OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1842/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0909.5K1842.13.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten verfügten Abbruch seines Wohnhauses. 3 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 12, Flurstücke 88 u. 114 (E. 81) in C. . Das Grundstück liegt auf dem nordöstlich aufwärts führenden Hang an der in diesem Bereich von Nordwesten nach Südosten führenden, ca. vier Meter breiten und asphaltierten Straße E. . Unterhalb des klägerischen Grundstücks findet sich auf der südwestlichen Straßenseite der Straße E. eine Hundesportanlage. 4 Der seit 1968 rechtsverbindliche „Bebauungsplan ‚E. ‘ – Verbandsgrünfläche C. Nr. 31 (tlw.) in C. , Ortsteil C. -M. “ des Siedlungsverbandes Ruhrkohlebezirk setzt für die vorbenannten Grundstücke „öffentl. Grünflächen (Parkanlagen)“ fest. Unter dem gesamten Plangebiet geht der Bergbau um. Ferner liegt das Grundstück des Klägers in dem im seit 1995 rechtsverbindlichen Landschaftsplan C. -West festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 13 „G. N. /X. O. /Q. /C1. N1. /C1. C2. /L. /T. in C. -Südwest, 6, M. , X1. ; Flächengröße ca. 181,8 ha“. Danach ist es verboten (vgl. Nr. 1.2.1 Allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete), bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung (§ 1 Abs. 1 und § 2) des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Ausnahmen erteilt die untere Landschaftsbehörde für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches, wenn es nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und dem Schutzzweck nicht entgegensteht. 5 Auf dem Grundstück der Kläger wurde Mitte der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ein Einfamilienwohnhaus auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 21. Oktober 1955 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 10. Juli 1956 mit Souterrain, Erdgeschoss und Dachgeschoss errichtet. Die errechnete Wohnfläche betrug 126,10 m². Auf der Erhöhung neben dem Hauseingang, der sich aufgrund der Hanglage nach wie vor im Souterrain der nordwestlichen Giebelwand hangabwärts befindet, war eine vom Erdgeschoss der nordwestlichen Giebelwand aus zugängliche Terrasse angelegt. Ansonsten befanden sich in dieser Giebelwand neben dem Hauseingang, im Erdgeschoss und im Dachgeschoss Fensteröffnungen. Die hangaufwärts gerichtete Hausfront wurde durch zwei kleinere Fenster im hangaufwärts vorspringenden Treppenhausbereich sowie durch ein Fenster im Dachgeschoss durchbrochen. In die südöstliche Giebelwand waren im Erd- sowie im Dachgeschoss jeweils zwei Fenster eingelassen. Schließlich wies die straßenseitige Hausfront im Souterrain zwei kleinere sowie im Erdgeschoss ein kleineres Fenster und ein großes Wohnzimmerfenster auf. 1959 wurde auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. April 1959 eine Garage unterhalb der Terrasse im Abstand von vier Metern zum Wohngebäude angelegt. Garage und Wohnhaus wurden durch eine vier Meter lange Mauer zur Abstützung der Terrasse miteinander verbunden. An der Stelle, an der diese Wand auf den Hausgiebel traf, wurde ein Abstellraum zur Aufnahme von Gasflaschen angelegt. 6 Am 1. Juli 1966 änderte der Voreigentümer – der Vater des jetzigen Klägers – die Wohnnutzung dahin, dass 40 m² der Wohnfläche zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes seiner Frau umgenutzt wurden. Diese betrieb dort nach den Vorgaben und im Auftrag der S. AG eine Schriften- und Musterpackerei. Die Bezahlung erfolgte im pauschalierten Stücklohn, Gewerbesteuer wurde gezahlt. Die Betriebsstätte wurde im November 1969 in die I.-------straße in C. -S1. verlegt. 7 Unter dem 10. Juli 1974 wurde die oberirdische Anlage einer Flüssiggas-Anlage mit ortsfestem Behälter genehmigt. 8 Weitere Baugenehmigungen sind nicht erteilt: Den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens auf der Fläche der bisherigen Terrasse lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 1969 u.a. mit der Begründung ab, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes E. . Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Landesbaubehörde Ruhr mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 1969 zurück. Die im Anschluss daran in dem Verfahren 5 K 1014/69 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 30. April 1971 abgewiesen. Den sodann gestellten Bauantrag zur Überdachung eines Freisitzes, bestehend aus einer mit Fenstern durchbrochenen Umwandung der bisherigen Terrasse mit Auflage eines Flachdaches, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 1971 ab, da das Vorhaben u.a. den Festsetzungen des Bebauungsplanes E. widerspreche. Den gegen die Ablehnung des Bauantrages eingelegten Widerspruch wies die Landebaubehörde S2. mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1972 zurück. 9 Der Außendienst der Beklagten stellte am 10. April 1972 fest, dass auf dem Grundstück des Klägers ein Wintergarten (Umfassungsmauerwerk einschließlich Fenster und Holzbalkendach) fertiggestellt waren. Mit Ordnungsverfügung vom 2. Mai 1972 forderte die Beklagte den Vater des Klägers auf, die ohne Genehmigung erstellten Bauteile zu entfernen. Einem Vermerk vom 15. März 1979 ist zu entnehmen, dass diese Angelegenheit nicht weiter verfolgt werden und „der ohne Baugenehmigung errichtete Anbau weiterhin stillschweigend geduldet werden“ solle. 10 Am 10. April 1978 wurde der Kläger hälftiger Miteigentümer des Grundstücks, seit dem 10. April 1995 ist er dessen Alleineigentümer. 11 Unter Auswertung der Erkenntnisse aus dem Bauantrag „Nachträgliche Legalisierung des Umbaus des Einfamilienwohnhauses zu einem Zweifamilienwohnaus“ vom 30. Oktober 2008 sowie der Erkenntnisse aus dem Ortstermin am 8. Juli 2011 in den Verfahren 5 K 1295/09 und 5 K 3042/09 stellt sich die bauliche Situation um die auf 206,96 m² angewachsenen Wohnfläche nunmehr wie folgt dar: 12 In der nordwestlichen Giebelwand ist die Hauseingangstür seitlich um ein Weniges versetzt, das Fenster daneben rechter Hand ist verkleinert, ebenfalls ein Fenster im Erdgeschoss. Die Verbindungswand zwischen Wohnhaus und Garage ist mit einem Fenster durchbrochen, dahinter befindet sich ein vom Souterrain aus zugänglicher Raum. Die Garage ist ca. einen halben Meter kürzer und ca. einen halben Meter breiter. Die Terrasse ist durch einen bis zur Garagenaußenwand reichenden, mit Fenstern versehenen Flachdachanbau zu Wohnzwecken ersetzt. Der Zugang zu diesem Anbau erfolgt über die versetzte ehemalige Terrassentür und durch eine weitere Außentür zur Hangseite. Die hangseitige Hausfront ist so in Richtung Hang versetzt, dass der Treppenhausanbau nicht mehr vorspringt. Im Erdgeschoss findet sich nun ein von außen zugänglicher Abstellraum mit Fenster sowie ein vom Hausinneren nach teilweiser Durchbrechung der früheren Außenwand zugänglicher weiterer Abstellraum. Fenster und umgebende frühere Außenwand im Dachgeschoss sind entfernt, so dass der dahinter liegende Raum erweitert wurde. Von diesem erweiterten Raum wurde ein Zugang zum Balkon auf dem vom Hausinnern aus erreichbaren Abstellraum im Erdgeschoss angelegt, vom Balkon aus findet sich ein Übergang zum Hang. Das Dach wurde über den neuen Anbau hin verlängert. In der südöstlichen Giebelwand wurden die Erdgeschossfenster durch eine breite und eine schmale Terrassentür ersetzt. In der straßenseitigen Front wurde ein Souterrainfenster durch ein Fenster mit Außentür ersetzt. 13 Im Inneren des Hauses sind jedenfalls zwei abgeschlossene Wohnungen angeordnet, wobei von der Dachgeschosswohnung aus nunmehr eine feste Holztreppe zum Spitzboden führt, der seinerseits in einen Flur und mehrere Abstellräume aufgeteilt ist. Der Spitzboden hat gegenüber der genehmigten Bauausführung eine Verbreiterung von ca. 1,00 m und eine Erhöhung von ca. 1,20 m erfahren. Das Dach ist auf jeder Seite nunmehr mit jeweils drei Dachfenstern so durchbrochen, dass auch alle Räume im Spitzboden ein Fenster haben. 14 Am 18. April 2007 stellte die Beklagte vor Ort fest, dass das Wohnhaus des Klägers von drei Parteien bewohnt sowie als Betriebssitz eines Maklerbetriebs und eines Messebaubetriebes genutzt wurde. Der Kläger erläuterte mit Schreiben vom 29. November 2007 hierzu, bei der T1. GmbH handelte es sich um ein sog. Homeoffice, bei dem kein Publikumsverkehr stattfinde, es seien auch keine Angestellten tätig, ebenso wenig finde Produktion statt. Eine Nutzungsänderung sei daher nicht erforderlich. Bei der von Beklagtenseite genannten dritten Wohneinheit handele es sich um die Nutzung des Souterrains als Einliegerwohnung. 15 Die T1. GmbH war im Handelsregister mit Firmensitz E. 81 in C. eingetragen (Amtsgericht C. , HRB 7655). Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Finanzprodukten wie Versicherungen, Bausparen, Kapitalanlagen, Kredite und Immobilien. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfts zu tätigen. Sie ist befugt, bleichartige oder ähnliche Unternehmungen zu erwerben. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Geschäftsführer ist der Kläger (Eintragung im Handelsregister vom 26. Januar 2004). 16 Nachdem der Kläger zunächst am 17. April 2008 einen Bauantrag „Souterrainräume als abgeschlossene Einliegerwohnung“ gestellt hatte, beantragte er am 4. November 2008 die „Nachträgliche Legalisierung des Umbaus des Einfamilienwohnhauses zu einem Zweifamilienwohnaus, E1. 81, 44879 C3. “. Die Räume im Souterrain sollten den Wohnungen im Erdgeschoss und im Dachgeschoss zugeordnet werden. Ausweislich der von Google-Maps gefertigten Aufnahme vom September 2008 stand das Haus des Klägers („2 Familienhaus mit Einliegerwohnung von Privat“) unter Angabe der Mobilfunknummer des Klägers zum Verkauf. 17 Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2009, zugestellt am 7. März 2009, den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhabengrundstück liege im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, der hier die Festsetzung „öffentliche Grünfläche/Parkanlage“ treffe. Darüber hinaus sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich dem Außenbereich im Sinne von § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zuzuordnen. Im Flächennutzungsplan sei diese Fläche ebenfalls als „öffentliche Grünfläche/Parkanlage“ dargestellt. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB liege nicht vor, auch eine Begünstigung entsprechend § 35 Abs. 4 BauGB sei nicht erkennbar. Eine Zulassung des Vorhabens komme daher ausschließlich auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben) in Betracht. Da das Vorhaben aber der Darstellung im Flächennutzungsplan widerspreche, liege hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor. Demzufolge könne auch keine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes erteilt werden. 18 Am 17. März 2009 erhob der Kläger in dem Verfahren 5 K 1295/09 Klage gegen die Versagung der Baugenehmigung. In der mündlichen Verhandlung erteilte das Gericht aufgrund berufsrichterlicher Vorberatung folgenden Hinweis: 19 „Die Erteilung einer Baugenehmigung ist schon wegen der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) im Bebauungsplan „E. “ ausgeschlossen, eine Befreiung von dieser Festsetzung berührt die Grundzüge der Planung. Ein Vergleich der Baugenehmigungen aus den Jahren 1956 und 1959 mit dem Ist-Zustand führt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das derzeit vorhandene Wohnhaus nicht nur nicht genehmigt, sondern schon wegen der massiven Ausdehnung der Wohnfläche (und der damit einhergehenden Änderungen des Bauvolumens) auch nicht mehr in seinem Bestand geschützt ist. 20 Im Hinblick auf das zu erwartende behördliche Tätigwerden regt das Gericht deshalb an, dass die Beteiligten vor Erlass einer Ordnungsverfügung miteinander das Gespräch suchen, um gegebenenfalls zu einer für alle Beteiligten tragfähigen Lösung für die Zukunft zu gelangen. Nachbarrechte kann der Kläger aus einer solchen baulichen Situation nicht (mehr) herleiten.“ 21 Daraufhin nahm der Kläger unter Aufgreifen der gerichtlichen Anregung die Klage in dem Verfahren 5 K 1295/09 zurück. 22 Nach Scheitern der Gespräche zwischen den Beteiligten gab die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2013, zugestellt am 13. März 2013, auf, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung das auf dem Grundstück E. 81 befindliche Wohnhaus abzubrechen. Für den Fall des nicht fristgerechten Gebäudeabbruches wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht. Auf die Begründung dieser Ordnungsverfügung wird Bezug genommen (Beiakte Heft 1 Bl. 30 bis 33). 23 Am 3. April 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 24 Unter dem 12. April 2013 wurde in das Handelsregister die Verlegung der T1. GmbH von C. nach E2. eingetragen. 25 Zur Begründung führt der Kläger unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen aus: 26 Die Beklagte gehe in mehrfacher Hinsicht von falschen tatsächlichen Annahmen aus. Das Verbindungsmauerwerk zwischen Wohnhaus und Garage sei noch vorhanden, es sei lediglich mit einem Fenster durchbrochen und um einen dahinter liegenden Raum ergänzt worden. Richtig sei zwar, dass in Richtung Hang am rückwärtigen Gebäudeteil ein Anbau erfolgt sei, doch sei die Wohnfläche aufgrund der Dachschrägen deutlich geringer als die von der Beklagten angesetzte Grundfläche. Auch sei keine neue Erschließung des Dachbodens erfolgt, da nur der Zugang zu den von Anfang an genehmigten Dachräumen geändert sei. 27 Der Bebauungsplan, auf den die Beklagte abstelle, sei funktionslos geworden. Darüber hinaus seien sämtliche geänderten Teile mit der Folge abtrennbar, dass nicht das Gesamtobjekt formell illegal habe werden können. 28 Angesichts dessen erweise sich auch die Ermessensausübung der Beklagten als ermessensfehlerhaft, da nicht das Gesamtobjekt formell baurechtswidrig sei. Ferner sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. 29 Der Kläger beantragt, 30 die Rückübertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, 31 hilfsweise, 32 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. März 2013 aufzuheben. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen den Inhalt der streitgegenständlichen Ordnungsverüfung. 36 Durch Beschluss vom 3. Juli 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:: 39 Die Kammer entscheidet auf der Grundlage des Beschlusses vom 3. Juli 2013 durch den Einzelrichter. Eine Rückübertragung kommt nicht in Betracht. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer kann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten erfolgen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht ersichtlich. Grundlage der Einzelrichterübertragung waren die Erkenntnisse der Kammer aus den Verfahren 5 K 1295/09 und 5 K 3042/09. An diesen Grundlagen hat sich im Laufe des jetzt anhängigen Verfahren 5 K 1842/13 nichts geändert. 40 Der hilfsweise gestellte Klageantrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Abbruchverfügung der Beklagten vom 11. März 2013 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 41 Gemäß § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass unter anderem bei der Errichtung oder Nutzung baulichen Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dessen war die Beklagte berechtigt, den Abbruch des Hauses E. 81 in C. zu verlangen. Dieses Haus ist mangels Plankonformität materiell (a) und wegen Wegfalls des Bestandsschutzes auch mangels Baugenehmigung formell (b) baurechtswidrig. Den Abbruch dieses Hauses hat die Beklagte ermessensfehlerfrei (c) angeordnet. 42 (a) Das in der Örtlichkeit vorhandene Wohnhaus des Klägers (Vorhaben) ist nicht genehmigungsfähig. Das steht zwischen den Beteiligten durch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 2. März 2009 bindend fest. Anhaltspunkte für eine die Bestandskraft möglicherweise überwindende Änderung der Sach- und Rechtslage sind nicht ersichtlich. Dieses Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) hat weiterhin die Vorgaben des seit 1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „‚E. ‘ – Verbandsgrünfläche C. Nr. 31 (tlw.) in C. , Ortsteil C. -M. “ des Siedlungsverbandes Ruhrkohlebezirk und im Übrigen – weil dieser Bebauungsplan u.a. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung nicht enthält – die Vorgaben des § 35 BauGB einzuhalten, § 30 Abs. 3 BauGB. 43 Das Vorhaben des Klägers liegt einem Gebiet, für welches dieser Bebauungsplan „öffentl. Grünflächen (Parkanlagen)“ festsetzt. Dies schließt eine Wohnbebauung aus. 44 Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist weiterhin nicht möglich. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, § 31 Abs. 2 BauGB. 45 Berührt sind die Grundzüge der Planung im Sinne dieser Regelung, wenn die Befreiung Festsetzungen betrifft, die das Planungskonzept tragen, oder die Befreiung – betrifft sie das Planungskonzept tragende Festsetzungen – nicht ins Gewicht fallen, d.h. nicht dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. 46 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Mai 2004 – 4 B 35.04 –, Juris-Dokument, Söfker in Ernst u.a., Baugesetzbuch, Stand Januar 2012, § 31 Rn 36 m.w.N. 47 Eine Befreiung liefe im Falle des Klägers dem planerischen Grundkonzept zuwider. Der Plangeber ging ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes davon aus, dass das überplante Gebiet als noch vorhandene größere Freifläche von bebauten Gebieten fast umschlossen ist. Weiter heißt es in der Planbegründung: 48 „Innerhalb der vorhandenen und geplanten Siedlungsräume soll die vorbeschriebene Freizone der Bevölkerung als Naherholungsgebiet erhalten und weiter ausgestaltet werden. Um eine Bebauung und zweckentfremdende Nutzung zu verhindern, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.“ 49 Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung einer Wohnbebauung mit dem entsprechenden Zu- und Abgangsverkehr mit einem Naherholungsgebiet innerhalb dichter Besiedlung unvereinbar ist. 50 Dieser Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht funktionslos geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt ein Bebauungsplan nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. 51 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11/03 –, Juris-Dokument, Rn 34 m.w.N. 52 Aufgrund des Karten- und Bildmaterials zur Örtlichkeit steht fest, dass Erhalt und Ausbau des Naherholungsgebietes nach wie vor möglich sind. Damit hat es sein Bewenden. 53 (b) Das Vorhaben des Klägers kann nicht als schon genehmigt angesehen werden. Es entspricht nicht mehr dem Inhalt der ursprünglichen Baugenehmigungen für ein Einfamilienwohnhaus mit Garage, da die baulichen Veränderungen sogar zum Wegfall des ursprünglich anzunehmenden Bestandschutzes geführt haben: Die Bestandsschutz auslösende Identität eines Gebäudes ist nicht mehr gewahrt, wenn die Eingriffe in den Bestand so intensiv sind, dass sie die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berühren und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich machen, oder wenn die bisherigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18/01 –, Juris-Dokument Rn 11; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 4 B 60/05 –, Juris-Dokument Rn 4. 55 Das Wohnhaus in seinem derzeitigen Zustand ist nicht (mehr) dasjenige nach dem Genehmigungszustand von 1956 und 1959: 56 Es spricht schon vieles dafür, dass die über die Jahre hinweg erfolgten baulichen Veränderungen eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erfordern. So sind im Laufe der Zeit alle Außenwände z.B. durch Veränderung der Fenster bzw. deren Ersetzung durch (Terrassen-)türen baulich verändert worden, die Giebelwände sind zudem erhöht, die Dachneigung ist verändert worden. Der Anbau, der an die nordwestliche Wand grenzt, nutzt die bisher vorhandene Außenwand. Gerade angesichts der Hanglange des Gebäudes und des Umstandes, dass unter dem gesamten Gelände der Bergbau umgeht, spricht vieles für die Annahme der Notwendigkeit einer statische Neuberechnung. Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. 57 Entscheidend für die Annahme eines Identitätsverlustes ist für das Gericht die wesentliche Erweiterung des Bauvolumens. Gegenüber der ursprünglichen Wohnflächenberechnung in Höhe von 126,10 m² ist nunmehr von einer Wohnfläche in Höhe von 206,96 m² auszugehen und damit von einer Erhöhung um knapp 40 v.H. Im Vergleich zu der ursprünglichen Wohnflächenberechnung (Erdgeschoss 64,50 m², Dachgeschoss 65,50 m²) ist damit mehr als ein Geschoss hinzugekommen. Die hierdurch bedingte Erweiterung des Bauvolumens ist insbesondere durch den Anbau an der nordwestlichen Giebelwand augenfällig. Hinzu tritt die Verschiebung der hangseitigen Außenwand. Ergänzt wird das durch die Erhöhung des Dachgiebels, der eine Verschiebung von Nutzfläche in den Spitzboden zu Gunsten von Wohnfläche im übrigen Gebäude ermöglicht hat, so ist im Souterrain ein Kellerraum weggefallen. 58 Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus der fehlenden Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 2. Mai 1972. Der Vermerk vom 15. März 1979, wonach der ohne Baugenehmigung errichtete Anbau weiterhin stillschweigend geduldet werden solle, ist insoweit nicht von Bedeutung. Eine Duldung kann nur dann als rechtserheblich angesehen werden, wenn es sich um eine sog. aktive Duldung handelt, d.h. um eine unmissverständliche Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. 59 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 –, Juris-Dokument, Rn 12 m.w.N. 60 Anhaltspunkte für eine solche Erklärung seitens der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der vorgenannte Vermerk spricht gerade dagegen, da es darin ausdrücklich heißt, der Anbau solle „stillschweigend geduldet“ werden. Eine – wie hier also – schlichte Hinnahme eines formell illegalen Geschehens hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, eine als rechtswidrig erkannte Praxis zu beenden und die Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu bewirken. 61 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 –, Juris-Dokument, Rn 12 m.w.N. 62 Auf die Fragen, ob die bisherigen Baugenehmigungen schon durch die gewerblichen Nutzungen des Vorhabens in der Vergangenheit (1966 bis 1969 und ausweislich des Handelsregisters wieder von 2004 bis zum 12. April 2013) erloschen sind, ist aufgrund des Vorstehenden nicht mehr näher einzugehen. 63 (c) Die Ermessensausübung der Beklagten lässt Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO nicht erkennen. Zweck bauordnungsbehördlichen Handelns hat es zu sein, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen. 64 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 –, Juris-Dokument, Rn 34; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, Juris-Dokument, Rn 74. 65 Davon ist die Beklagte ersichtlich ausgegangen. Darüber hinaus hat die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. 66 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, Juris-Dokument, Rn 73. 67 Der Abbruch des Gebäudes ist ersichtlich geeignet, auf dem Grundstück des Klägers einen dem Bauplanungsrecht entsprechenden Zustand herzustellen. Der Abbruch des Gebäudes insgesamt ist auch zur Erreichung dieses Zieles erforderlich. Durch die baulichen Veränderungen des Wohnhauses ist dessen Genehmigung insgesamt erloschen. Das hat zur Folge, dass ein vom Kläger befürworteter Teilabbruch nicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände führen kann. Die ursprünglichen Baugenehmigungen leben für das dann vorhandene „Rumpfgebäude“ nicht wieder. Eine Genehmigungsfähigkeit besteht aufgrund der Festsetzungen des seit 1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht (s.o.). 68 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch ermessensfehlerfrei die Verhältnismäßigkeit des Abbruchs im engeren Sinne bejaht. Aufgrund der durch das materielle Baurecht erfolgten Inhaltsbestimmung des nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Eigentums des Klägers war das Wohnhaus des Klägers seit 1968 bauplanungsrechtswidrig und hat allenfalls noch Bestandsschutz genossen. Dieser Bestandsschutz ist durch eigenmächtiges Handeln des (jeweiligen) Eigentümers in Wegfall geraten, m.a.W., der Eigentümer hat sich seines bestehenden Grundrechtsschutzes selbst begeben. Daraus entstehende finanzielle Nachteile muss sich der Eigentümer, hier der Kläger, zurechnen lassen. Soweit der Kläger also vorträgt, wäre die Entscheidung der Beklagten richtig, würde der Kläger einen Schaden von ca. 400.00,00 Euro erleiden, ein derzeit funktionales und ohne Weiteres nutzbares Gebäude müsste beseitigt werden, so dass letztlich nur noch der Wert eines Grundstückes für öffentliche Grünfläche/Parkfläche gegeben wäre, der gegen Null tendiere, so beschreibt der Kläger damit genau die Inhaltsbestimmung, die sein jetziges Eigentum schon im Jahre 1968 erfahren hat und gibt damit inzident die Funktionsfähigkeit dieser Inhaltsbestimmung wieder. 69 Schließlich hat die Beklagte den Kläger als Eigentümer zu Recht als ordnungspflichtig im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in Anspruch genommen. 70 Die Zwangsgeldandrohung entspricht §§ 63, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Fristsetzung ist mit einem Jahr angemessen. Dieses Zwangsmittel begegnet auch in der angedrohten Höhe als das gegenüber einer grundsätzlich auch denkbaren Ersatzvornahme jedenfalls mildere Mittel keinen Bedenken. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).