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Beschluss

7 L 852/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0813.7L852.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Antrag, die Hinzuziehung des Prozessbevoll-mächtigten im Anhörungsverfahren für notwendig zu erklären, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3378/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2013 wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: 7 Es besteht keine Bindung an das Urteil des Amtsgerichts E. vom 7. Januar 2013 (Az.: 728 OWi-225 Js 1572/12-294/12) dahin, dass aus der abgeurteilten Tat nicht auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden dürfte. Insofern gilt grundsätzlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen darf, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und widersprechende Entscheidungen vermieden werden. 8 Ausgehend davon war die Antragsgegnerin hier nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn das oben genannte Strafurteil des Amtsgerichts E. , mit dem der Antragsteller wegen fahrlässiger Führung eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain verurteilt wurde, enthält keine Feststellungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers. Daraus, dass gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Gericht habe ihn für geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gehalten. Vielmehr enthält die Verhängung eines Fahrverbots keine eigenständige Beurteilung der Eignungsfrage durch das Strafgericht. 9 Die Antragsgegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen selbständig zu prüfen und hat ihm zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, da er bewusst Kokain konsumiert hat. 10 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, 11 so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 12 Der Kokainkonsum des Klägers ist forensisch belegt durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. , Prof. Dr. med. N. , vom 10. April 2012. 13 Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe das Kokain unbewusst konsumiert, gilt Folgendes: Das Amtsgericht E. hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Januar 2013 (Az.: 728 OWi-225 Js 1572/12-294/12) dargelegt, dass die Einlassung des Antragstellers, das Kokain sei ihm am Vorabend der Kontrolle in einer Diskothek in sein Glas getan worden, eine reine Schutzbehauptung ist, die im Sinne einer bewussten Kokainaufnahme widerlegt worden ist. Diesen gerichtlich festgestellten Sachverhalt muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen, es sei denn, es bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellungen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, juris, Rdnr. 14 (= BVerwGE 71, 93), und Beschluss vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 -, juris, Rdnr. 3 (= NVwZ-RR 1993, 165); OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2012 - 16 B 910/12 -, mit weiteren Nachweisen. 15 Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts E. bestehen nicht. Vielmehr legt das Urteil sehr ausführlich, nachvollziehbar und mit Zeugenaussagen und Sachverständigenauskünften umfassend belegt dar, warum es dem Vortrag des Antragstellers nicht folgt und stattdessen von einem bewussten Kokainkonsum ausgeht. 16 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 17 Der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Anhörungsverfahren für notwendig zu erklären, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Für diesen Ausspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gelten nur für das verwaltungsbehördliche Vorverfahren in Form des Widerspruchsverfahrens (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO). Eine vergleichbare Regelung für das verwaltungsbehördliche Verfahren, das zum Erlass eines Verwaltungsakts führt, existiert nicht. § 80 VwVfG NRW und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind auch nicht analog anwendbar, 18 vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17/89 -, juris, Rdnr. 5 m.w.N. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.