Urteil
19 K 4623/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0827.19K4623.12.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Monat April 2012. Die Klägerin betreibt den einzigen öffentlichen Schlacht- und Zerlegebetrieb im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Es werden dort Schweine mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg geschlachtet. Mit Bescheid vom 14. September 2012 setzte der Beklagte die Gebühr für die im Monat April 2012 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Amtshandlungen auf 153.381,46 Euro fest. 151.522,56 Euro hiervon berechnete er für die Untersuchung von Schweinefleisch, wobei er von 120.256 untersuchten Schweinen ausging. Für die Kontrolle des Zerlegungsbetriebs setzte er einen Betrag in Höhe von 1.858,90 Euro fest. Der Beklagte stützte die Gebührenfestsetzung auf seine Satzung vom 27. September 2010 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene für den öffentlichen Schlachthof G. C. H. , P. -F. , für den Schlachthof S. sowie für Zerlegebetriebe in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 26. Juni 2012 – im Folgenden: FlHyGebS –. Die nach deren § 1 Ziffer 1.1 für Amtshandlungen nach Tarifstelle 23.8.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – AGT AVerwGebO NRW – im öffentlichen Schlachtbetrieb der Klägerin zu erhebende Gebühr betrug für Schweine mit einem Schlachtgewicht von 25 kg und mehr 1,26 €/Schwein. Grundlage für diesen Gebührensatz war die „Gebührenkalkulation Schlachthof P. -F. 2012“. Der Beklagte kalkulierte hiernach die zu erwartenden Gesamtkosten, indem er auf hochgerechnete Daten vornehmlich des Jahres 2011 zurückgriff und zusätzlich „für das Jahr 2012 zu prognostizierende Kostenanteile“ berücksichtigte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kalkulation wird auf die entsprechenden Unterlagen Bezug genommen. § 1 Ziffer 2.1 FlHyGebS bestimmte für Amtshandlungen nach Tarifstelle 23.8.4.2 AGT AVerwGebO NRW einen Gebührensatz von 2,00 Euro je Tonne zerlegten Schweinefleisches. Die Klägerin hat am 15. Oktober 2012 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die strittigen Gebühren genügten nicht den Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004, weil die zugrunde liegende Satzung die Gebühren für die Fleischuntersuchung nicht auf der Grundlage der in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich entstandenen Kosten ausweise. Die genannte Vorschrift setze nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck voraus, dass diese Kosten im Anschluss an den „bestimmten Zeitraum“ „spitz“ abzurechnen seien. Diesen Anforderungen entspreche die maßgebliche Gebührenkalkulation vor allem deswegen nicht, weil sie mit prognostizierten und pauschalierten Kostenansätzen arbeite. Beim Ansatz der Kosten für die nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter „vermenge“ der Beklagte hochgerechnete Zahlen aus dem Jahr 2011 mit einer ab dem 1. März 2012 prognostizierten Tariferhöhung. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus „bereinige“ der Beklagte die Kalkulation nicht um Positionen wie Tariferhöhungen und Leistungsentgelte, die bereits in vorherigen Gebührenkalkulationen berücksichtigt worden und daher heraus zu rechnen seien. Mit den Sach- und Gemeinkostenaufschlägen auf die Personalkosten der Personalabteilung und anderer Querschnittsämter setze der Beklagte Kosten für die anteiligen Leistungen der Querschnittsämter erneut und damit doppelt an, die er zuvor bereits „spitz“ berechnet habe. Die mit dem Sachkostenaufschlag in Rechnung gestellten Sachkosten seien darüber hinaus in dem von ihr selbst getragenen Gebührenanteil für die Sachkosten enthalten. Unabhängig hiervon sei die Ermittlung des den strittigen Kontrollen zuzuordnenden Anteils der Kosten der Querschnittsämter und anderer auch für andere Aufgaben als die Fleischuntersuchung eingesetzter personeller oder sächlicher Mittel wie etwa der hauptamtlichen Tierärzte und des Kurierdienstes mittels Prozentsätzen unzulässig. Auch dies sei eine Pauschalierung, die gegen das Gebot einer „Spitzabrechnung“ der tatsächlich anfallenden Kosten verstoße. Erhebliche Zweifel bestünden an der Angemessenheit und Erforderlichkeit der im Rahmen des Kostenansatzes für die Personalabteilung zugrunde gelegten Anzahl an Stunden für die Abrechnung der bei den Fleischkontrollen am Schlachthof der Klägerin tätigen 37 Mitarbeiter. Die Abrechnung erfordere einen jährlichen Aufwand von 4,5 Stunden je Mitarbeiter, insgesamt also einen jährlichen Aufwand von 166,74 Stunden. Demgegenüber setze der Beklagte bei der Kalkulation der Bruttopersonalkosten der Personalabteilung 1.375,4 Stunden an, obwohl die Abrechnung im Rahmen der Personalverwaltung „den zeitintensivsten Part“ ausmache. Bei der Kalkulation der Kosten für die Gemeindeunfallversicherung sowie für die Urlaubs-, Feiertags- und Krankheitsvergütung sei der Mehrfachbeschäftigung einiger Mitarbeiter nicht Rechnung getragen. Sie bestreite angesichts der durch beträchtliche Steigerungen geprägten Entwicklung dieser Kosten deren Angemessenheit und Erforderlichkeit. Unangemessen sei namentlich, dass der Beklagte extrem hohe Kosten für die Krankheitsvergütung seiner Mitarbeiter auf sie, die Klägerin, abwälze. Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns stehe sein Handeln nicht in Einklang. Sie versuche seit zehn Jahren, den Beklagten zu veranlassen, den ungewöhnlich hohen Krankenständen durch arbeitsrechtliche, personallenkende Instrumente entgegenzuwirken. Der Beklagte habe bei seiner Kalkulation zudem einen ermessensfehlerhaften untersuchungszeitbezogenen Ansatz gewählt. Er habe verkannt, dass bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachthöfe gemäß Art. 5 Nr. 5 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs – im Folgenden: VO (EG) Nr. 854/2004 – seit Juli 2007 ein risikobezogener Ansatz an Stelle der Untersuchungszeit zugrunde zu legen sei. Hieraus folge das Erfordernis einer detaillierten Prozessanalyse unter Einbeziehung erheblicher Veränderungen der Arbeitsabläufe und Umgebungsbedingungen am Schlachthof P. -F. , dem die Personalplanung und damit die Kalkulation des Beklagten nicht Rechnung trage. Namentlich habe er sein Ermessen hinsichtlich der Möglichkeit der Einführung einer „risikoorientierten Fleischuntersuchung“ in Gestalt einer „visuellen Fleischbeschau“ und des damit verbundenen geringeren Personalaufwands nicht ausgeübt. Hiervon unabhängig lägen die vom Beklagten „abgerechneten Untersuchungszeiten“ weit über dem nach der AVV-Fleischhygiene erforderlichen Bedarf von 50 Sekunden. Jedenfalls hierin liege eine Ermessensüberschreitung, der solchermaßen errechnete Gebührensatz sei unverhältnismäßig. Zur Untermauerung ihres Vortrags bezieht sich die Klägerin u.a. auf einen „Ergebnisbericht“ der W. D. I. . , Verwaltungs- und Unternehmensberatung, vom 30. April 2012 zu einer von der Klägerin in Auftrag gegebenen „Analyse zu den Fleischuntersuchungsgebühren beim Kreis S. für die X. F. I. . “, wegen dessen Einzelheiten auf den Bericht Bezug genommen wird. Die Zerlegegebühr sei ebenfalls überhöht und darüber hinaus dem Grunde nach unzulässig. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass die Beschäftigung der hauptamtlich beschäftigten Tierärzte im Bereich der Zerlegung einen Kostenaufwand von 902,92 Euro verursache. Hiervon ausgehend erziele er einen Überschuss in Höhe von 18.314,30 Euro im Zeitraum ab April 2012 bis Februar 2013. Es sei ihm im Übrigen nach Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 verwehrt, im Wege eines Systemwechsels neben einer kostendeckenden Gebühr im Bereich der Schlachtuntersuchungen eine als Mindestgebühr konzipierte Zerlegungsgebühr zu erheben. Bei den in Rede stehenden Kontrollen handele es sich um eine einzige Maßnahme, für die nur eine Gebühr festgesetzt werden dürfe. Demgegenüber habe der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zwei Gebühren erhoben. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. September 2012 insoweit aufzuheben, als die darin nach § 1 Ziffer 1.1 der Satzung des Kreises S. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 27. September 2010 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 26. Juni 2012 erhobenen Gebühren über die Mindestgebühr von 1,00 Euro hinausgehen und eine Gebühr für die Kontrolle von Zerlegungsbetrieben in Höhe von 1.858,90 Euro erhoben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Urteile des erkennenden Gerichts vom 9. April 2013 in den zwischen denselben Beteiligten geführten Verfahren 19 K 2891/09, 19 K 3819/09, 19 K 5341/10 und 19 K 3951/11. Ergänzend führt er aus, die für die Kalkulation zuständige Abteilung erhalte getrennte Lohnkonten, in denen auch die Kranken- Urlaubs- und Feiertagsvergütung nach den jeweiligen Schlachthöfen gesondert aufgeführt seien. Die Zuordnung erfolge wohl über den jeweiligen Tagessatz, der 1/300 des Bruttoverdienstes des Vorjahres betrage. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist in dem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Veranlagung zu Gebühren in Höhe von 151.522,56 Euro für die Untersuchung von 120.256 Schweinen ist § 1 Ziffer 1.1 FlHyGebS. Danach wird für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen eine Gebühr von 1,26 Euro je Schwein mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg erhoben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Gebührenfestsetzung entspricht auch in rechnerischer Hinsicht unstreitig den satzungsrechtlichen Vorgaben. Die Gebührensatzung ist, soweit sie den hier einschlägigen Gebührentatbestand betrifft, wirksam. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Gebührensatzung ist § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände – wie der Beklagte – in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Der Vollzug von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Fleischhygiene fällt in den Aufgabenbereich des Beklagten. Zu den in diesen Aufgabenbereich fallenden Amtshandlungen zählen amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- und Futtermittelrechts. Diese sind in einer Gebührenordnung im Sinne von § 2 Abs. 2 GebG NRW erfasst, nämlich in Tarifstelle 23.8.4 AGT AVerwGebO NRW. In Tarifstelle 23.8.4.1 sind Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung vorgesehen, die – entsprechend der Systematik in Anhang IV Abschnitt B Kapitel I VO (EG) Nr. 882/2004 – nach Tierarten und Gewichtsklassen differenziert sind. Die Gebührensatzung des Beklagten legt abweichende Gebührensätze für die solchermaßen definierten Amtshandlungen fest und hält sich damit im Rahmen der genannten Ermächtigung. Die streitbetroffene Regelung der Gebührensatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt, insbesondere soweit die unionsrechtlichen Mindestgebühren überschritten werden, den gemäß § 3 Abs. 2 GebG NRW zu beachtenden unionsrechtlichen Maßgaben, namentlich denjenigen des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004. Die in Art. 27 Abs. 4 lit. a VO (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene Obergrenze ist nicht einschlägig. Sie findet nämlich nach der hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Anwendung auf Gebühren, die – wie hier – nach Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 als Pauschale festgelegt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - C-523/09 -, juris. Mit Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 steht die strittige Gebührenregelung in Einklang. Nach dieser Vorschrift können die in Rede stehenden Gebühren auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden. Unter den „während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die in einem vorangegangenen Zeitraum entstandenen Kosten, sondern die im Kalkulationszeitraum entstehenden bzw. entstandenen Kosten zu verstehen. Dies hat die Kammer im Einzelnen in ihren Urteilen vom 9. April 2013 in den zwischen denselben Beteiligten geführten Verwaltungsstreitverfahren 19 K 2891/09, 19 K 3819/09, 19 K 5341/10 und 19 K 3951/11 ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Gericht hält auch in Würdigung der Einwände der Klägerin an der vorstehenden Rechtsauffassung fest. Insbesondere ist dem Antrag der Klägerin, zum Beweis dafür, dass die französische Sprachfassung des Artikel 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 in der deutschen Übersetzung den Wortlaut „Können auf der Basis der während einer gegebenen Periode gegebenen von den zuständigen Behörden getragenen Kosten als Pauschalsätze oder ggf. auf die in Anhang VI, Abschnitt b oder Anhang V, Abschnitt d fixierten Beträge festgelegt werden“ habe, ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der französischen Sprache einzuholen, aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. Zum Einen vermag das Gericht aufgrund eigener Sachkunde die Beweisfrage zu beurteilen, denn der Einzelrichter verfügt insbesondere aufgrund sieben Jahren gymnasialen Unterrichts in der französischen Sprache über ausreichende Kenntnisse, um die Zeitform des französischen Verbs „supportent“ festzustellen. Zum Anderen ist die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass die französische Formulierung so ins Deutsche übersetzt werden kann, wie die Klägerin meint, ist richtig und kommt gerade in der offiziellen deutschen Sprachfassung des Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 zum Ausdruck. Dies rechtfertigt jedoch aus den in den genannten Urteilen dargelegten Gründen kein den ebenfalls dort wiedergegebenen Regelungszielen widerstreitendes Normverständnis. Die Zulässigkeit der vom Beklagten verwendeten Methode der Vorauskalkulation ist inzwischen auch höchstrichterlich geklärt. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 3.12 -, juris, besagt Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 nicht mehr, als dass sich die Gebühr an den Kosten auszurichten hat und es deshalb sachgerecht ist, die Gebühren für den zukünftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten der abgeschlossenen Erhebungsperiode zu kalkulieren. Danach entspricht dem Kostendeckungsgrundsatz des Weiteren, absehbare Kostensteigerungen oder –senkungen bei der Kalkulation zu berücksichtigen, und lässt der Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten auch bei der Bestimmung der geeigneten Kalkulationsperiode zur Ermittlung der anfallenden Kosten freie Hand. Wie ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil ausgeführt hat, ist die unionsrechtliche Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nicht zweifelhaft, so dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wie von der Klägerin beantragt, nicht erforderlich ist. Angesichts dieser rechtlichen Maßgaben ist den Angriffen der Klägerin gegen die Kalkulationsmethode des Beklagten die Grundlage entzogen, da diese Angriffe auf der verfehlten Annahme der Notwendigkeit einer ex-post-Betrachtung in einem vergangenen Zeitraum entstandener Kosten beruhen. Die gebotene Vorauskalkulation bedingt, dass die im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Kosten auf der Basis belastbarer, ggf. hochzurechnender Erfahrungswerte unter Berücksichtigung voraussichtlicher Kostenentwicklungen und damit auch -änderungen prognostisch zu ermitteln sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011- 7 A 578/09 -, a.a.O., m.w.N. Einen solchen methodischen Ansatz hat der Beklagte verwendet. Wie er bereits im Klageverfahren 7 K 1306/08 erläutert hat, werden die Gebühren jährlich regelmäßig auf der Grundlage des vorhandenen Betriebsergebnisses des abgelaufenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Entwicklung des laufenden Jahres kalkuliert. Soweit keine Zahlen für das abgelaufene Kalenderjahr vorliegen, werden die jüngsten zur Verfügung stehenden Daten der prognostischen Einschätzung zugrunde gelegt. Diese Verfahrensweise ist ohne weiteres nachvollziehbar und sachgerecht. Sie ist auch zutreffend umgesetzt worden. Insbesondere liegt es in der Konsequenz des genannten Ansatzes, dass, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die im Jahre 2011 angefallenen Kranken-, Urlaubs- und Feiertagsvergütungen der Kalkulation für das Jahr 2012 zugrundegelegt worden sind. Dass diese Vergütungen nach dem Tagessatz und damit dem Bruttoverdienst wiederum des Vorjahres berechnet werden, berührt die Stimmigkeit der Konzeption nicht. Auch der Ansatz der im Erhebungszeitraum erwarteten Tariferhöhungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, weil es sich um absehbare Kostensteigerungen im vorstehend dargelegten Sinne handelt. Die Forderung der Klägerin nach „Bereinigung“ der Kalkulation um bereits in vorherigen Gebührenkalkulationen berücksichtigte Tariferhöhungen und Leistungsentgelte verkennt, dass diese sich nicht in einmaligen Zahlungen der Vergangenheit erschöpfen, sondern in die im Erhebungszeitraum zu zahlenden Löhne und Gehälter eingeflossen sind. Aus der Zulässigkeit einer Vorauskalkulation bzw. Entbehrlichkeit einer „Spitzabrechnung“ folgt auch, dass pauschalierte Kostenansätze gebildet werden dürfen und teilweise sogar unabdingbar sind. So sind Kostenpositionen wie die Sach- und Gemeinkosten der Büroarbeitsplätze der Querschnittsämter – zu deren Ansatzfähigkeit noch auszuführen sein wird – ihrer Art nach einer konkreten Berechnung überhaupt nicht zugänglich, sondern lassen sich von vornherein nur pauschal prognostizieren. Die dieser Pauschalierung zugrunde liegenden Annahmen sind nachvollziehbar und tragfähig. Namentlich rechtfertigt sich die Anwendung des Gemeinkostenzuschlagssatzes auf die vollen Bruttopersonalkosten einer Stelle auch im Falle von teilzeitbeschäftigten Bediensteten aus der Erwägung, dass der Gemeinkostenaufwand bei jedem Beschäftigungsverhältnis unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung im Wesentlichen gleich ist. Aus den gleichen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei einzelnen Kostenblöcken wie beispielsweise den Personalkosten der hauptamtlich beschäftigten Tierärzte und weiteren Mitarbeiter, den allgemeinen Verwaltungskosten und den Fahrtkosten des Kurierdienstes diejenigen Kostenanteile, die in Abgrenzung zu anderen Anlässen den amtlichen Kontrollen im Betrieb der Klägerin zuzuordnen sind, in Form von Prozentsätzen oder pauschalen Abschlägen kalkuliert worden sind. Auch hierbei handelt es sich um im Rahmen der Vorauskalkulation ohne Weiteres zulässige und mangels Möglichkeit einer exakten Berechnung notwendige Pauschalierungen. Zur Plausibilität der derartigen Pauschalierungen im Einzelnen zugrunde liegenden Überlegungen des Beklagten hat die 7. Kammer des erkennenden Gerichts bereits in dem Urteil vom 11. November 2009, - 7 K 1306/08 -, a.a.O., alles Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dass demgegenüber bei dem Ansatz der Urlaubs-, Feiertags- und Krankheitsvergütung von Mitarbeitern dem Schlachthof S. zuzuordnende Kosten in die Kalkulation eingeflossen wären, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass die bei der Kalkulation verwendeten Lohnkonten die besagten Vergütungsbestandteile nach den jeweiligen Schlachthöfen gesondert aufführten. Das Bestreiten der Klägerin erschöpft sich in einer bloßen Behauptung, die entsprechende Beweisanregung in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2013 läuft auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Unabhängig hiervon ist die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten jedenfalls ungeeignet, weil es zur Feststellung der Tatsache, dass der Beklagte in Bezug auf die „Mehrfachbeschäftigung“ von Mitarbeitern am Schlachthof der Klägerin und am Schlachthof S. weder Prozentsätze gebildet noch pauschale Abschläge vorgenommen habe, keiner besonderen Sachkunde bedürfte. Zwischen den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass auch die allgemeinen Verwaltungspersonal- und sachkosten der mit Querschnittsaufgaben betrauten Abteilungen berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 sind. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Kammerurteilen vom 9. April 2013 und die dort zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 3.12 -, a.a.O. Dass der Beklagte diesbezüglich zu den Bruttopersonalkosten der mit Querschnitts-aufgaben betrauten Abteilungen Sachkostenpauschalen und Gemeinkostenaufschläge je Büroarbeitsplatz addiert hat, ist nicht zu beanstanden. Weshalb die Klägerin und die von ihr mit einer „Analyse“ zu den strittigen Fleischuntersuchungsgebühren beauftragte W. D. I. . in ihrem Ergebnisbericht vom 30. April 2012 hierin einen Doppeltansatz zuvor bereits „spitz“ berechneter Kosten zu erkennen meinen, erschließt sich der Kammer nicht. Die ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten erschöpfen sich nicht in den auf die amtlichen Fleischhygienekontrollen entfallenden Bruttopersonalkosten der Querschnittsämter, sondern schließen auch die mit den genannten Zuschlägen erfassten Kosten für die Einrichtung und Verwaltung der entsprechenden Büroarbeitsplätze ein. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2009- 7 K 1306/08 -, a.a.O. Diese sind nicht in dem von der Klägerin getragenen Gebührenanteil für die Sachkosten enthalten. Der Vortrag der Klägerin, die vom Beklagten bei der Gebührenkalkulation angesetzten Untersuchungszeiten seien ermessensfehlerhaft bemessen, geht fehl, weil der Kalkulation überhaupt kein untersuchungszeitbezogener Ansatz zugrunde liegt. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte die voraussichtlichen Kosten im Kalkulationszeitraum vielmehr auf der Basis von in der Vergangenheit entstandenen Kosten prognostiziert, die er vornehmlich dem letzten Betriebsergebnis entnommen hat. Dass diesen Kosten – selbstverständlich – ein gewisser zeitlicher Aufwand zugrundeliegt, macht diesen nicht, wie die Klägerin meint, zum Kalkulationsansatz. Mit ihren Ausführungen zur vermeintlich angesetzten Untersuchungszeit macht die Klägerin der Sache nach geltend, dass der vom Beklagten kalkulierte Aufwand nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig hoch sei. Dieser Einwand geht an Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 vorbei, denn die Vorschrift bestimmt nicht die erforderlichen, sondern die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Grundlage der Gebührenbemessung. Diese sind abhängig davon, wie die Behörde tatsächlich ihre Arbeitsabläufe organisiert und nicht davon, wie sie sie nach Auffassung des Gebührenschuldners organisieren sollte. Aus Art. 27 Abs. 5 lit. a VO (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich ebenfalls keine Begrenzung der Gebührenhöhe im Sinne der Argumentation der Klägerin. Die Norm besagt lediglich, dass die Mitgliedstaaten die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren bei der Festsetzung der Gebühren „berücksichtigen“. Konkrete Vorgaben hinsichtlich Form, Inhalt oder gar Ergebnis dieses Bewertungsvorgangs enthält die Vorschrift nicht, vielmehr räumt sie den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Spielraum ein, innerhalb dessen sich der Beklagte mit der Ausweisung unterschiedlicher Gebührensätze für den Schlachthof der Klägerin und den Schlachthof S. gehalten hat. Aus Art. 4 Abs. 9 und Art. 5 Abs. 5 lit. b VO (EG) Nr. 854/2004 lässt sich schon im Ansatz nichts zugunsten des Schuldners von Fleischuntersuchungsgebühren herleiten. Diese Normen beinhalten bereits keinerlei Maßgaben für die Erhebung solcher Gebühren, sondern regeln Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Betriebe und die Veranschlagung des hierfür anfallenden Bedarfs an amtlichem Personal. Sie dienen nach ihrem Sinn und Zweck auch nicht dem Interesse der Betriebe an einer möglichst geringen Belastung, sondern der Gewährleistung eines zur Gefahrenabwehr ausreichenden Umfangs der Kontrollen. Schon der Wortlaut der Vorschriften, namentlich die Verwendung der Begriffe „genügend“ und „ausreichend“ in Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 854/2004 belegt, dass eine Mindestausstattung an amtlichem Personal durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll, damit die vorgeschriebenen Untersuchungen auch tatsächlich durchgeführt werden können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. März 2011 - 4 B 10.2800 -, a.a.O. Den von der Klägerin zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 -, NVwZ 2012, 1467, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Zusammenhang zwischen Risikobewertung, darauf gegebenenfalls beruhender Reduzierung der amtlichen Kontrollen und der Folge, dass dann „für die nicht durchgeführten Untersuchungen insgesamt keine Gebühren anfallen“, ist tatsächlicher Natur. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass nur die Kosten für den bei einer „sachgerechten“ Risikobewertung zu veranschlagenden Bedarf an amtlichem Personal der Gebührenerhebung zugrunde gelegt werden dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Entsprechend ist die von der Klägerin in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellte Behauptung, dass der Beklagte eine Risikobewertung im Sinne von Art. 4 Abs. 9 VO (EG) Nr. 854/2004 nicht vorgenommen und hierauf basierend den Bedarf an amtlichen Personal für die Schlachtlinie nicht „sachgerecht“ veranschlagt habe, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Beweisantrag ist bereits deswegen abzulehnen. Er ist darüber hinaus nicht klar formuliert. Soweit er darauf abzielen sollte, dass eine Risikobewertung des Beklagten nicht den Anforderungen des Art. 4 Abs. 9 VO (EG) 854/2004 entspreche und die Veranschlagung des Personalbedarfs deswegen nicht „sachgerecht“ sei, handelte es sich um Wertungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind. Ist demgegenüber Gegenstand des Beweisantrags die Behauptung, es habe überhaupt kein Bewertungsvorgang stattgefunden, wäre der Sachverständigenbeweis ungeeignet, da diese Feststellung keine besondere Sachkunde voraussetzt. Die Argumentation der Klägerin zum vermeintlich unverhältnismäßig hohen Personalbedarf des Beklagten und deshalb übersetzten Personalkosten zielt im Kern auf die Behauptung einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, das landesrechtlich in § 3 Abs. 1 GebG NRW verankert und bundesrechtlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herzuleiten ist. Indes verstieße eine Gebührenerhebung unter dem vorgetragenen Gesichtspunkt nur dann gegen dieses Prinzip, wenn der betriebene Aufwand offensichtlich für die Kontrollen nicht erforderlich und damit die in Rechnung gestellten Kosten evident sinnlos wären. Denn das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen würden, obwohl sie nicht schlechthin sachlich unvertretbar sind. Die Kontrolle der auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen beruhenden Gebührenbemessung darf nicht überspannt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774; Bay. VGH, Urteil vom 30. März 2011 - 4 B 10.2800 -, a.a.O.; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3834/02 -, juris. Von einem offensichtlich unverhältnismäßigen bzw. schlechthin unvertretbaren Aufwand kann vorliegend keine Rede sein. Die von der Klägerin gestützt auf den Ergebnisbericht der W. D. I. . vom 30. April 2012 geäußerten Kritikpunkte bieten hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die Rüge der Klägerin bzw. des genannten Privatgutachtens, die streitbetroffenen Kontrollen überschritten die Mindestuntersuchungszeit nach der AVV Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 – AVV LmH – um mehr als das Doppelte, greift ersichtlich zu kurz. Wie das erkennende Gericht bereits in dem oben zitierten Urteil vom 11. November 2009 klargestellt hat, beschränkt sich die Untersuchungszeit nicht auf die Fleischuntersuchung im engeren Sinne, sondern erfasst den Gesamtaufwand der amtlichen Kontrollen. Dass dieser sich nicht in den eigentlichen Untersuchungsvorgängen erschöpft, sondern weitere zeitaufwändige Tätigkeiten für das mit den Kontrollen befasste Personal einschließt, erscheint plausibel. Ebenso leuchtet ein, dass der Zeitaufwand für die damit insgesamt notwendigen Tätigkeiten weit über die Mindestuntersuchungszeit hinausgehen kann. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2013- 4 K 4344/11 -, n.v. Für einen evident übermäßigen Aufwand des Beklagten gibt auch der klägerische Vortrag, „aufgrund der zwischenzeitlich erheblich geänderten Arbeitsabläufe und Umgebungsbedingungen“ sowie „der vorliegenden Lebensmittelketteninformationen“ bestehe „Überprüfungsbedarf“ und sei eine Umstellung auf eine „nur noch visuelle Fleischuntersuchung“ sowie eine Absenkung der Untersuchungszeiten auf 50 bis 36 Sekunden je Schwein „möglich“ bzw. „vertretbar“, nichts her. Zum Einen bleiben Klägerin bzw. Privatgutachten eine hinreichende Substantiierung ihrer Ausführungen schuldig. Zum Anderen besagt die bloße Vertretbarkeit eines auf ein Minimum reduzierten Aufwands nicht, dass ein darüber hinaus gehender Aufwand unverhältnismäßig wäre; vielmehr drängt sich geradezu auf, dass eine „nur noch visuelle Fleischuntersuchung“ von 36 Sekunden mit einer erheblichen Qualitätsreduzierung verbunden sein kann, mag diese auch (gerade noch) hinnehmbar sein. Der Vortrag der Klägerin ist auch nicht geeignet, Zweifel an der Erforderlichkeit des von der Personalabteilung des Beklagten betriebenen Aufwands zu wecken. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin bei ihrer Argumentation lediglich die „Abrechnung“ von 37 Mitarbeitern in den Blick nimmt. Für ihre sinngemäße Behauptung, der zu berücksichtigende Aufwand der Personalabteilung reduziere sich im Wesentlichen auf diese Aufgabe, bleibt die Klägerin jede Begründung schuldig. Auch die Feststellung der Klägerin, „im Rahmen der Abrechnung von leistungsbezogen tätigen Mitarbeitern“ gehe „man grundsätzlich davon aus, dass bei einer monatlichen Stundenzahl von 169 Stunden 450 Mitarbeiter durch einen Mitarbeiter abgerechnet werden können“, erschöpft sich in einer ins Blaue zielenden Behauptung. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob „die 1.375,4 Stunden für die Abrechnung von 37 Mitarbeitern im öffentlichen Dienst nicht erforderlich gewesen sind“, nicht. Der entsprechende Beweisantrag ist deswegen abzulehnen; darüber hinaus ist die Bewertung eines Aufwands als „erforderlich“ dem Beweis nicht zugänglich. Die nach Wertung der Klägerin „ungewöhnlich hohen Krankenstände“ beim Beklagten stehen der Erforderlichkeit der hierdurch bedingten Kosten nicht einmal im Ansatz entgegen. Auf die Ausfallzeiten seiner Mitarbeiter hat der Beklagte nur begrenzten Einfluss. Der Verweis der Klägerin darauf, dass sie seit Jahren versuche, den Beklagten zu veranlassen, „arbeitsrechtliche personallenkende Instrumente einzusetzen, um diesem Phänomen entgegen zu wirken“, führt nicht weiter. Welche Maßnahmen konkret geeignet sein sollen, den Krankenständen entgegenzuwirken, legt die Klägerin nicht dar. Evidente Abhilfe ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kosten für die Krankheitsvergütung sind auf der Basis der realistischen Krankenstände und nicht der entsprechenden Wunschvorstellungen der Klägerin zu kalkulieren. Der Antrag der Klägerin, Beweis durch Sachverständigengutachten zu der Frage zu erheben, ob die Abweichung der Krankenstände bei den Mitarbeitern des Beklagten von den durchschnittlichen Krankenständen aller übrigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Mitarbeiter „auf die regelmäßig durch die Mitarbeiter der Beklagten geleistete Arbeitszeit von über 250 Stunden zurückzuführen ist, die durch das Vergütungssystem zusätzliche Anreize zum Krankfeiern verschafft“, gibt schon deswegen keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, weil er die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Darüber hinaus kommt es auf die aufgeworfene Frage mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Maßstäbe nicht an. Die Festsetzung von Zerlegungsgebühren in Höhe von 1.858,90 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 1 Ziffer 2.1 FlHyGebS. Zweifel an der Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, d.h. dem Unionsrecht, sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht veranlasst. Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und Art. 27 Abs. 4 lit. b, 2. Halbsatz VO (EG) Nr. 882/2004 die Mindestgebühren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben je Tonne Schweinefleisch festgesetzt. Auf den tatsächlich zu erwartenden Kostenaufwand kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Aus dem von der Klägerin angeführten Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 ergibt sich nicht, dass Gebühren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben nach denselben Maßstäben wie Gebühren im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung festgelegt werden müssten. Ebenso wenig lässt sich dieser Vorschrift entnehmen, dass die genannten Gebührenarten nebeneinander keine Anwendung finden dürften, etwa die Zerlegungsgebühr in der Untersuchungsgebühr aufginge. Das Gericht hält daran fest, dass ein solches Normverständnis mit der Systematik des Anhangs IV Abschnitt B VO (EG) Nr. 882/2004 unvereinbar ist, weil die in den Kapiteln I bis V aufgeführten Gebührentatbestände selbständig und gleichwertig nebeneinander stehen, ein Stufenverhältnis in dem Sinne, dass bei einem Zusammentreffen einer dieser Tatbestände gegenüber einem anderen zurücktritt, nicht auszumachen ist und die verschiedenen Gebührenarten völlig unterschiedlichen Maßgaben folgen, so dass die Erhebung einer „einheitlichen“, nach einem einzigen „System“ berechneten Gebühr schon denklogisch ausgeschlossen ist. Diese systematischen Erwägungen werden durch die vornehmlich auf den Wortlaut des Art. 27 Abs. 7 VO (EG) Nr. 882/2004 abhebende Argumentation der Klägerin nicht erschüttert, denn dieser lässt sich auch in einem verwaltungstechnischen Sinne dahingehend interpretieren, dass insgesamt – wie vorliegend geschehen – nur ein Gebührenbescheid ergehen soll; für ein solches Verständnis spricht, dass der Wortlaut an den Vorgang der „Inrechnungstellung“ anknüpft. Von einer Vorlage der in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfenen Fragen an den Europäischen Gerichtshof sieht das Gericht angesichts der Eindeutigkeit der sich aus der Gesetzessystematik ergebenden Folgerungen nach pflichtgemäßem Ermessen ab. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids wird schließlich nicht durch einen möglichen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 berührt. Es kann dahinstehen, ob die Bundesrepublik Deutschland der darin normierten Veröffentlichungs- und Notifikationspflicht genügt hat. Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 normiert jedenfalls ausdrücklich nur objektive, bipolar gestaltete Rechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission, die nicht dem Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dienen, sondern allein der Vollzugskontrolle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2011 - 17 A 578/09 -, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2009- 4 CS 09.603 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 258.54 € festgesetzt.