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Beschluss

6a L 792/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0813.6A.L792.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Dem Antragsteller zu 1. wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 3181/13.A) gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 1 Gründe: 2 1. 3 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller zu 1. erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen die erforderliche Hinsicht auf Erfolg. 4 Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5 2. 6 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 3181/13.A anzuordnen, hat lediglich im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. Erfolg. 7 Die Klage gegen die in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. 8 Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 9 Die im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1. des Bescheides) getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 1. Juli 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus: 10 Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergeben könnte. Die Frage, ob die Antragsteller – wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen – als armenische Christen in der Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, kann vorliegend dahinstehen, nachdem die Antragsgegnerin allein von der armenischen Staatsbürgerschaft der Antragsteller ausgeht. Aufgrund des vorliegend angefochtenen Bescheids steht eine Abschiebung in die Türkei nicht in Rede. 11 Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. 12 Insbesondere liegt im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 14 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 111 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. 16 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de. 18 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. nicht vorliegt, keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. M. X. , vom 21. Januar 2013 vermag das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Dem vorgelegten ärztlichen Attest sind Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. nicht zu entnehmen. In dem Attest werden bereits keine Aussagen dazu getroffen, ob sämtliche diagnostizierte Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. therapiert werden, und bejahendenfalls, auf welche Art und Weise. Ebenfalls fehlen Angaben dazu, welche Auswirkungen der Abbruch einer Behandlung auf die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2. hätte. 19 Dagegen begegnet die Feststellung der Antragsgegnerin, dass im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ernsthaften Zweifeln. Das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses lässt sich nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht ohne Weiteres verneinen. Aus den von dem Antragsteller zu 1. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des St.-K. -Hospitals in E. vom 10. Juli 2012 und vom 15. April 2013 geht hervor, dass der Antragsteller zu 1. im Wesentlichen unter einer koronaren 2-Gefäßerkrankung mit hochgradig reduzierter linksventrikulärer Funktion leidet, dass ihm im Juli 2012 prophylaktisch ein so genannter AICD implantiert wurde und dass es im April 2013 nach Kammerflimmern und Torsade-pointes-Tachykardie zu Schockabgaben des Defibrillators gekommen ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Antragsteller zu 1. in Armenien auch unter Berücksichtigung des ihm implantierten technischen Geräts eine Behandlung seiner Erkrankung erhalten kann. Die Klärung diese Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.