OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3863/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1016.7K3863.12.00
4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen D1, D1E, D und DE. 3 Der 1962 geborene Kläger ist seit 1980 Inhaber der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, S, C1 und C1E. Vor ca. fünf Jahren wurde bei ihm Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert. Er ist aktuell auf eine Insulinpumpentherapie eingestellt. 4 Am 18. Januar 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE. Das von ihm dazu vorgelegte Eignungsgutachten zur Überprüfung der Orientierungsleistung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit des TÜV Nord vom 27. August 2011 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Anforderungen an Bewerber und Inhaber der Klassen D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E erfüllt. In der ebenfalls von ihm vorgelegten Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom 27. August 2011 wurde eine weitergehende Untersuchung der Diabetes-Erkrankung empfohlen. 5 Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. Der Kläger reichte zunächst ein arbeits- und sozialmedizinisches Gutachten des Dr. med. Q. , Arzt für Innere Medizin, Betriebsmedizin, Sozialmedizin und Verkehrsmedizin, vom 5. August 2011 ein, in dem zum Untersuchungszeitpunkt ein HbA1c-Wert von 8,9 % festgestellt wird. Weiter heißt es: „Der vorbekannte, insulinpflichtige Diabetes mellitus war unter Pumpentherapie befriedigend eingestellt, Sekundärkomplikationen bestanden bisher nicht.“ (Bl. 43 Gerichtsakte). Weiter führt das Gutachten aus, der Kläger könne „auch ein Kraftfahrzeug steuern, was er auch tut“ (Bl. 49 Gerichtsakte). 6 Der Beklagte hielt jedoch an seiner Gutachtenaufforderung fest. Der Kläger ließ sich daraufhin am 8. Mai 2012 von Dr. med. E. , Facharzt für Innere Medizin, begutachten. Das Gutachten des Facharztes stellt fest, dass der HbA1c-Wert des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung bei 11,2 % gelegen habe und der Diabetes des Klägers daher unbefriedigend eingestellt sei. Es seien keine gravierenden Hinweise auf diabetische Folgeschäden erfassbar; Unterzuckerungen bzw. gravierende Hypoglykämien seien im Beobachtungszeitraum ebenfalls nicht erfasst. Der Kläger zeige zufriedenstellende Grundkenntnisse über sein Krankheitsbild und ein krankheitsbedingtes Zusatzrisiko sei aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht erkennbar. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass einer weiteren Gewährung der Fahrerlaubnis für die Gruppe 1 einschließlich der Unterklassen C1 und C1E zugestimmt werden könne. Außergewöhnliche Umstände, die eine Gewährung der ergänzend beantragten Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D und DE begründen könnten, lägen jedoch nicht vor und auch die Voraussetzungen für eine Fahrgastbeförderung seien nicht gegeben. 7 Der Beklagte lehnte daraufhin nach Anhörung den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D und DE mit Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2012, zugestellt in der berichtigten Fassung am 26. Juli 2012, ab. Als mit Insulin behandelter Diabetiker erfülle der Kläger die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für die beantragten Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 nicht. Außergewöhnliche Umstände, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, seien im Gutachten vom 8. Mai 2012 nicht festgestellt worden. Das Gutachten habe einen HbA1c-Wert von 11,2 % festgestellt, so dass eine nur unbefriedigende Stoffwechsellage vorliege. Voraussetzung, um den gesundheitlichen Anforderungen gerecht zu werden, sei jedoch eine ausgeglichene Stoffwechsellage. 8 Der Kläger hat am 24. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Er sei trotz seiner Diabetes-Erkrankung gesundheitlich in der Lage, Fahrzeuge der beantragten Fahrerlaubnisklassen zu führen. Sowohl das arbeits- und sozialmedizinische Gutachten vom 5. August 2011 als auch das Gutachten den TÜV Nord vom 27. August 2011 bestätigten dies. Bei ihm lägen zudem außergewöhnliche Umstände im Sinne der Beurteilungsleitlinien für Kraftfahrer vor, aufgrund derer er die gesundheitlichen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 erfülle. Das Gutachten vom 8. Mai 2012 habe hinsichtlich seiner Erkrankung an Diabetes mellitus bestätigt, dass keine Unterzuckerungen oder gravierende Hypoglykämien erfasst worden seien, dass er über zufriedenstellende Grundkenntnisse bzgl. seiner Krankheit verfüge und an einem DMP-Programm (disease management program) teilnehme. Er stehe zudem unter regelmäßiger diabetologischer Kontrolle, weshalb auch der Gutachter aus verkehrsmedizinischer Sicht kein krankheitsbedingtes Zusatzrisiko habe erkennen können. Etwaige Risiken könnten durch die Anordnung regelmäßiger Nachkontrollen erheblich verringert bis ausgeschlossen werden. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem eine Bescheinigung seines Hausarztes erwähnt, nach der sein HbA1c-Wert in letzter Zeit konstant zwischen 9 und 10 % gelegen habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 28. Juni 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen D1, D1E, D sowie DE zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er auf seine Ordnungsverfügung und den Verwaltungsvorgang. Das fachärztliche Gutachten vom 8. Mai 2012 komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger derzeit nicht zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1, D1E, D und DE geeignet sei, da bei ihm keine ausgeglichene Stoffwechsellage vorliege. Auch der im arbeits- und sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2011 festgestellte HbA1C-Wert von 8,9 % bestätige dies. Der Kläger sei daher grundsätzlich hypoglykämiegefährdet und nicht in der Lage, Kraftfahrzeuge der beantragten Klassen zu führen. Dass er die Leistungstests im Rahmen des Gutachtens des TÜV Nord bestanden habe, sei ohne Belang, da ausdrücklich eine weitere Untersuchung im Hinblick auf den Diabetes mellitus empfohlen worden sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klassen ungeeignet ist. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 17 Der Kläger ist derzeit aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen D1, D1E, D und DE ungeeignet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist insbesondere derjenige ungeeignet, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 5.4 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer Diabetes-Erkrankung mit medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) die Eignung für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E ausnahmsweise bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate gegeben. Ein Indiz für die Stoffwechselführung ist der sog. HbA1c-Wert, der im Idealfall unter 6,5 % liegt. Bei Werten über 7,5 % ist von einer schlechten Stoffwechseleinstellung auszugehen. 18 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 108. 19 Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 2. November 2009, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen. 20 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 35;VG Ansbach, Beschluss vom 27. April 2012 - AN 10 S 12.00548 -, juris, Rdnr. 24. 21 Die Begutachtungsleitlinien führen unter Ziffer 3.5 aus, dass Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, in der Regel nicht in der Lage sind, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ‑ zu der die vom Kläger angestrebten Fahrerlaubnisklassen gehören ‑ gerecht zu werden. Ausnahmen setzen nach den Leitlinien außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im Einzelnen zu beschreiben sind. Neben regelmäßigen ärztlichen Kontrollen sind Nachbegutachtungen im Abstand von höchstens 2 Jahren erforderlich. 22 Solche außergewöhnlichen Umstände liegen im Fall des Klägers nicht vor, da es in seinem Fall bereits an der Grundvoraussetzung der Kraftfahreignung bei mit Insulin behandelten Diabetikern ‑ der befriedigenden Einstellung des Stoffwechsels ‑ fehlt. Dies ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 8. Mai 2012. Danach lassen die bei der Begutachtung erhobenen Werte (HbA1c bei 11,2 %) sowie die vom Kläger dokumentierten Blutzuckereigenkontrollen eine unbefriedigende Einstellung erkennen. Das Gutachten ist nachvollziehbar und in sich geschlossen. Es berücksichtigt zugunsten des Klägers, dass bei ihm bislang keine Folgeschäden und keine Hinweise auf Hypoglykämien vorliegen, dass er zufriedenstellende Grundkenntnisse zu seiner Krankheit besitzt und aus verkehrsmedizinischer Sicht kein krankheitsbedingtes Zusatzrisiko besteht. Das Gutachten kommt daher vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Anforderungen an die Kraftfahreignung von an Diabetes erkrankten Personen zu dem plausiblen Ergebnis, dass beim Kläger keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Beurteilungsleitlinien vorliegen. 23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem arbeits- und sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2011. Zum einen hatte dieses Gutachten die Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zum Ziel und kann daher grundsätzlich das speziellere und später erstellte verkehrsmedizinische Gutachten nicht widerlegen. Zum anderen enthält es keine Aussagen, die dem zuletzt eingeholten Gutachten vom 8. Mai 2012 widersprechen. Auch im arbeits- und sozialmedizinischen Gutachten sind HbA1C-Werte dokumentiert, die über einen längeren Zeitraum über der genannten Grenze von 7,5 % liegen: Zum Zeitpunkt der Begutachtung lag der Wert bei 8,9 % (Bl. 43 der Gerichtsakte), im Jahr 2011 bei 9,7 bzw. 8,8 % und im Jahr 2010 bei 10,0 % bzw. 10,4 % (vgl. Bl. 41, 42 der Beiakte Heft 1). Soweit das arbeits- und sozialmedizinische Gutachten erwähnt, dass der Kläger ein „Kraftfahrzeug steuern kann und dies auch tut“, wird dies nicht medizinisch begründet, sondern nur im Zusammenhang mit der Möglichkeit, eine Arbeitsstätte zu erreichen, genannt (Bl. 49 der Gerichtsakte). Diese kurze Passage kann das detaillierte spätere Gutachten vom 8. Mai 2012 nicht entkräften. 24 Das Gutachten des TÜV Nord vom 27. August 2011, das der Kläger im Rahmen seines Fahrerlaubnisantrags beim Beklagten eingereicht hat, widerlegt das Gutachten vom 8. Mai 2012 ebenfalls nicht. Sein Untersuchungsgegenstand erfasst Erkrankungen oder andere gesundheitliche Mängel nicht, sondern beschränkt sich auf Orientierungsleistung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit. Aufgrund dieses eingeschränkten Gegenstands kann dem Gutachten des TÜV Nord keine Aussage zur Kraftfahreignung des Klägers in gesundheitlicher Hinsicht entnommen werden. 25 Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass geben könnten, dem Ergebnis des Gutachtens vom 8. Mai 2012 nicht zu folgen. Insbesondere hat der Kläger ‑ trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises ‑ nicht dokumentiert, dass sich die Einstellung seines Stoffwechsels erheblich verbessert hätte. Die in der mündlichen Verhandlung von ihm angesprochene Bescheinigung seines Hausarztes, nach welcher der HbA1c-Wert in letzter Zeit konstant zwischen 9 und 10 % gelegen habe, genügt dafür nicht. Auch diese Werte liegen deutlich über der genannten Grenze von 7,5 %. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung zur sofortigen Vollstreckbarkeit auf § 157 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.