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Beschluss

12 L 1098/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0924.12L1098.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2 Der Streitwert wird auf 28.521,42 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung der Kammer beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 22. August 2012, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 27. Februar 2013 sowie bis zum 30. Juni 2016, hinauszuschieben, 4 ist unbegründet. 5 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund). 6 Der Antragsteller hat zwar das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, weil sein Eintritt in den Ruhestand nach gegenwärtigem Sachstand in einer Woche bevorsteht und ihm nach diesem Zeitpunkt ein Rechtsverlust droht. 7 Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist jedoch nichts für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ersichtlich. 8 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LBG – in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 9 Nach Maßgabe dessen fehlt es hier bei summarischer Überprüfung bereits an einem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift. Denn anders als § 32 Abs. 1 S. 1 LBG in der bis zum 31. Mai 2013 gültigen Fassung, der lediglich auf ein Nichtvorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abstellte, setzt die Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 S. 1 LBG in der aktuell gültigen Fassung voraus, dass das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben der Altersgrenze (positiv) zu bejahen ist. 10 Bei dem dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 LBG n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff des dienstlichen Interesses maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 – (juris Rz. 20), vom 29. Mai 2013 – 6 B 443/13 –, NRWE, und vom 18. April 2013– 1 B 202/13 –, NRWE. 12 Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-) betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. 13 OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013, a.a.O., und vom 18. April 2013, a.a.O. 14 Gemessen an diesen Anforderungen ist für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auf die Organisationsverfügung zur Einrichtung eines neuen betrieblichen Gesundheitsmanagements abgestellt und das dienstliche Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers mit der Begründung verneint, infolge der Organisationsänderung werde für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion des betrieblichen Gesundheitsmanagements künftig eine Qualifikation vorausgesetzt werden, über die der Antragsteller nicht verfüge. Diese auf der Grundlage der organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn konkret auf die künftige Stellenwahrnehmung durch den Antragsteller bezogenen Erwägungen begegnen keinen Bedenken. 15 Der hiergegen erhobene Einwand des Antragstellers, die Einführung des betrieblichen Gesundheitsmanagements sei noch nicht wirksam beschlossen, weil das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, begründet keine andere Beurteilung. Denn damit sind keine Umstände dargelegt, auf deren Grundlage das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs festgestellt werden könnte. Der Antragsteller hat – unabhängig von der in Rede stehenden Organisationsänderung – nicht dargelegt, weshalb eine weitere Beschäftigung gerade seiner Person aus dienstlichen Gründen geboten wäre und damit im dienstlichen Interesse läge. 16 Auch das weitere Vorbringen, die Antragsgegnerin habe die bislang fehlende Zustimmung des Personalrats zur Organisationsänderung außer acht gelassen und damit einen unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, gibt für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nichts her. Denn auf die Frage, ob der Dienstherr seiner Entscheidung einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Vorliegen eines dienstlichen Interesses ist keine im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn zu berücksichtigende Ermessenserwägung, sondern eine nach den oben dargestellten Maßgaben grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Tatbestandsvoraussetzung. Mag die Organisationsänderung vom Verfahren her auch noch nicht vollständig abgeschlossen sein, so lässt sich daraus im Umkehrschluss nicht positiv feststellen, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers im dienstlichen Interesse liegt. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Dabei hat die Kammer den entsprechenden Streitwert aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ungemindert in Ansatz gebracht.