits unzulässig. Denn gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Auch im vorliegenden Fall ist danach vorläufiger Rechtsschutz vorrangig gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren, da der gegen die Baugenehmigung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten kann das Gericht dabei auf Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO treffen. 6 Der auf § 123 VwGO gestützte Antrag kann allerdings im Lichte des gesamten Vortrags des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass mit ihm eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2232/13 sowie die Stilllegung der Baustelle gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO als einstweilige Sicherungsmaßnahme begehrt wird. Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden. 7 Vgl. zu einer dahingehend möglichen Auslegung zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 28. März 2013 - 5 L 302/13 -, abrufbar unter www.nrwe.de . 8 Allerdings hat der Antrag auch bei dieser Auslegung keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der durch den Antragsteller erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung scheidet vorliegend aus. 9 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt – wie hier – kraft gesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. 10 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen ihn schützenden subjektiven Rechten verletzt. 11 Nach diesem Prüfungsmaßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Denn aller Voraussicht nach verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2011, von der der Antragsteller erstmals in der 15. Kalenderwoche des Jahres 2013 Kenntnis erlangt hat, weder gegen Vorschriften des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts, die zugunsten des Antragstellers Nachbarschutz vermitteln. 12 Zunächst liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Insbesondere ist eine Verletzung des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) - nicht festzustellen. Zwar sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Indes sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Abstandflächen nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss bzw. darf. Dieser Ausnahmetatbestand ist hier erfüllt. Denn das Baugrundstück und das benachbarte Grundstück des Antragstellers liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, der durch eine geschlossene Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geprägt ist. Nicht nur das Hauptgebäude selbst, sondern auch die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung grenzständig genehmigte rückwärtige Dachgaube sowie die Sichtschutzwand auf der vor der Dachgaube liegenden Dachterrasse können insofern planungsrechtlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, zumal sich diese Anbauten innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche halten. 13 Hinsichtlich vor allem der brandschutzrechtlichen Regelungen der §§ 29 ff. BauO NRW ist anzumerken, dass die Einhaltung dieser Vorschriften in dem hier gemäß § 68 BauO NRW durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen war. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die präventive bauaufsichtliche Prüfung auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW genannten Vorschriften beschränkt. Die Reduzierung des Prüfungsumfangs wirkt sich auch auf den Regelungsinhalt der Baugenehmigung aus. Enthält die Genehmigung hinsichtlich des Brandschutzes keine verbindliche Regelung, kann sie den Nachbarn insoweit nicht belasten. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, www.nrwe.de . 15 Soweit die Antragsgegnerin mit gesondertem Bescheid vom 19. Dezember 2011 Abweichungen von § 34 Abs. 1 BauO NRW und § 35 Abs. 6 BauO NRW aufgrund des § 73 BauO NRW zugelassen hat, ist dieser Abweichungsbescheid bislang nicht explizit angefochten worden. Ungeachtet dessen verletzt auch dieser Bescheid keine Nachbarrechte des Antragstellers. Dies gilt für die Abweichung von den Vorschriften des § 34 BauO NRW schon deshalb, weil diese Bestimmung zu den Mindestanforderungen für Decken ausschließlich der Verhütung der vertikalen Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes dient und damit keinen Nachbarschutz entfaltet. Die Abweichung von § 35 Abs. 6 BauO NRW ist der Sache nach nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift müssen Dachaufbauten – wie etwa hier die rückwärtige Dachgaube – von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände grundsätzlich mindestens 1,25 m entfernt sein. Vorliegend konnte dennoch die Dachgaube grenzständig genehmigt werden, da die Seitenwange der Gaube als Teil der Gebäudeabschlusswand in F 90 errichtet wird und der erforderliche Brandschutz damit anderweitig hinreichend sichergestellt ist. 16 Die vom Antragsteller im Ortstermin aufgeworfene Frage, ob die genehmigten Aufbauten ohne seine Zustimmung als Eigentümer auf der Grenzwand errichtet werden dürfen, ist im Übrigen eine zivilrechtliche Frage, die von der Baugenehmigung nicht berührt wird. Nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW wird die Baugenehmigung vielmehr unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. 17 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Es ist insbesondere entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladen gegen das für den unbeplanten Innenbereich – wie hier – im Merkmal des „Sich-Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 18 Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten „rücksichtslos“ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, sowie Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, jeweils zitiert nach juris; Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Band II, Loseblatt, § 34 Rn. 48 ff. 20 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die durch den Antragsteller gerügte Verschattung der Fenster im 3. Obergeschoss, die vor allem durch die geplante Sichtschutzwand bedingt sein soll. 22 Zunächst ist insoweit anzumerken, dass die Sichtschutzwand den Zweck verfolgt, Einsichtnahmemöglichkeiten in jene Fenster zu verhindern. Die geplante Sichtschutzwand dient damit gerade dem Schutz der Bewohner des klägerischen Gebäudes vor unerwünschter Einsichtnahme. Soweit die Sichtschutzwand eine Verschattung hervorruft, ist in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände der vorliegenden baulichen Situation keine Beeinträchtigung zu erkennen, die sich als rücksichtslos darstellen würde. Die rückwärtige Gebäudeseite des klägerischen Grundstücks ist nördlich ausgerichtet und erfährt schon deshalb keine direkte Sonneneinstrahlung. Hinzu kommt, dass der gesamte Hinterhof, der lediglich als Garagenhof genutzt wird, aufgrund der dort vorhandenen 3- bis 4-geschossigen Bebauung und der großen Bäume als solcher bereits stark verschattet ist. Bei dieser Vorbelastung ist nicht ersichtlich, dass durch die Sichtschutzwand nunmehr ein Ausmaß erreicht wird, das zu einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen würde. Zuguterletzt ist anzumerken, dass sich hinter den Fenster im 3. Obergeschoss, die an der Nachbargrenze liegen, Badezimmer befinden, die selbst Milchglasfenster haben. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses – zumal diejenigen des Badezimmers – optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. 23 Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 28. März 2013 - 5 L 302/13 -, a.a.O., mit weiteren Nachw. 24 Soweit der Antragsteller im Ortstermin darauf hingewiesen hat, dass von der Dachterrasse unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen werden, da damit zu rechnen sei, dass dort „Partys“ gefeiert werden, bleibt anzumerken, dass die Baugenehmigung selbst Derartiges nicht regelt. Für die rechtliche Bewertung, ob die Nutzung der Dachterrasse gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, ist von einer üblichen Dachterrassennutzung auszugehen, bei der die allgemeinen Anforderungen etwa nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) eingehalten werden. Ausgehend hiervon können mithin auch die Geräusche, die bei einer Dachterrassennutzung entstehen, keinesfalls als unzumutbar bezeichnet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet – wie hier – muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dabei auch durch eine Garten- oder Dachterrassennutzung zu entsprechenden Geräuschentwicklungen auf dem Nachbargrundstück kommen kann. 25 Kommt nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht, kann die Kammer auch keine einstweiligen Sicherungsmaßnahmen treffen. Denn Voraussetzung für die Anordnung der begehrten einstweiligen Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist sowohl nach Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde. Denn sie dient dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen), wobei der Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).