Urteil
6a K 3803/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0820.6A.K3803.12A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Der 1990 in T. geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge im Februar 2012 mit eigenen Personaldokumenten aus Aserbaidschan aus und über Moskau kommend auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. März 2012 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in C. am 6. März 2012 machte der Kläger geltend, er habe seine Eltern bei den Unruhen 1992 verloren und seine Tante habe ihn mit genommen. Sie beide hätten zusammen im Flüchtlingsheim Nr. 4 in C1. gelebt. Ab 2007 habe er auf eine Farm dort in der Nähe gelebt und gearbeitet. Ab 2011 sei er zum Wehrdienst einberufen gewesen. Von dort sei er wegen Problemen mit seinem Dienstvorgesetzten desertiert. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 (Zustelldatum unbekannt) lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Dagegen hat der Kläger am 21. August 2012 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend, dass er im Rückkehrfall in Aserbaidschan seinen restlichen Wehrdienst weiter ableisten müsse. Dies bei demselben Vorgesetzten, der ihn schon angeschossen und verletzt habe. Er habe schwere Folter zu erwarten. Staatlicher Schutz sei nicht zu erwarten. Er habe versucht den Wehrdienst zu verweigern. Das sei ruchbar geworden. Deshalb und weil er Vollwaise sei, sei er auch in der Vergangenheit von seinem Vorgesetzten gequält worden. Auch während der Ableistung seines Wehrdienstes habe er um Hilfe nachgesucht, dies sei ihm immer wieder verweigert worden mit dem Hinweis, innerhalb des Militärdienstes gäbe es kein staatliches Recht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigen anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 6 L 1017/12.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihm bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu diesem Gesetz unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, muss er zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sein. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Aserbaidschan, da er angegeben hat, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, beide juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von relevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat ‑ anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts ‑ auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zu Gute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Der Asylsuchende ist gehalten, eine ihm widerfahrende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derartig schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung der Tatsachenvortrag des Asyl bzw. Flüchtlingsschutz Suchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31,und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, denn das Gericht ist von der Wahrheit des von dem Kläger behaupteten Schicksals im Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Flucht vom Militärdienst nicht überzeugt. Sein Vortrag weist insbesondere hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf und ist deshalb durchgreifend unglaubhaft. So hat der Kläger dem Bundesamt gegenüber angegeben, er sei während des gesamten Militärdienstes in N. von seinem Vorgesetzten, einem Oberleutnant, schikaniert worden. Dieser habe ihm sogar nach einer Auseinandersetzung einmal mit einer Pistole in die rechte Wade geschossen. Dieser Vorfall habe sich am 25. Februar 2011 zugetragen. Ein anderes Mal habe dieser ihn, nachdem er, der Kläger nicht zum Dienst habe erscheinen wollen, so getreten, dass es zu einem Leistenbruch gekommen sei, dieser Vorfall habe sich etwa im Dezember 2011 zugetragen. Im Rahmen der Klagebegründung hat der Kläger dazu weiter vortragen lassen, er habe im Vorfeld versucht den Wehrdienst zu verweigern, dies sei ruchbar geworden, wahrscheinlich sei er deshalb schikaniert worden. Er habe wegen der Schikane auch von keiner Seite Hilfe erfahren. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hingegen hat der Kläger wesentliche Teile seines Militärdienstes völlig anders geschildert. Dass er versucht habe, den Wehrdienst zu verweigern, hat er nicht ansatzweise erwähnt. Er hat vielmehr geschildert überhaupt erst Ende März/Anfang April 2011 in die Kaserne in N. gekommen zu sein. Dort sei er schikaniert und so geschlagen worden, dass er einen Leistenbruch erlitten habe. Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe er eine Erklärung unterschreiben müssen, wer das getan habe. Er habe dort angegeben, dass dies Offiziere gewesen seien. Anschließend habe die Militärpolizei den Vorfall untersucht. Er sei von den Offizieren jedoch weiter schikaniert worden. Davon, dass er von seinem vorgesetzten Oberleutnant nach einer Auseinandersetzung angeschossen worden sei, war in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr die Rede. Dort hat der Kläger die Schussverletzung als Unfall auf dem Schießübungsplatz geschildert, ohne zu wissen, aus wessen Waffe der Schuss stammte. Diese eklatanten Widersprüche zu den Geschehnissen während des Militärdienstes vermochte der Kläger auch auf mehrfache gerichtliche Nachfrage hin nicht auszuräumen, sondern hat lediglich behauptet, er habe stets immer das gesagt, was sich auch zugetragen habe. Damit verbleiben bei der Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger überhaupt jemals Wehrdienst in Aserbaidschan geleistet hat. Die Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben, da zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die vom Kläger geschilderten Verletzungen und Schikanen durch Dienstvorgesetzte –ob wegen einer möglicherweise bekannt gewordenen Absicht der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder seiner Familiengeschichte- nicht stattgefunden haben. Sollte der Kläger Wehrdienst geleistet haben, glaubt die Kammer dem Kläger nicht, dass diesem unmittelbar bevor er den Wehrdienst verlassen hat, seine Waffe gestohlen wurde. Auch insoweit ist sein Vortrag widersprüchlich. Beim Bundesamt hatte er noch angegeben, er sei nach Ableistung der Wache eingeschlafen und dann sei ihm die Waffe gestohlen worden. Gegen 9.00 Uhr morgens sei ihm das aufgefallen. Das sei in seinem Schlafabteil in seiner ganz normalen Unterkunft in der Kaserne gewesen. Die anderen Soldaten seien zum Frühstück gegangen, er habe warten müssen, bis die Militärpolizei komme. Der diensthabende Offizier habe ihn bewachen sollen. Dieser habe ihm gesagt, er werde gleich festgenommen und solle lieber flüchten. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat der Kläger behauptet, der Vorfall habe sich nicht in der Kaserne zugetragen, sondern an dem Lager in der Stadt, welches er habe bewachen müssen. Er sei während der Wache eingeschlafen und habe den Diebstahl beim Wachwerden bemerkt. Erst anschließend sei er zur Kaserne gebracht worden und habe dort unbewacht auf die Militärpolizei warten sollen. Von dort sei er dann geflohen. Die Kaserne sei nicht umzäunt gewesen. Auch das weitere Fluchtgeschehen ist unglaubhaft und widersprüchlich. So will der angeblich vom Militär gesuchte Kläger in Uniform von der Kaserne zu Fuß in die Stadt gegangen sein, sich dort an der Bushaltestelle ein Taxi genommen haben und in drei bis vier Stunden seinen ca. 300 km entfernt liegenden Heimatort erreicht haben. Bei der Anhörung beim Bundesamt hatte er angegeben, er sei nach Hause zu seiner Tante gefahren, in der mündlichen Verhandlung hat er trotz mehrfacher Nachfrage daran festgehalten zu seinem Bekannten auf die Farm gefahren zu sein. Auf die weitere Aufklärung der Geschehnisse konnte die Kammer verzichten. Denn selbst bei Wahrunterstellung, dass der Kläger sich der weiteren Ableistung des Wehrdienstes durch Flucht entzogen hat, stellt die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung für sich noch keine politische Verfolgung dar, sondern ist im Regelfall Strafe wegen Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, die in vielen, auch rechtsstaatlich verfassten Ländern verhängt wird. Allerdings kann ihr neben der allgemeinen - asylrechtlich nicht einschlägigen - Intention auch eine Verfolgungstendenz innewohnen. Das wäre etwa der Fall, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wäre. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden. Ein Flüchtling, den ein solches Schicksal erwartet, ist politisch Verfolgter. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 28. Juni1983, - 9 C 778/80- juris, Der Kläger hätte wegen einer Entziehung vom Wehrdienst in Friedenszeiten mit der Verurteilung zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren und in Kriegszeiten von drei bis sieben Jahren zu rechnen. Diese ihm bei Wahrunterstellung seines Vortrages drohende Sanktionen sind als reine Kriminalstrafen anzusehen, weil sie nach ihrer Ausgestaltung nicht auf eine politische Verfolgungstendenz schließen lässt und weil auch vorliegend nichts dafür festzustellen ist, dass Aserbaidschan im Falle des Klägers in der Verweigerung des Wehrdienstes etwas anderes als eine Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten sieht. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2012 Bezug, denen es mit Ausnahme der Ausführungen zu § 30 AsylVfG vollumfänglich folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.