Leitsatz: Für die Grenzziehung zwischen privatem häuslichen Wirkungsbereich des Beamten und unfallfürsorgerechtlich geschütztem öffentlichen Bereich ist bei Unfällen, die sich während des Durchschreitens von Haustür bzw. Garagentor ereignen, darauf abzustellen, ob die Unfallursache und der maßgebliche Geschehensablauf einen sachlichen Bezug zu der häuslichen Risikosphäre des Beamten oder zu dem weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrschbaren Verkehrsraum aufweisen. Auf die Frage, ob sich der Beamte zum Unfallzeitpunkt mit dem überwiegenden Teil seines Körpers innerhalb oder außerhalb des Wohn- oder Garagenraums befunden hat, kommt es daher in derartigen Fällen regelmäßig nicht an. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet Tatbestand: Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am Morgen des 8. März 2012 begab sie sich auf den Weg zu ihrer Dienststelle. Sie verließ ihr Wohnhaus durch die Haustür und ging über den Gehweg zu der an ihr Haus angebauten Doppelgarage, in der ihr Auto abgestellt war. Weil sie in Eile war, wartete sie nicht ab, bis sich das elektrische Sektionaltor ganz geöffnet hatte, sondern beugte ihren Oberkörper nach vorne, um sich in gebückter Haltung in die Garage hinein zu bewegen. Dabei stieß sie, sich wieder aufrichtend, mit dem Kopf von unten gegen das sich öffnende Garagentor. Nachfolgend verspürte sie Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit ausstrahlendem Schmerz und Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit. Am 16. März 2012 suchte sie ihre Hausärztin auf. Da die Beschwerden nicht zurückgingen, begab sie sich unter anderem zu einem Orthopäden, der eine Kernspintomographie ihrer Halswirbelsäule veranlasste. Wegen der Einzelheiten der medizinischen Befunde wird auf die Blätter 3 und 13 bis 14 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Am 23. April 2012 zeigte die Klägerin das Unfallereignis am 8. März 2012 als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 lehnte der Beklagte die Anerkennung als Dienstunfall mit der Begründung ab, die Garage sei der häuslichen Sphäre des Beamten zuzuordnen, die nicht unter dem Schutz der Unfallfürsorge stehe. Den dagegen am 4. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2012 zurück. Die Klägerin hat am 19. September 2012 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Als Abgrenzungsmerkmal zwischen der privaten Sphäre des Beamten und seinem Dienstweg diene bei einer Garage – analog zur Außentüre beim Wohnhaus – das Garagentor. Im Moment des Unfalls habe sie mit beiden Füßen auf dem Pflaster gestanden, das vor der Garage verlegt sei. Sie habe sich daher zum maßgeblichen Zeitpunkt mit dem überwiegenden Teil ihres Körpers noch außerhalb der Garage befunden. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme dem Gesichtspunkt, dass sie die von dem Tor ihrer eigenen Garage ausgehenden Gefahren kennen und beherrschen könne, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Es sei anerkannt, dass Wegeunfälle auf Freiflächen des eigenen Grundstücks des Beamten, das dieser ebenfalls selbst beherrsche, unter Dienstunfallschutz stünden. Die Klägerin legt eine weitere ärztliche Bescheinigung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 110 und 111 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2012 zu verpflichten, den Unfall vom 8. März 2012 als Dienstunfall anzuerkennen,den Beklagten zu verpflichten, folgende Verletzungen als Folgen des Dienstunfalls vom 8. März 2012 anzuerkennen: Verdacht auf Blockierung der Halswirbelsäule, Stauchung/Zerrung im Bereich der Halswirbelsäule und Distorsionstrauma C 2/3 links, leichte Protrusionsbefunde in der Höhe HWK 3/4 bis 5/6. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Die Angaben der Klägerin zu ihrer genauen Position im Zeitpunkt des Unfalls entsprächen nicht dem bei natürlicher Betrachtung zu erwartenden Bewegungsablauf. Unabhängig davon sei Dienstunfallschutz nicht für solche Gefahren zu gewähren, deren Quelle der Beamte – wie im Fall des eigenen Garagentors – selbst beherrschen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung ihres Unfalls vom 8. März 2012 als Dienstunfall. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 6 Nr. 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV.NRW. S 234) als Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818). Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. LBeamtVG NRW gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienunterkunft vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt dies gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. LBeamtVG NRW auch für den Weg von und nach der Wohnung. Der vorliegend in Rede stehende Unfall hat sich nicht auf dem Weg zum Dienst im Sinne dieser Bestimmungen ereignet. Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung – wie vor der Einführung des Wegeunfallschutzes – im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn. Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses – erweiterten – Unfallschutzes nicht verhält, muss § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. LBeamtVG NRW nach Sinn und Zweck ausgelegt werden. Danach dient die Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb der eigenen Wohnung herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Denn die dortigen Gefahren können weder der Beamte noch der Dienstherr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen. Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung die Außentür des Wohngebäudes des Beamten als räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale anknüpft und im allgemeinen leicht feststellbar ist. Diese Grenzziehung nimmt Ungereimtheiten in Kauf. Dazu gehören einerseits etwa die Einbeziehung von Hof oder Vorgarten in den von der Unfallfürsorge erfassten Bereich und andererseits deren Ausschluss in den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses, obgleich der Grad der Beherrschbarkeit des Unfallrisikos in beiden Bereichen prinzipiell gleich ist. Diese Ungereimtheiten scheinen zum Teil unvermeidbar und sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber so nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Anderenfalls trüge der Dienstherr das Risiko des Wegeunfalls entgegen der sozialpolitisch motivierten Absicht nicht nur in dem Bereich, in dem weder er noch der Beamte in der Lage sind, das Unfallrisiko zu beherrschen, sondern auch in den privaten Lebensbereichen des Beamten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005- 2 C 7/04 -, NVwZ-RR 2005, 421; juris (Rn. 11, 12); Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. März 2012 –3 B 11.8 -, juris (Rn. 14 ff.). Da die Klägerin auf dem Weg von ihrer Wohnung zum Dienst zum Unfallzeitpunkt die Außentür ihres Hauses bereits durchschritten hatte, befand sie sich nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Allerdings hat sie diesen Bereich verlassen und ihren Weg zum Dienst unterbrochen, als sie sich in ihre Garage hinein bewegte. Befindet sich der Beamte innerhalb seines privaten häuslichen Wirkungskreises, besteht kein Dienstunfallschutz mehr. Die mögliche Fortdauer eines ursächlichen Zusammenhangs für Wege innerhalb dieses Bereichs ist rechtlich nicht erheblich. Der Innenraum einer dem Beamten gehörenden oder seiner Nutzung überlassenen Garage gehört zu seinem privaten häuslichen Wirkungskreis. Davon ausgehend besteht innerhalb einer privaten Garage unabhängig von ihrer räumlichen Lage zum eigentlichen Wohnbereich des Beamten und auch unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum steht oder nur von ihm angemietet worden ist, kein Dienstunfallschutz. Bei einer Garage handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zum typischen privaten Lebensbereich gehört. Die vorhandenen Gefahrenquellen kann der Beamte ohne Weiteres erkennen und aus eigenem Recht beseitigen. Ihre Benutzung ist in erster Linie eigenwirtschaftlich geprägt. Dieser eigenwirtschaftliche Bezug besteht im Grundsatz auch dann, wenn sich ein Beamter mit dem Ziel in die Garage begibt, mit dem dort abgestellten Fahrzeug zum Dienst gelangen bzw., vom Dienst kommend, sein Fahrzeug in der Garage abzustellen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Garage baulich mit dem Wohnhaus verbunden ist und/oder einen unmittelbaren Zugang zum Wohnbereich hat. Die Umstände, die eine Zuordnung der Räumlichkeit zum typischen privaten Lebens – und Verantwortungsbereichs des Beamten rechtfertigen, sind unbeschadet möglicher baulicher Varianten vielmehr vergleichbar. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2004 – 1 A 228/01 -,juris, Rn. 48. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das die Grenze der privaten und der öffentlichen Risikosphäre stets in der Außentür des Wohnhauses sieht, so dass auch der Innenraum einer Garage, unabhängig von deren Lage zum Wohnhaus des Arbeitnehmers, zum unfallversicherten Bereich zählt, besteht auch unter Berücksichtigung der Vorteile einer einheitlichen Rechtsprechung zum Unfallschutz der Beamten und Arbeitnehmer keine Notwendigkeit, dass der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. LBeamtVG NRW nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu Grunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos zu Lasten der öffentlichen Kassen auch dort zu Gunsten einer starren Grenzziehung aufzugeben, wo es für eine einfache Grenzziehung nicht erforderlich ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O., juris, Rn. 14. Zur vereinfachten Abgrenzung zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich einer Garage dient parallel zur Außentür des Wohnhauses das Garagentor. Denn vorm Garagentor kann unter Inkaufnahme der geschilderten dogmatischen Ungereimtheiten eine dem Bereich vor der Außentür im Wesentlichen vergleichbare Gefahrensituation pauschal unterstellt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O., juris, Rn. 13, Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. März 2012, a.a.O. Die Grenzziehung zwischen privatem häuslichem Wirkungsbereich des Beamten und unfallfürsorgerechtlich geschütztem öffentlichen Bereich anhand der Begriffe „ Haustür “ und „ Garagentor “ bedarf dann einer weiteren Präzisierung, wenn – wie im Streitfall – der Unfall sich während des Durchschreitens von Tür bzw. Tor ereignet, das den Körperschaden verursachende Ereignis also eintritt, während sich der Körper des Beamten weder ganz innerhalb noch ganz außerhalb des umbauten Raumes von Wohnhaus bzw. Garage befindet. In derartigen Fällen ist nach dem für die Auslegung nach dem oben Gesagten maßgeblichen Sinn des § 31 Abs. 1 und 2 LBeamtVG NRW darauf abzustellen, ob die Unfallursache und der maßgebliche Geschehensablauf einen sachlichen Bezug zu der häuslichen Risikosphäre des Beamten aufweisen. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012– RN 1 K 12.1111 - ; juris, Rn. 18 f. Denn die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. LBeamtVG NRW, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche kommen soll. Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschriften mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O., juris, Rn. 11. Diese Auslegung führt jedenfalls in Fällen, in denen sich in dem Unfall eine der baulichen Gestaltung des Eingangsbereichs oder den Umständen der konkreten Gebäudenutzung innewohnende Gefahr realisiert hat, zu einer sachgerechten und hinreichend bestimmbaren Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Sphäre. Dagegen würde es zu erheblichen Schwierigkeiten führen, wenn im Einzelfall – wie es die Klägerin für erforderlich hält – aufgeklärt werden müsste, ob sich der Beamte zum Unfallzeitpunkt mit dem überwiegenden Teil seines Körpers innerhalb oder außerhalb des umbauten Raums befunden hat. Dies zu Grunde gelegt, ist der vorliegende Unfall einem Unfall innerhalb der Garage gleichzustellen; denn in dem Unfall hat sich eine Gefahr realisiert, die in der der Klägerin erkennbaren und von ihr beherrschbaren baulichen Gestaltung und konkreten Benutzung der Garage, nämlich der Anbringung eines automatischen Sektionaltors und der aus den von ihr vorgelegten Fotos ersichtlichen engen Belegung der Garage mit den beiden Fahrzeugen, angelegt war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.