Beschluss
14 L 1127/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gemeinde darf die Zahl und Verteilung von Wahlplakatstellplätzen begrenzen, um abgestufte Chancengleichheit, Verkehrssicherung und Schutz des Ortsbildes zu gewährleisten.
• Parteien haben in den letzten Wahlwochen Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung; dieser Anspruch ist aber beschränkt auf das notwendige und angemessene Maß.
• Ermessensentscheidungen der Gemeinde zur Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen sind im Eilverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; eine Ermessensreduzierung auf Null ist Voraussetzung für einen unmittelbaren Rechtsanspruch.
• Die Zuordnung von Parteien in Bewertungsgruppen (z. B. „klein“, „in Fraktionsstärke“) darf sich an nachvollziehbaren Kriterien wie Fraktionsstatus, Wahlergebnissen und Prognosen orientieren; pauschale Modelle sind im Eilverfahren hinzunehmen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind.
Entscheidungsgründe
Begrenzung und Zuteilung von Wahlplakaten: abgestufte Chancengleichheit schützt Gemeindekonzept • Eine Gemeinde darf die Zahl und Verteilung von Wahlplakatstellplätzen begrenzen, um abgestufte Chancengleichheit, Verkehrssicherung und Schutz des Ortsbildes zu gewährleisten. • Parteien haben in den letzten Wahlwochen Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung; dieser Anspruch ist aber beschränkt auf das notwendige und angemessene Maß. • Ermessensentscheidungen der Gemeinde zur Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen sind im Eilverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; eine Ermessensreduzierung auf Null ist Voraussetzung für einen unmittelbaren Rechtsanspruch. • Die Zuordnung von Parteien in Bewertungsgruppen (z. B. „klein“, „in Fraktionsstärke“) darf sich an nachvollziehbaren Kriterien wie Fraktionsstatus, Wahlergebnissen und Prognosen orientieren; pauschale Modelle sind im Eilverfahren hinzunehmen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Erteilung weiterer 84 Sondernutzungserlaubnisse zum Anbringen von Wahlplakaten in der Stadt H. zur Bundestagswahl. Die Antragsgegnerin hatte ein Konzept zur Wahlsichtwerbung entwickelt und die Gesamtzahl sowie die Verteilung der Plakatplätze begrenzt; sie ordnete die Antragstellerin der Gruppe der „kleinen“ Parteien zu. Streitgegenstand ist, ob die zugeteilten Kontingente der Antragstellerin verfassungs- und verwaltungsrechtlich nicht gerecht werden und zusätzliche Plätze zu gewähren sind. Die Antragsgegnerin begründete die Beschränkungen mit Verkehrssicherung, Schutz des Ortsbildes und der Notwendigkeit abgestufter Chancengleichheit. Die Antragstellerin rügte insbesondere die Einstufung und die daraus resultierende quantitative Benachteiligung. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren die Vereinbarkeit des kommunalen Verteilungsmodells mit verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Parteiengleichheit. • Rechtliche Einordnung: Aufstellen von Wahlplakaten ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG; die Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, gerichtlich überprüfbar nur innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO. • Anspruchsrahmen: Parteien haben im Wahlkampf, insbesondere in den letzten Wochen vor der Wahl, Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung; dieser Anspruch ist aber begrenzt durch Verkehrssicherung, Schutz des Ortsbildes und das Gebot abgestufter Chancengleichheit (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Ermessen der Gemeinde: Ein pauschales Modell zur Begrenzung und zur Verteilung der Gesamtzahl der Plakate ist zulässig, sofern es nachvollziehbar die Mindestanforderungen erfüllt; eine Ermessensreduzierung auf Null wäre Voraussetzung für einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf konkrete Plätze. • Angemessenheit des Kontingents: Die von der Gemeinde zugelassene Gesamtzahl von 5.766 Plakaten (ca. 1 je 45 Einwohner) erscheint bei summarischer Prüfung angemessen und nicht ermessensfehlerhaft; zusätzliche Möglichkeiten wie Großplakatplätze und Internetwerbung mildern eine mögliche Benachteiligung. • Verteilungsschlüssel: Die Bildung eines 3%-Sockels für kleine Parteien sowie Staffelungen (Relation zu großen Parteien, Halbierung für Fraktionsstärke gegenüber großen Parteien, max. Fünffaches) sind sachgerecht und stehen im Einklang mit der abgestuften Chancengleichheit; die konkrete Berechnung war schlüssig und nachvollziehbar. • Einstufung der Partei: Die Zuordnung der Antragstellerin zur Gruppe der „kleinen“ Parteien war anhand von Indizien (keine Bundestagsvertretung, bundesweite Prognosen unter 3 %, Mitgliederzahlen usw.) nicht offenbar rechtsfehlerhaft; bundesweite Prognosen sind für eine Bundeswahl maßgeblich. • Gleichheitsschutz und Verhältnismäßigkeit: Eine kurzfristige, einseitige Zuteilung zusätzlicher Plakate kurz vor der Wahl würde die Chancengleichheit der anderen Parteien beeinträchtigen und ist daher nicht gerechtfertigt. • Ergebnis der Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO dargelegt; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antrag der Partei wurde abgelehnt; die einstweilige Anordnung zur Gewährung zusätzlicher 84 Plakatstellplätze wurde nicht erlassen. Das Gericht befand, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei Begrenzung und Verteilung der Plakatplätze pflichtgemäß ausgeübt hat und das gewählte Konzept den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur abgestuften Chancengleichheit, zur Verkehrssicherung und zum Schutz des Ortsbildes genügt. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr durch die Zuteilung das ihr zustehende Mindestmaß an Wahlsichtwerbung verweigert würde; die Einstufung als „kleine“ Partei war anhand bundesweiter Prognosen und weiteren Kriterien nicht offensichtlich fehlerhaft. Eine kurzfristige Änderung des Verteilungsmodells kurz vor der Wahl würde zudem die Chancengleichheit anderer Parteien beeinträchtigen. Kostenentscheidung: Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 Euro.