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Beschluss

6a L 1310/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1023.6A.L1310.13A.00
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Tenor
  • 1 Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W.      aus L.     bewilligt.

  • 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 4651/13.A) gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. September 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet

Entscheidungsgründe
1 Der Antragstellerin wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus L. bewilligt. 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 4651/13.A) gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. September 2013 ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet Gründe: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen die erforderliche Hinsicht auf Erfolg. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Die Klage gegen die in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Diese beziehen sich indes nicht auf die Ablehnung der Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte (Ziffer 1 des Bescheides) und auch nicht auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides). Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 9. September 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus: Die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegt, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr für die Antragstellerin ist nach der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auf der Grundlage der von der Antragstellerin geschilderten Geschehnisse in ihrem Heimatland nicht erkennbar. Insbesondere begegnet die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch unter Krankheitsaspekten nicht vorliegt, keinen ernstlichen Zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden hätte und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BverwGE 105, 383; BverfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris, sind ebenso wenig erkennbar wie Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann. Vgl. dazu BverwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 11 K 7019/10.A –, www.nrwe .de. Dabei muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe .de. Gemessen an diesen Maßstäben vermag der von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt geltend gemachte Umstand, sie leide an einer Zyste, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Insoweit fehlt es bereits an einem Nachweis in Form eines hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Attestes. Ernstliche Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BverfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921; Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran begegnet die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2013 ernstlichen Zweifeln. Zwar drängt es sich vorliegend geradezu auf, die Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte abzulehnen, da diese wegen der Einreise der Antragstellerin über einen sicheren Drittstaat ersichtlich ausscheidet. Ernstliche Zweifel bestehen indes daran, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten der Antragstellerin nicht vorliegen. Insoweit dürfte einiges dafür sprechen, dass es den von der Antragstellerin geschilderten Geschehnissen an der für die Annahme politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Intensität im Hinblick auf die Art und den Umfang der geltend gemachten „Verfolgungshandlungen“ fehlt. Der Umstand, dass die Antragstellerin zur Begründung ihres Asylantrags maßgeblich auf Geschehnisse abstellt, die nach ihrem Vortrag im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement für eine politische, zur Opposition zählende Partei in Armenien stehen, berührt den Aspekt der politischen Überzeugung der Antragstellerin und damit ein in § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genanntes verfolgungsrelevantes Merkmal. Dass sich die Ablehnung der Zuerkennung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft geradezu aufdrängt, vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.