Urteil
7 K 5472/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:1016.7K5472.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der °°°° geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. Bei einer Verkehrskontrolle am 1. August 2012 wurde der Kläger um ca. 3:00 Uhr in I. von der Polizeikommissarin (PK´in) X. und den Polizeikommissaren (PK) C. und T. angehalten. Ein freiwilliger Drogenvortest ergab ein positives Ergebnis auf THC, Metamphetamine und Benzodiazepine. Bei der Blutuntersuchung wurden hingegen keine Hinweise auf Drogen gefunden (Gutachten des Labors L. vom 24. August 2012). Zu dem Vorfall ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen folgende Angaben der Polizeibeamten: Nach einer Mitteilung der PK´in X. an den Beklagten verhielt sich der Kläger bei der Kontrolle äußerst auffällig. Seine Stimmung habe von übertrieben fröhlich über Unverständnis für die getroffenen Maßnahmen geschwankt. Er habe deutlich verlangsamte Reaktionen gezeigt und auf Fragen nur nach langem Überlegen geantwortet. Der Kläger habe angegeben, Ostern 2012 unwissentlich Metamphetamine eingenommen zu haben. Cannabis konsumiere er nicht, sei aber häufig dabei, wenn dieses konsumiert werde. Möglicherweise sei der positive Vortest hinsichtlich Cannabis durch das Passivrauchen zu erklären. Diese Angaben wiederholte PK´in X. in dem Bogen zu ergänzenden polizeilichen Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel. PK C. gab in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige als Einlassung des Klägers an: „Ich habe das letzte Mal wissentlich vor einigen Monaten Drogen konsumiert.“ Weiter heißt es in der Sachverhaltsdarstellung, bereits bei Aushändigen von Führerschein und Fahrzeugschein habe der Kläger einen unruhigen Eindruck gemacht. Der Kläger habe nach erfolgter rechtlicher Belehrung angegeben, durchaus schon einmal Amphetamine und Cannabis konsumiert zu haben. Wissentlich sei dies zum letzten Mal vor einigen Monaten vorgekommen. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass er unwissentlich Drogen konsumiert habe. Er habe häufig Kontakt zu Drogenkonsumenten. Nach den Feststellungen des PK C. hatte der Kläger einen starken Rededrang und brach immer wieder in kurzes Gelächter aus, das er nicht erklären konnte. Der Arzt, der die Blutabnahme durchführte, stellte in seinem Untersuchungsbefund folgende Auffälligkeiten fest: Finger-Finger-Prüfung unsicher; Stimmung depressiv; äußerlicher Anschein des Einflusses von ... leicht bemerkbar. Zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, erklärte der Kläger, er habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich Drogen eingenommen. Zwei Drogentests, denen er sich im Rahmen seiner Ausbildung habe unterziehen müssen, seien negativ verlaufen. Lediglich zu Ostern 2012 habe es einen Vorfall gegeben, der ihn glauben lasse, an diesem Tag unwissentlich Drogen konsumiert zu haben. An diesem Tag habe er sich zu einer Feierlichkeit in P. befunden. Ein Freund habe ihm ein nicht alkoholisches Getränk in einer noch verschlossenen Flasche mitgebracht. Auf dem Tisch habe das gleiche Getränk in einer bereits geöffneten Flasche gestanden. Er habe aus der bereits geöffneten Flasche getrunken. Danach habe er sich etwas aufgeheitert gefühlt. Ein Freund habe ihm dann erklärt, dies könne daher kommen, dass in dem Getränk Amphetamine hätten sein können. Bei der Äußerung gegenüber der Polizei, er habe zu Ostern Amphetamine konsumiert, habe es sich somit um eine reine Mutmaßung gehandelt. Mit Bescheid vom 7. November 2012 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen, dass der Kläger Amphetamin konsumiert habe. Er sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Sein Drogenkonsum ergebe sich aus der Äußerung gegenüber den Polizeibeamten, durchaus schon einmal Amphetamine und Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Seine jetzige Angabe, noch nie wissentlich Drogen genommen zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger hat am 26. November 2012 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 7L 1515/12 – abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Anhörungsverfahren und hebt zudem hervor, er habe gegenüber den Polizeibeamten nicht angegeben, wissentlich Amphetamine konsumiert zu haben. Die Angabe des PK C. , der Kläger habe eingeräumt, in der Vergangenheit schon einmal Drogen konsumiert zu haben, sei unzutreffend und stehe auch im Widerspruch zu den weiteren Angaben der Polizeibeamten. Das toxikologische Gutachten zeige zudem, dass er keine Drogen konsumiert habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Entziehungsverfügung. Mit Beschluss vom 12. Februar 2012 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. April 2013 – 16 E 246/13 – dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten erforderlich. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der PK´in X. , des PK C. und des Herrn T1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu Recht entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Kläger hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Amphetamin eingenommen hat. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen führt unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht, zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , November 2009). Unerheblich ist daher, dass in der dem Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe keine Drogen nachgewiesen wurden. Zudem ist schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME 60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. Dass der Kläger in der Vergangenheit wissentlich Amphetamin konsumiert hat, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Diese hat zum einen ergeben, dass der Kläger am 1. August 2012 gegenüber dem Zeugen C. angegeben hat, in der Vergangenheit schon einmal bewusst Amphetamin konsumiert zu haben. Zum anderen ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Angabe gegenüber der Polizei am Vorfallstag auch inhaltlich zutrifft und der Kläger tatsächlich in der Vergangenheit schon einmal diese harte Droge genommen hat. Seine Behauptung, Ostern 2012 unwissentlich Amphetamin konsumiert zu haben, ist hingegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahr. Durch das Vortäuschen eines unbewussten Konsums wollte der Kläger einen möglichen positiven Drogenbefund vorbeugend rechtfertigen. Dass der Kläger tatsächlich einen wissentlichen Drogenkonsum eingeräumt hat, ergibt sich zunächst aus den Aufzeichnungen des Zeugen C. zum Vorfall. Dort hat der Zeuge C. den Kläger mit der Angabe: „Ich habe das letzte Mal wissentlich vor einigen Monaten Drogen konsumiert.“ zitiert sowie ausgeführt, der Betroffene habe nach erfolgter rechtlicher Belehrung angegeben, durchaus schon einmal Amphetamine und Cannabis konsumiert zu haben; wissentlich sei dies zum letzten Mal vor einigen Monaten vorgekommen. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige des Zeugen C. vom 1. August 2012, soweit sie Angaben des Klägers selbst zu dessen Konsumverhalten in der Vergangenheit betreffen, hat dieser Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zwar hatte der Zeuge C. nachvollziehbar nach mehr als einem Jahr keine konkrete Erinnerung mehr an die vom Kläger gemachten Angaben, die aus Sicht des Polizeibeamten einen ständig vorkommenden Routinefall betrafen. Er hat aber aus seiner Erfahrung im Umgang mit der Protokollierung eines solchen Vorfalls in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass es sich bei Angaben, die er in einer Anzeige in Anführungszeichen setze, regelmäßig um die wörtliche Wiedergabe der Angaben des Betroffenen handle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das im vorliegenden Fall anders gehandhabt worden sein könnte, zumal der Zeuge das Geschehen im Übrigen in derselben Anzeige aus seiner Sicht zusammengefasst, mit eigenen Worten dargestellt und nicht in wörtlicher Rede wiedergegeben hat. Auch der Umstand, dass der Zeuge C. in seinen Aufzeichnungen zwischen Angaben des Klägers zu wissentlichem und zu unwissentlichem Konsum unterscheidet, weist eindeutig darauf hin, dass der Kläger selbst insofern differenzierte Angaben gemacht hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Differenzierung nicht vom Kläger stammt. Der Annahme, der Kläger habe einen bewussten Amphetaminkonsum in der Vergangenheit eingeräumt, steht nicht entgegen, dass die Zeugin X. nichts Entsprechendes protokolliert hat und kaum noch eine konkrete Erinnerung an den Vorfall hatte. Beide Polizeibeamten haben nachvollziehbar den üblichen Ablauf einer Kontrolle, wie sie beim Kläger durchgeführt wurde, und die anschließende Abwicklung der Formalitäten geschildert. Danach sind nicht alle eingesetzten Polizeibeamten immer mit dem Betroffenen gemeinsam zusammen. Sowohl außerhalb der Polizeiwache als auch während des Aufenthalts in dieser ergeben sich häufig Situationen, in denen jeweils nur ein Polizeibeamter mit dem Betroffenen redet. So fertigt häufig bereits ein Polizeibeamter die Anzeige, während der andere bei der Blutentnahme anwesend ist. Zwangsläufig kann es so dazu kommen, dass der Betroffene unterschiedliche Angaben gegenüber den einzelnen Polizeibeamten macht. Zudem ist das Aussageverhalten eines Betroffenen ‑ wie die Zeugen C. und X. nachvollziehbar bestätigt haben - nicht immer konstant, sondern ändert sich oft im Verlauf einer Maßnahme. Da die Polizeibeamten nur das protokollieren können, was ihrer eigenen Wahrnehmung entspricht, kann es somit zu unterschiedlichen Darstellungen kommen. Ein Abgleich der Aufzeichnungen und entsprechende Anpassungen bei unterschiedlichen Protokollierungen, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gefordert wurde, würde der Wahrheitspflicht zuwiderlaufen und verbietet sich in einer solchen Dokumentation. Hat der Kläger aber am Vorfallstag den Konsum sog. harter Drogen in der Vergangenheit eingeräumt, so spricht nach Überzeugung der Kammer alles dafür, dass er auch tatsächlich diese Drogen konsumiert hat. Dem Kläger war nämlich die Bedeutung der Frage im Hinblick auf die Problematik Fahren und Drogenkonsum durchaus bewusst. Der Kläger ist ausweislich der polizeilichen Unterlagen belehrt worden. Bei ihm war ‑ jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahme der Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach den Angaben des Zeugen in der Wache gefertigt wurde - bereits ein sog. Drogenschnelltest durchgeführt worden, der positiv verlaufen war. Gründe, weshalb er wider besseres Wissen einen Konsum auch harter Drogen eingeräumt haben könnte, sind nicht erkennbar. Es handelt sich nicht um Angaben, die einem Betroffenen zum Vorteil gereichen könnten. Unabhängig davon ist das Gericht zudem nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der vom Kläger für Ostern 2012 geschilderte unbewusste Amphetaminkonsum nicht stattgefunden hat. Es handelt sich vielmehr um eine Schutzbehauptung des Klägers, um bereits im Vorfeld einen positiven Drogentest zu erklären, ohne sich dem Vorwurf des (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Fahrens unter Drogeneinfluss und der mangelnden Kraftfahreignung auszusetzen. Der Kammer ist die Behauptung, unwissentlich Drogen konsumiert zu haben, aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt. Häufig wird ‑ wie auch im Fall des Klägers ‑ vorgetragen, aus einer fremden Flasche oder einem Glas getrunken zu haben; dieses müsse wohl Drogen enthalten haben. Hierbei stellt sich zunächst stets die Frage, warum eine Person, die Drogen in ihr Getränk mischt, dieses für andere greifbar abstellen sollte. Aus finanziellen Gründen und um der gewünschten berauschenden Wirkung willen wird derjenige vielmehr darauf bedacht sein, selbst das mit der Droge versetzte Getränk zu trinken. Darüber hinaus sind die Schilderungen des Klägers zu seinem Besuch der Veranstaltung F. S. in weiten Teilen nicht glaubhaft und insbesondere durch die Beweisaufnahme widerlegt. Seine Schilderung der Drogenwirkung mit den Worten „das Getränk war stark belebend. Ich hatte auch einen trockenen Mund und einen Bewegungsdrang.“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5), war oberflächlich, detailarm und erweckte nicht den Eindruck, der Kläger würde von tatsächlich Erlebtem berichten. Gerade aber bei einem unbewussten Drogenkonsum müsste er von der Wirkung überrascht und irritiert gewesen sein. Ein solches Ereignis prägt sich in aller Regel besonders ein und kann von einem Betroffenen nachhaltig und eindrücklich beschrieben werden. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Kläger auf dem F. S. ihm nur wenig bekannte Personen gefragt haben will, was das für eine Droge gewesen sein könne, sich aber in dieser besorgniserregenden Situation nicht an seinen besten Freund, den Zeugen T1. , gewandt hat. Die Schilderung hierzu, er habe sich auf diesem Event an „Bekannte“ gewandt, „mit denen er sonst nichts zu tun“ habe, erscheint in jeder Hinsicht wirklichkeitsfremd. Zum einen handelte es sich bei dem sog. F. S. um eine Veranstaltung, die sich über mehrere Hallen im Veranstaltungshaus erstreckt und voll ausverkauft ist; zum anderen lässt die Lautstärke des Events - wie der Zeuge T1. eindrucksvoll geschildert hat und was auf der Homepage des Veranstalters www.F1. .de unter „Rückblick“ im Kurzfilm zu sehen ist - kaum eine Unterhaltung in der vom Kläger behaupteten Form zu. Hinsichtlich der Hin- und Rückfahrt zu der Veranstaltung in P. steht die Einlassung des Klägers zudem im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen T1. . Während der Kläger behauptet, sowohl hin als auch zurück in seinem Fahrzeug mit dem Zeugen T1. gefahren zu sein, war dieser sich sicher, beide Wege in einem anderen Fahrzeug und ohne den Kläger zurückgelegt zu haben. Die Darstellungen des Klägers zur Rückfahrt sind zudem nicht nachvollziehbar. Er behauptet, eine andere Person sei mit seinem Fahrzeug gefahren und habe ihn zu Hause abgesetzt; auch seinen Wagen habe diese Person an der Wohnung des Klägers stehen lassen. Welche Person dies war und wie sie dann selbst nach Hause gekommen ist, konnte der Kläger jedoch nicht sagen. Dies ist auch angesichts des seit dem verstrichenen Zeitraums nicht erklärbar. War die unbewusste Einnahme von auf den Kläger stark wirkenden Mitteln im Getränk für ihn mit so deutlichen Wirkungen verbunden, dass er sich nicht nur auf dem Techno-Event nach deren Ursache erkundigt, sondern darüber hinaus aus Vorsicht auch darauf verzichtet haben will, selbst sein Auto zu steuern, sich zudem die Mühe machen musste, eine bereite Person zu finden, die seinen PKW von P. aus nach I1. fährt, so handelt es sich dabei um ein besonders einschneidendes Ereignis, das in der Erinnerung deutlich verankert ist. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich zumindest an die Person erinnert, die ihn gefahren hat und von I1. aus ohne eigenen PKW selbst nach Hause gelangen musste. Auch liegt es nahe, in der folgenden Zeit mit der betreffenden Person nochmals darüber zu reden, sich zu erkundigen, wie sie nach Hause gekommen ist und sich ggfs. zu bedanken. All dies ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht geschehen. Dass es sich tatsächlich nicht so zugetragen hat, lässt sich auch den Angaben des Zeugen T1. entnehmen. Dieser hat – insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger – angegeben, diesen seit der Grundschule zu kennen und seit einigen Jahren eng mit diesem befreundet zu sein. Diese Freundschaft hat er dahingehend präzisiert, dass er den Kläger nahezu täglich, auch in der Woche, treffe. Dem widerspricht es, dass der Kläger nach Angaben des Zeugen mit diesem nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Feier über die Ereignisse auf dem F. S. gesprochen haben soll, sondern erst nach der polizeilichen Kontrolle im August 2013. Es wäre angesichts des engen Kontakts der Freunde zu erwarten gewesen, dass ein nach der Schilderung des Klägers für diesen so einschneidendes Ereignis wie die unbewusste Einnahme von Amphetaminen mit anschließendem erheblichen Aufwand, die Rückfahrt von P. nach I1. in den Nacht- oder Morgenstunden zu organisieren, jedenfalls in den darauffolgenden Tagen mit dem Freund kommuniziert worden wäre. Die Kammer geht nach dem Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon aus, dass der Kläger und der Zeuge T1. ihr Aussageverhalten hinsichtlich des aus ihrer Sicht maßgeblichen Geschehens, namentlich die Vorgänge um die Getränkeausgabe, abgesprochen haben, dies beim Randgeschehen, das die Kammer zusätzlich abgefragt hat, wie etwa die Heimfahrt von P. , jedoch unterblieben ist. Dies schließt die Kammer aus nachfolgenden Feststellungen: Die Schilderung der Beziehung des Zeugen zum Kläger entsprach nahezu wörtlich den Angaben des Klägers und wirkte abgesprochen: Man kenne sich seit der Grundschule, habe sich dann eine Zeitlang aus den Augen verloren und sei jetzt ab und zu gemeinsam unterwegs. Hinsichtlich des Kaufs des Getränks auf der in Rede stehenden Veranstaltung in P. hatte der Zeuge T1. angeblich eine exakte Erinnerung. Insofern deckungsgleich mit den Angaben des Klägers schilderte er die Flasche und das Getränk, das er für den Kläger mitgebracht hatte. Er gab sogar an, sich genau zu erinnern, dass er die Flasche auf den Tisch gestellt habe. Dies ist bei einer derartigen Handlung, die in aller Regel unbewusst ausgeführt wird und einen Sachverhalt betrifft, dem wenig bis keine Bedeutung auf der Feier zukam, nicht nachvollziehbar. Danach brach die Erinnerung des Zeugen ab. Er will den Kläger auf dem F. S. immer mal wieder gesehen haben; etwas Besonderes sei ihm jedoch nicht aufgefallen. Hinsichtlich der Hin- und Rückfahrt machte er die oben bereits geschilderten, im Widerspruch zur Einlassung des Klägers stehenden Angaben. Die sich insofern ergebenden erheblichen Widersprüche lassen im Gesamtzusammenhang nur den Schluss zu, dass die maßgeblichen Behauptungen des Klägers zum unbewussten Drogenkonsum nicht der Wahrheit entsprechen. Zusammengefasst geht das Gericht daher davon aus, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits einmal Amphetamin konsumiert hat und daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Ein Ermessen steht dem Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Kläger daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.