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Urteil

7 K 4447/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1016.7K4447.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. 3 Der 1962 geborene Kläger ist seit 1980 Inhaber der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, S, C1 und C1E und war bis zum 25. September 2012 Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Vor ca. fünf Jahren wurde bei ihm Diabetes Typ I diagnostiziert. Er ist aktuell auf eine Insulinpumpentherapie eingestellt. 4 Am 13. Juni 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. 5 Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 13. August 2013, zugestellt am 16. August 2013, ab. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten des Dr. med. E. , Facharzt für Innere Medizin, vom 8. Mai 2012, das anlässlich des Antrags des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE erstellt wurde. Dieses Gutachten stellt fest, dass der HbA1c-Wert des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung bei 11,2 % gelegen habe und der Diabetes des Klägers daher unbefriedigend eingestellt sei. Es seien keine gravierenden Hinweise auf diabetische Folgeschäden erfassbar; Unterzuckerungen bzw. gravierende Hypoglykämien seien im Beobachtungszeitraum ebenfalls nicht erfasst. Der Kläger zeige zufriedenstellende Grundkenntnisse über sein Krankheitsbild und ein krankheitsbedingtes Zusatzrisiko sei aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht erkennbar. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass einer weiteren Gewährung der Fahrerlaubnis für die Gruppe 1 einschließlich der Unterklassen C1 und C1E zugestimmt werden könne. Außergewöhnliche Umstände, die eine Gewährung der ergänzend beantragten Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D und DE begründen könnten, lägen jedoch nicht vor und auch die Voraussetzungen für eine Fahrgastbeförderung seien nicht gegeben. 6 Der Kläger hat am 18. September 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei ihm lägen trotz seiner Diabetes-Erkrankung die gesundheitlichen Voraussetzung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vor. In der mündlichen Verhandlung hat er eine Bescheinigung seines Hausarztes erwähnt, nach der sein HbA1c-Wert in letzter Zeit konstant zwischen 9 und 10 % gelegen habe. 7 Er beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 13. August 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu verlängern. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich auf das Verfahren 7 K 3863/12. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 7 K 3863/12 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, weil er derzeit aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet ist. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 15 Der Kläger ist derzeit körperlich nicht zur Fahrgastbeförderung geeignet. Die Neuerteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung setzt jeweils voraus, dass der Antragsteller seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ nachweist, vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 FeV. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV ist insbesondere derjenige ungeeignet, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 5.4 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer Diabetes-Erkrankung mit medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) die Eignung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausnahmsweise bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate gegeben. Ein Indiz für die Stoffwechselführung ist der sog. HbA1c-Wert, der im Idealfall unter 6,5 % liegt. Bei Werten über 7,5 % ist von einer schlechten Stoffwechseleinstellung auszugehen. 16 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 108. 17 Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 2. November 2009, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen. 18 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 35;VG Ansbach, Beschluss vom 27. April 2012 - AN 10 S 12.00548 -, juris, Rdnr. 24. 19 Die Begutachtungsleitlinien führen unter Ziffer 3.5 aus, dass Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, in der Regel nicht in der Lage sind, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ‑ zu der die vom Kläger angestrebte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gehört ‑ gerecht zu werden. Ausnahmen setzen nach den Leitlinien außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im Einzelnen zu beschreiben sind, neben regelmäßigen ärztlichen Kontrollen sind Nachbegutachtungen im Abstand von höchstens 2 Jahren erforderlich. 20 Solche außergewöhnlichen Umstände liegen im Fall des Klägers nicht vor, da es in seinem Fall bereits an der Grundvoraussetzung der Kraftfahreignung bei mit Insulin behandelten Diabetikern ‑ der befriedigenden Einstellung des Stoffwechsels ‑ fehlt. Dies ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 8. Mai 2012. Danach lassen die bei der Begutachtung erhobenen Werte (HbA1c bei 11,2 %) sowie die vom Kläger dokumentierten Blutzuckereigenkontrollen eine unbefriedigende Einstellung erkennen. Das Gutachten ist nachvollziehbar und in sich geschlossen. Es berücksichtigt zugunsten des Klägers, dass bei ihm bislang keine Folgeschäden und keine Hinweise auf Hypoglykämien vorliegen, dass er zufriedenstellende Grundkenntnisse zu seiner Krankheit besitzt und aus verkehrsmedizinischer Sicht kein krankheitsbedingtes Zusatzrisiko besteht. Das Gutachten kommt daher vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Anforderungen an die Kraftfahreignung von an Diabetes erkrankten Personen zu dem plausiblen Ergebnis, dass beim Kläger keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Beurteilungsleitlinien vorliegen. 21 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Verfahren 7 K 3863/12 vom Kläger vorgelegten arbeits- und sozialmedizinischen Gutachten des Dr. med. Q. vom 5. August 2011. Zum einen hatte dieses Gutachten die Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zum Ziel und kann daher grundsätzlich das speziellere und später erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 8. Mai 2012 nicht widerlegen. Zum anderen enthält das arbeits- und sozialmedizinische Gutachten keine Aussagen, die dem fachärztlichen Gutachten vom 8. Mai 2012 widersprechen. Auch im arbeits- und sozialmedizinischen Gutachten sind HbA1C-Werte dokumentiert, die über einen längeren Zeitraum über der genannten Grenze von 7,5 % liegen: Zum Zeitpunkt der Begutachtung lag der Wert bei 8,9 % (Bl. 43 der Gerichtsakte), im Jahr 2011 bei 9,7 bzw. 8,8 % und im Jahr 2010 bei 10,0 % bzw. 10,4 % (vgl. Bl. 41, 42 der Beiakte Heft 1 im Verfahren 7 K 3863/12). Soweit das das arbeits- und sozialmedizinische Gutachten erwähnt, dass der Kläger ein „Kraftfahrzeug steuern kann und dies auch tut“, wird dies nicht medizinisch begründet, sondern nur im Zusammenhang mit der Möglichkeit, eine Arbeitsstätte zu erreichen, genannt (Bl. 49 der Gerichtsakte). Diese kurze Passage kann das detaillierte spätere Gutachten vom 8. Mai 2012 nicht entkräften. 22 Das Gutachten des TÜV Nord vom 27. August 2011, das der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D und DE, der Gegenstand des Verfahrens 7 K 3863/12 war, beim Beklagten eingereicht hat, widerlegt das Gutachten vom 8. Mai 2012 ebenfalls nicht. Sein Untersuchungsgegenstand erfasst Erkrankungen oder andere gesundheitliche Mängel nicht, sondern beschränkt sich auf Orientierungsleistung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit. Aufgrund dieses eingeschränkten Gegenstands kann dem Gutachten des TÜV Nord keine Aussage zur Kraftfahreignung des Klägers in gesundheitlicher Hinsicht entnommen werden. 23 Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass geben könnten, dem Ergebnis des Gutachtens vom 8. Mai 2012 nicht zu folgen. Insbesondere hat der Kläger ‑ trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises ‑ nicht dokumentiert, dass sich die Einstellung seines Stoffwechsels erheblich verbessert hätte. Die in der mündlichen Verhandlung von ihm angesprochene Bescheinigung seines Hausarztes, nach welcher der HbA1c-Wert in letzter Zeit konstant zwischen 9 und 10 % gelegen habe, genügt dafür nicht. Auch diese Werte liegen deutlich über der genannten Grenze von 7,5 %. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung zur sofortigen Vollstreckbarkeit auf § 157 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.