OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 903/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1002.10K903.13.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Elternbeitrages für die Betreuung ihres am 08. Mai 2008 geborenen Kindes M. in einer Kindertageseinrichtung für die Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 2011. 3 Das Kind der verheirateten Kläger besuchte ab September 2011 eine Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet der Beklagten. Als Umfang der Betreuung war eine Betreuungszeit von 35 Stunden wöchentlich vereinbart. 4 Aufgrund der von den Klägern vorgelegten Erklärung zum Elterneinkommen vom 26. Mai 2011 und den dazu vorgelegten Einkommensunterlagen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2011 den Elternbeitrag erstmals unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe bis 61.000,- Euro Einkommen jährlich für die Zeit ab September 2011 auf monatlich 132,- Euro fest. In diesem Bescheid ist darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung erst nach Vorlage des Gesamtjahreseinkommens der jeweiligen Kalenderjahre erfolgen könne. 5 Nach anforderungsgemäß vorgelegtem Einkommenssteuerbescheid der Kläger für das Kalenderjahr 2011 führte die Beklagte eine Überprüfung des für das Jahr 2011 zu zahlenden Elternbeitrages durch. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Januar 2013 setzte die Beklagte dann den Elternbeitrag für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2011 unter Einstufung in die Einkommensgruppe bis 73.000,- Euro jährlich auf monatlich 174,- Euro fest und machte eine Nachforderung in Höhe von 168,- Euro geltend. 6 Am 15. Februar 2013 haben die Kläger Klage erhoben. 7 Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Neuberechnung des Elternbeitrages könne nicht gefolgt werden könne. Die aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2011 ersichtlichen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.525,‑ Euro seien nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden. Dies führe dazu, dass die von der Beklagten zugrundegelegte finanzielle Situation nicht der Realität entspreche. Die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Ausgaben (Werbungskosten) stellten reale Ausgaben in ein der sozialen Verpflichtung unterliegendes Wirtschaftsgut dar. Die Nichtberücksichtigung dieser Ausgaben stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip und die gesetzlich verankerte Sozialverpflichtung von Eigentum dar und sei als Störung des Äquivalenzprinzips von Einnahmebelastung und Ausgabenanerkennung zu bewerten. 8 Die Nichtberücksichtigung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung führe bei Beitragspflichtigen, die ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und aus einem Beschäftigungsverhältnis bezögen, gegenüber Personen, die ihr Einkommen allein aus Vermietung und Verpachtung erzielten, zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Diese könne auch unter dem von der Rechtsprechung als Rechtfertigung dafür herangezogenen Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung nicht akzeptiert werden. Die Nichtberücksichtigung des Verlustes aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung führe – zumindest vorliegend - zu einer mehr als marginalen Mehrbelastung des Nettoeinkommens für das jeweilige Kalenderjahr. Für das Kalenderjahr 2011 ergebe sich ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichs bezogen auf das Nettoeinkommen eine Belastung von 1,43 vom Hundert, bei einer Berücksichtigung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung wäre das Nettoeinkommen demgegenüber lediglich mit 1,09 vom Hundert durch die Elternbeiträge belastet. Für das Folgejahr (2012) stehe bei einer Nichtberücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung eine Belastung des Nettoeinkommens durch die Elternbeiträge in Höhe von 4,75 vom Hundert einer Belastung des Nettoeinkommens bei Berücksichtigung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung von 2,29 vom Hundert gegenüber. 9 Das Verbot des Verlustausgleichs bei mehreren Einkunftsarten wirke sich in Bezug auf den seitens des Gesetzgebers aus sozialen Gründen stark regulierten Immobilienmarkt gravierend aus. Dem Sozialgedanken folgend wäre unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Markteingriffe die Zulässigkeit eines Verlustausgleichs jedenfalls dann zuzulassen, wenn - wie hier gegeben - durch umfangreiche Instandhaltungsausgaben eine nachweisbar verschlechterte wirtschaftliche Situation vorliege. Die den Eigentümer treffenden Instandhaltungsverpflichtungen sowie die Modernisierungsverpflichtungen aus der Energiesparverordnung und die den Vermieter treffenden Beschränkungen bei der Preisbildung in Bezug auf die zulässige Höhe der Miete stellten bei einem Verbot des Verlustausgleichs zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten eine Schlechterstellung dar, die ein Festhalten am Verlustausgleichsverbot allein aus verwaltungstechnischen Gründen rechtlich in Frage stellten. 10 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 11 den Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 betreffend den Zeitraum ab 01. September 2011 bis 31. Dezember 2011 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist sie darauf, dass die streitigen Elternbeiträge nach den Vorgaben der Elternbeitragssatzung der Höhe nach zu Recht ergangen seien. Die Nichtberücksichtigung des im Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 ausgewiesenen Verlustes aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 des Grundgesetzes sei daraus nicht abzuleiten. 15 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Beklagte hat mit diesem Bescheid zu Recht die Elternbeiträge für die Zeit vom 01. September 2011 bis 31. Dezember 2011 auf 174,- Euro monatlich festgesetzt. 21 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Elternbeiträgen ist § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz ‑ KiBiz) i.V.m. der Satzung der Stadt Essen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, Spielgruppen und Kostenbeteiligung der Eltern in der Kindertagespflege vom 28. April 2008 (EBS). Danach erhebt die Beklagte u.a. für die Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung öffentlich-rechtliche Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten, deren Höhe sich nach Maßgabe des § 5 EBS in Verbindung mit der Beitragsstaffel (Einkommen/Betreuungszeit/Alter) gemäß der Anlage zur Satzung bemisst. Gemäß § 5 Abs. 1 EBS ist Einkommen im Sinne der Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im vorgenannten Sinne sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Gemäß § 5 Abs. 2 EBS ist nach Abschluss aller Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres für die endgültige Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit alleine das tatsächlich in diesem Kalenderjahr erzielte Einkommen für die Beitragsfestsetzung desselben Jahres maßgebend. 22 Davon ausgehend ist der von der Beklagten durch Bescheid vom 14. Januar 2013 festgesetzte monatliche Elternbeitrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Er entspricht bei einem Jahreseinkommen von bis zu 73.000,- Euro, einer Betreuungszeit bis zu 35 Stunden und einem Kind über 2 Jahren dem sich aus der Tabelle zur Elternbeitragssatzung ergebenden Betrag. 23 Die Beklagte ist zu Recht von einem zu berücksichtigenden Elterneinkommen in der Einkommensstufe zwischen 61.000,- und bis zu 73.000,- Euro ausgegangen. Der sich aus dem der Beklagten vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2011 anzurechnende Betrag in Höhe von 62.495,- Euro (Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Arbeit abzüglich der Werbungskosten - 62.273,- Euro -, Kapitalertrag ‑ 47,‑ Euro -, Lohnersatzleistungen - 175,- Euro -) ist nicht um den im Einkommenssteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Verlust aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.525,- Euro zu reduzieren. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die entsprechende Regelung des § 5 Abs. 1 EBS bestehen nicht. Mit dem dort geregelten Verbot eines Verlustausgleichs unterschiedlicher Einkommensarten hat die Beklagte – wie viele andere Kommunen auch - den Einkommensbegriff aufgegriffen, wie er sich nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung darstellte. In diesem Zusammenhang war die Frage der Rechtmäßigkeit des Verlustausgleichsverbots mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dabei in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser Einkommensbegriff rechtlich nicht zu beanstanden ist. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -, veröffentlicht u.a. in Juris. 25 Das Verlustausgleichsverbot im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen entspricht der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihrerseits auch seitens des Bundesverfassungsgerichts für rechtmäßig erachtet wird. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Septem-ber 1986 – 1 BvR 363/86 – FamRZ 1987, 901. 27 Insoweit ist dort ausgeführt, dass auch wenn das Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten u. a. dazu führen kann, dass nicht nur fiktive, sondern auch reale, das positive Gesamteinkommen rechnerisch und tatsächlich verringernde Verluste bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden, hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt. Derartige Regelungen haben unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Bestand. Typisierungen und Generalisierungen sind bei der Ordnung von Massenerscheinungen notwendig und im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich, Härten in Einzelfällen sind dabei unvermeidlich und daher hinzunehmen. Die über die Besteuerung vorgenommene Subventionierung der unterschiedlichen Einkommensarten muss in anderen Bereichen – z.B. bei der Bemessung von Sozialleistungen – nicht übernommen werden. 28 Die von den Klägern vorgebrachten Bedenken können hier zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. 29 Auch der Umstand, dass bei gleich hohen Einkommen und einer unterschiedlichen Verteilung auf verschiedene Einkommensarten unterschiedlich hohe Elternbeiträge anfallen können, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Satzungsgeber zu sachgerechten Typisierungen und Pauschalierungen berechtigt, zumal die Beitragserhebung hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 12 A 808/06 -, veröffentlicht in Juris. 31 Soweit geltend gemacht wird, die Verwaltungspraktikabilität rechtfertige das Verbot des Verlustausgleichs nicht, da eine einfache Ermittlung auf Grund der Steuerbescheide der Betroffenen möglich sei, mag dies im Einzelfall zutreffen. Dem Gesetzgeber bleibt es jedoch im Rahmen des ihm bei der Leistungsgewährung eröffneten Gestaltungsspielraums und unter Berücksichtigung des mit der Erhebung der Elternbeiträge zu erzielenden geringen Deckungsgrades unbenommen, über die von tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Belastungslage der mit der Beitragserhebung befassten Behörden hinaus Teilbereiche der steuerlichen Einkommensermittlung von vornherein auszuklammern. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 12 A 808/06 -, a.a.O.. 33 Sollten dennoch im Rahmen des Verlustausgleichsverbots Ausnahmefälle mit besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auftreten, so bietet § 90 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen der Satzung - § 5 Abs. 3 EBS - die Möglichkeit, auf derartige Härtefälle im Erlasswege zu reagieren. 34 Im Übrigen ist in Bezug auf die Berechnung der Mehrbelastung seitens der Kläger darauf hinzuweisen, dass hier nicht entscheidungserheblich auf den dort gewählten Ansatzpunkt der Nettoeinkünfte abgestellt werden kann. Maßstab für die Bemessung des Elternbeitrags ist das Bruttoeinkommen der Beitragspflichtigen. 35 Auch innerhalb der in der in der Satzung vorgenommenen Beitragsstaffelung sind jeweils Einkommensstufen von 12.000,- Euro vorgegeben, so dass in diesem Rahmen unterschiedliche Einkommen einem Elternbeitrag gegenüberstehen. Insofern führt nicht von vornherein und zwangsläufig das Verbot des Verlustausgleichs automatisch zu einer Nichtberücksichtigung einer tatsächlichen Mehrbelastung aufgrund realer Verluste aus einer anderen Einkommensart. 36 Schließlich ist der Kläger auch darauf zu verweisen, dass bei Investitionen im Rahmen der Einkommensart Vermietung und Verpachtung den getätigten und im Steuerrecht berücksichtigten Ausgaben in aller Regel auch ein Wertzuwachs im Hinblick auf die Immobilie gegenüber steht. Auch wenn vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben für die Erhaltung und Modernisierung bzw. die Mietpreisgestaltung der Eigentümer im Einzelfall daran gehindert sein kann, diese Kosten unmittelbar und in voller Höhe auf die Miete umzulegen, so ist dennoch nicht davon auszugehen, dass diese Investitionen dem Eigentümer letztlich keinen finanziellen Vorteil bieten und nur der Sozialbindung des Eigentums geschuldet sind. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.