Beschluss
6z L 1058/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0909.6Z.L1058.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil sie mit der Abschlussprüfung und dem damit verbundenen Erwerb des akademischen Grades einer Diplom-Wirtschaftsjuristin an der Fachhochschule O. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 VergabeVO. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat die Antragsgegnerin vorliegend vier Punkte („sehr gut“) nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hat den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gem. Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO für die Antragstellerin zu Recht nicht mit sieben Punkten nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. Zu berücksichtigen sind angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO nur die Gründe, die die Antragstellerin im Vergabeverfahren bei der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. „Besondere berufliche Gründe“ i.S.d. Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO sind zu bejahen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 ‑ und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Antragstellerin in ihrem der Antragsgegnerin im Bewerbungsverfahren übersandten (undatierten) Schreiben dargelegten – und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen – beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Die Antragstellerin führt aus, ihr Berufswunsch sei die Übernahme der geschäftsführenden Vorstandsfunktion des unter anderem auch von ihr im Februar 2013 gegründeten Vereins „Deutsche Gesellschaft für J. I. “ und die Führung dieses Vereins verlange zur sachgerechten Bewältigung der gesteckten Ziele und Aufgaben umfangreiche medizinische Kenntnisse. Dem vermag die Kammer zu folgen. Die Kammer geht aber nicht davon aus, dass neben einem Studium der Humanmedizin ein Vollstudium des Wirtschaftsrechts die berufliche Situation insoweit erheblich verbessert, als dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation angestrebt wird, die vom Berufsbild –geschäftsführender Vorstand eines medizinisch ausgerichteten Vereins- vorgegeben ist. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die in ihrem Erststudium erworbenen Kenntnisse im Bereich des Wirtschaftsrechts aus den von der Antragstellerin in ihrem Begründungsschreiben dargelegten Überlegungen von Vorteil sein können. Ihre Ausführungen zu den von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied im üblichen Geschäftsgang zu bewältigenden Aufgaben lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich des Wirtschaftsrechts voraussetzen, dass sie –im Sinne einer sinnvollen Ergänzung- ein Vollstudium des Wirtschaftsrechts voraussetzen. Soweit die Antragstellerin auf die Vereinsgründung und die damit verbundenen erforderlichen juristischen Kenntnisse abhebt, sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein nur singuläres Ereignis und nicht die typischen Vorstandsaufgaben handelt. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist dahingehend auszulegen, dass nicht jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1- realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Das ist bei der von der Antragstellerin angestrebten Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des auch von ihr gegründeten Vereins nicht der Fall. Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom 14. Juni 2012 -13 A 720/12 -, juris. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von der Antragstellerin angestrebte berufliche Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied eines Vereins, der sich die umfassende medizinische Beschäftigung mit einer bestimmten Erkrankung sowie die Betreuung der daran Erkrankten zur Aufgabe gemacht hat, nach einem Studium der Humanmedizin ggfs. erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Dass die Antragstellerin infolge ihrer attestierten Erkrankung gar nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf als Diplom-Wirtschaftsjuristin wird arbeiten können, was zu einer Eingruppierung in Fallgruppe vier führen könnte, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet, sondern in ihrem Begründungsschreiben nur auf die für sie wegen ihrer Erkrankung nachvollziehbaren Schwierigkeiten eines Bildschirmarbeitsplatzes bei ihrem aktuellen Arbeitgeber hingewiesen und ausgeführt, dass insoweit eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei. Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 5 kann der Antragstellerin nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2013/2014 kein Studienplatz zugewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.