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Urteil

5 K 2912/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1001.5K2912.11.00
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Tenor

Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Anbaus an dem Haus N.          21 in C.      (Gemarkung I.        , Flur 6, Flurstück 97) vom 16. Juni 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Anbaus an dem Haus N. 21 in C. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 97) vom 16. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N1. 23 in C. ( Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 98 ). Der Beigeladene beabsichtigt, an das nördlich angrenzende Gebäude N1. 21 ( Flurstück 97 ) anzubauen. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze grenzständig, zur anderen Grundstücksgrenze jeweils mit seitlichem Grenzabstand aufstehen. Sie wurden ursprünglich als Doppelhaus errichtet. Auf dem Grundstück der Kläger steht grenzständig eine Garage auf. Zur Straßenseite hin sind die beiden Häuser hinsichtlich Dachform, vorderer Baugrenze und Gestaltungselementen nahezu identisch. Im rückwärtigen Bereich haben beide Häuser Anbauten, wobei derjenige der Kläger eine 1 m größere Bebauungstiefe aufweist. Während der Anbau der Kläger einstöckig ist und ein zum Garten leicht geneigtes Dach hat, ist der Anbau auf dem Grundstück N1. 21 zweigeschossig und der First verläuft rechtwinklig zum Vorderhaus. In der Straße N1. befinden sich im Wesentlichen in offener Bauweise errichtete Wohnhäuser. Auf Antrag des Beigeladenen erteilte die Beklagte diesem am 16. Mai 2007 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des auf dem Grundstück N1. 21 aufstehenden Wohnhauses durch Errichtung eines Anbaus. Dieser sollte über die gesamte Grundstücksbreite von 12 m grenzständig sowohl zum Grundstück der Kläger als auch zum nördlich angrenzenden Flurstück 96 errichtet werden und unmittelbar an den bereits bestehenden Anbau anschließen. Zum Grundstück der Kläger hatte das Vorhaben eine Tiefe von 5 m, zum Flurstück 96 von 11 m. Am 25. Januar erteilte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung für den Anbau, wobei das Vorhaben dem der Bauvoranfrage entsprach. Auf die entsprechenden Klagen der Kläger hat das erkennende Gericht mit Urteilen vom 27. Mai 2009 (5 K 1658/07 bzw. 5 K 2408/08) sowohl den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 16. Mai 2007 als auch die Baugenehmigung vom 25. Januar 2008 aufgehoben. Der Doppelhauscharakter, der bislang noch gegeben sei, würde durch die Errichtung des genehmigten Vorhabens entfallen. Dies folge bereits daraus, dass das Vorhaben beidseitig ‑ entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ‑ ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden sollte. Mit Bauvoranfrage vom 1. Juli 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für ein verändertes Vorhaben. Der Anbau im Kellergeschoss und Erdgeschoss ‑ hier mit 3 m Abstand zum Grundstück der Kläger ‑ sollte nunmehr gegenüber dem Nachbargrundstück Haus-Nr. 19 (Flurstück 96) den Mindestabstand von 3 m einhalten und in der Tiefe zu dem ursprünglichen Vorhaben um etwa 0,5 m kürzer ausfallen (insgesamt 10,50 m). Sowohl auf dem Anbau über dem Kellergeschoss, angrenzend an das Grundstück der Kläger, als auch auf dem Anbau über dem Erdgeschoss in einem Abstand von 4,50 m zum Klägergrundstück sind Dachterrassen in Tiefen von 2,24 m bzw. 3 m vorgesehen, wobei die Terrasse über dem Kellergeschoss zum Grundstück der Kläger einen Sichtschutz von ca. 2 m Höhe vorsieht. Die Kläger erhoben zwar Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Gleichwohl erteilte die Beklagte am 16. Juni 2011 den begehrten Vorbescheid. Die Kläger wurden hiervon am 22. Juni 2011 unterrichtet. Sie haben am 15. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Häuser der Kläger und des Beigeladenen derzeit noch ein Doppelhaus bildeten. Die derzeitige Bebauungstiefe von ca. 14 m entspreche der näheren Umgebung. Nach der geplanten Erweiterung werde die Grundfläche um etwa das Doppelte vergrößert. Die vorgesehene Garage sei keine privilegierte Grenzgarage, da sie durchschnittlich über 3 m hoch sei. Die faktische hintere Baugrenze werde überschritten, danach sei allenfalls eine Bebauungstiefe von 14 m zulässig. Im nördlichen Teil des N2. gelegene abweichende Teilungsgenehmigung sei nicht zu berücksichtigen. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Bauweise nicht in die nähere Umgebung ein. Es fehle der die nähere Umgebung prägende seitliche Grenzabstand. Soweit dieses Gebäudeteil als Garage verwendet werden sollte, seien die Voraussetzungen für eine privilegierte Grenzgarage nicht gegeben, weil sie im Durchschnitt über 3 m hoch sei. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor: Durch die grenzständig vorgesehene Dachterrasse werde eine Aussichtsplattform geschaffen, von der der gesamte Garten der Kläger von oben eingesehen werden könne. Die gebotene Rücksichtnahme werde auch durch die Errichtung eines Sichtschutzes nicht gewährleistet. Durch die Erweiterung werde der Doppelhauscharakter aufgelöst. Die einseitige Auflösung des Doppelhauscharakters sei rücksichtslos und verletze die Rechte des Nachbarn. Am 18. April 2012 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung für ein gegenüber dem Vorbescheid teilweise abgeändertes Vorhaben. Sie ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 2434/12. Die Kläger beantragen, den Vorbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es nicht sinnvoll sei, dieses Verfahren weiter zu fördern, nachdem eine Baugenehmigung erteilt worden sei, die von dem Vorbescheid erheblich abweiche. Ergänzend verweist sie auf ihre Klageerwiderung im Verfahren 5 K 2434/12. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das zunächst von allen Beteiligten gegebene Einverständnis mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens wurde von einer Beteiligtenseite zurückgezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 K 2434/12 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (vgl. §§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Vorbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es ist mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5 K 2434/12 Bezug genommen. Die dort zur zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung gemachten Ausführungen gelten in gleicher Weise für den hier streitigen Vorbescheid für das gleiche Vorhaben. Die geringfügigen Abweichungen der Baugenehmigung gegenüber dem Vorbescheid sind für die entscheidungserhebliche Frage des Verstoßes gegen den Doppelhauscharakter ohne Belang. Der Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zu entsprechen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.