Beschluss
14 K 2595/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO).
• Befreiungen von der Rundfunkgebühren-/beitragspflicht sind an abschließend geregelte Bezugstatbestände gebunden; ein Anspruch besteht nur bei Erfüllung der in § 6 RGebStV bzw. § 4 RBeitrStV genannten Voraussetzungen.
• Die Härtefallregelung der Rundfunkrechtsnormen ist eng auszulegen: Niedriges Einkommen allein und der Ausschluss von Sozialleistungen wegen Überschreitung der BAföG-Förderdauer begründen keinen atypischen Härtefall.
• Bei Studierenden ist die Vergleichsgruppe die der BAföG-Empfänger; die Rundfunkbefreiung folgt der bundesrechtlichen Wertung der Ausbildungsförderung und kann nicht durch allgemeine Einkommensprüfung ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkbeitragsbefreiung für Studierenden ohne BAföG; Prozesskostenhilfe abgelehnt • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO). • Befreiungen von der Rundfunkgebühren-/beitragspflicht sind an abschließend geregelte Bezugstatbestände gebunden; ein Anspruch besteht nur bei Erfüllung der in § 6 RGebStV bzw. § 4 RBeitrStV genannten Voraussetzungen. • Die Härtefallregelung der Rundfunkrechtsnormen ist eng auszulegen: Niedriges Einkommen allein und der Ausschluss von Sozialleistungen wegen Überschreitung der BAföG-Förderdauer begründen keinen atypischen Härtefall. • Bei Studierenden ist die Vergleichsgruppe die der BAföG-Empfänger; die Rundfunkbefreiung folgt der bundesrechtlichen Wertung der Ausbildungsförderung und kann nicht durch allgemeine Einkommensprüfung ersetzt werden. Der Kläger, ein studierender Rundfunkteilnehmer, beantragte Befreiung von Rundfunkgebühren/-beitrag für den Zeitraum Oktober 2012 bis Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2013 und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er bezieht kein BAföG mehr, weil die Förderhöchstdauer überschritten wurde, und ist kraft Gesetzes von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen. Der Kläger berief sich auf wirtschaftliche Bedürftigkeit und die Härtefallregelung; die Rundfunkanstalt lehnte ab. Das Gericht prüfte summarisch Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage unter Heranziehung der bis Dezember 2012 geltenden RGebStV und der ab Januar 2013 geltenden RBeitrStV. Im Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob der Ausschluss vom BAföG und das niedrige Einkommen einen besonderen Härtefall im Sinne der einschlägigen Vorschriften begründen. • Rechtsgrundlage der Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO; die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Zulässigkeit der Klage ist gegeben; in der Sache ist sie unbegründet, weil der Kläger die Tatbestände der Befreiungsvorschriften weder nach der bis Ende 2012 geltenden RGebStV (§ 6) noch nach der seit 1.1.2013 geltenden RBeitrStV (§ 4) erfüllt. • Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum; für Okt. 2012 bis März 2013 sind sowohl die alte RGebStV-Fassung als auch die Neuregelung des RBeitrStV relevant. • Die Befreiungstatbestände sind abschließend geregelt; ein allgemeiner Anspruch aufgrund niedrigen Einkommens ist ausgeschlossen, weil der Normgeber Verwaltungsvereinfachung und Bindung an Sozialleistungsbescheide bezweckt hat. • Analoge Anwendung der Befreiungsregelungen auf Empfänger niedriger Einkommen ist ausgeschlossen; eine individuelle Einkommensprüfung durch die Rundfunkanstalten ist vom Gesetzgeber abgelehnt worden. • Die Härtefallregelung (§ 6 Abs. 3 RGebStV, § 4 Abs. 6 RBeitrStV) greift nur in atypischen Einzelfällen; maßgeblich ist insbesondere, ob die fehlende Sozialleistung mit einem nur geringfügigen Überschreiten der Bedarfsgrenze zusammenhängt, sodass die Mittel nicht mehr für die Rundfunkgebühr reichen. • Der Ausschluss des Klägers vom BAföG wegen Überschreitung der Förderhöchstdauer und der gesetzliche Ausschluss von allgemeinen Sozialleistungen sind keine atypischen Umstände; das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände, die ein gescheitertes Bemühen um Sozialleistungen belegen würden, ist nicht dargetan. • Selbst bei Betrachtung der Einkommensverhältnisse überschreitet das Einkommen des Klägers nach seinen Angaben den für nicht bei den Eltern wohnende Studierende maßgeblichen BAföG-Fördersatz auch nach Abzug der Rundfunkgebühr, sodass die Anforderungen der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind. • Folgerung: Es fehlt sowohl an der Erfüllung der konkreten Befreiungstatbestände als auch an den Voraussetzungen für den Härtefall; deshalb ist die Klage voraussichtlich erfolglos und Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühr/-beitrag, weil er weder die in § 6 RGebStV noch die in § 4 RBeitrStV geregelten Voraussetzungen erfüllt. Sein Ausschluss vom BAföG wegen Überschreitung der Förderhöchstdauer und der damit verbundene Ausschluss von allgemeinen Sozialleistungen begründen keinen besonderen Härtefall; es liegen keine atypischen Umstände oder ein erfolgloses Bemühen um Sozialleistungen dar. Soweit auf die Einkommenshöhe abgestellt wird, hat der Kläger nicht dargelegt, dass seine Mittel den für Studierende maßgeblichen Bedarf so knapp decken, dass die Rundfunkgebühr nicht mehr bestritten werden kann. Der Gegenstandswert wurde auf 107,88 € festgesetzt.