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Urteil

12 K 1950/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1029.12K1950.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Versetzungsverfügung des Vorstands der E. Q. B. vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung für notwendig erklärt 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Q1. im Dienst der Beklagten. 3 Mit Wirkung vom 1. November 2003 übernahm die E. Q2. C. I. H. die zuvor vollständig von der E. Q. B. gehaltenen Anteile an der J. H. . Ende Februar 2012 übernahm die E. C1. B. die E. Q. B. , indem sie mehr als 90 Prozent ihrer Anteile erwarb. Damit war die gesellschaftsrechtliche Entflechtung der E. Q. B. aus dem Konzern E. Q2. E1. abgeschlossen. 4 Die Klägerin wurde in der Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2013 nach § 13 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) beurlaubt und während dieser Zeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der J1. H. beschäftigt. Zuvor war sie gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz als Beamtin bei der E. Q. B. beschäftigt. 5 Nach Anhörung vom 18. Mai 2011 versetzte der Vorstand der E. Q. B. die Klägerin durch Bescheid vom 31. Januar 2012 zur E. Q2. B. , Niederlassung C2. F. und übertrug ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Q1. bei der E. Q2. B. . Zur Begründung führte der Vorstand der E. Q. B. aus, die J2. H. gehöre zu 100 Prozent der E. Q2. B. . Nach Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der E. Q. B. aus dem Konzern E. Q2. E1. seien die Dienstherrnbefugnisse für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der J3. H. beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrzunehmen, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Dies sei die E. Q2. B. als Muttergesellschaft der J4. H. . Diese könne die wirtschaftliche Ausrichtung der J5. H. bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Arbeitnehmer der J6. H. nehmen. Die E. Q2. B. könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen. Dagegen habe die E. Q. B. keinen Einfluss auf die J7. H. . 6 Den Widerspruch der Klägerin vom 29. Februar 2012 wies der Vorstand der E. Q. B. durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 zurück und begründete den Widerspruchsbescheid ergänzend dahin, betriebliche Interessen an einem Einsatz der beurlaubten Beamten seien nach der Veräußerung der J8. H. nur noch bei der E. Q2. B. gegeben. Es sei daher sachgerecht, dass die E. Q2. B. durch die Versetzung der Klägerin für die Ausübung nicht von der Beurlaubung suspendierter Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zuständig werde. 7 Die Klägerin hat am 12. April 2012 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 12 L 479/12 – gestellt. Die erkennende Kammer hat durch Beschluss vom 16. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 14. Januar 2013 – 1 B 921/12 – zurückgewiesen. 8 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Da ihre Beurlaubung von der Versetzung unberührt bleibe, könne kein dienstlicher Grund für die Versetzung vorliegen. Denn ihre Rechtsbeziehung zur J9. H. sei allein arbeitsvertraglich geregelt, so dass beamtenrechtlich unerheblich sei, wer – gesellschaftsrechtlich – Einfluss auf die J. H. nehmen könne. Die Versetzung verstoße gegen § 3 Ziffer 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16. Oktober 2003, wonach die dienstrechtliche Zuständigkeit der Q. für die zur J10. beurlaubten Beamten nach dem Gesellschafterwechsel unberührt blieben. Durch die Versetzung entgingen ihr auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung normierte Vorteile. Weiter sei nicht erkennbar, dass ihr durch die Versetzung ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen werde. Das abstrakt-funktionelle Amt sei durch einen Aufgabenkreis in einer bestimmten Behörde gekennzeichnet. Dieser sei nicht ersichtlich. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt zur Begründung vor: Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der dienstlichen Gründe in § 28 Abs. 2 BBG sei ein eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsumfang zu berücksichtigen. Als unbestimmter Rechtsbegriff sei das Merkmal zwar gerichtlich voll überprüfbar, die vorgelagerte Frage, wie der Dienstherr sein Organisationsrecht ausübe, jedoch nicht. Ein dienstlicher Grund für die Versetzung liege, wie süddeutsche Verwaltungsgerichte in Parallelverfahren zutreffend entschieden hätten, vor. Es seien auch in Bezug auf beurlaubte Beamte dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, etwa Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen. Insoweit divergiere z. B. zwischen der E. Q. B. und der E. Q2. B. die Beförderungsentscheidungen vorgelagerte Frage der Bewertung von Arbeitsposten. Ein dienstlicher Grund für die Versetzung sei auch darin zu erblicken, dass die E. Q. B. nach der Veräußerung der J11. H. keinen Einfluss mehr auf Beschäftigungsmöglichkeiten habe. „Faktisch“ seien amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten bei der E. Q. B. nicht mehr vorhanden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Bescheid des Vorstandes der E. Q. B. vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG liegen nicht vor. 18 Jedoch ist die Versetzungsverfügung formell rechtmäßig. Die E. Q. B. hörte die Klägerin vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durch Schreiben vom 18. Mai 2011 gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ordnungsgemäß an. Das Mitbestimmungsverfahren wurde rechtsfehlerfrei durchgeführt. Die Versetzung der Klägerin war gem. § 29 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG – iVm § 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Das zuständige Bundesministerium der Finanzen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG) wies die Empfehlung der Einigungsstelle vom 14. September 2011, Personalmaßnahmen hinsichtlich der Klägerin zu unterlassen (vgl. § 29 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PostPersRG), durch Entscheidung vom 17. Januar 2012 ordnungsgemäß zurück. Der Betriebsrat der aufnehmenden Aktiengesellschaft E. Q2. B. , NL C2. F. hat der Versetzung am 22. Juni 2011 zugestimmt. 19 Nach § 28 Abs. 2 BBG, der gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 PostPersRG auch auf bei Q. beschäftigte Beamte Anwendung findet, ist eine Versetzung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Da die Klägerin keine Zustimmung erteilt hat, müssen für die Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG dienstliche Gründe vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen – die Versetzung ohne Zustimmung des Beamten ist ein belastender Verwaltungsakt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Das bedeutet, dass die Kammer nur die bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten als tragend genannten Gründe einer Bewertung unterzieht. Hierauf hat sie bereits in ihrem Beschluss vom 16. Juli 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – 12 L 479/12 – (S. 5 unten bis S. 6 oben) hingewiesen. 20 Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Plog/Wiedow, BBG Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2012, § 28 BBG Rn. 56. 21 Zum Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Gründe hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 – 1 B 920/12 –, juris Rn. 11 ff., ausgeführt: 22 „Der Begriff der "dienstlichen Gründe" umfasst - seiner offensichtlichen Zweckrichtung entsprechend - die personellen Erfordernisse, die aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung folgen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Schnellenbach, a.a.O., § 4 Rn. 15, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011, § 28 Rn. 27. 24 Solche Gründe können bei den privatrechtlich organisierten, im Wettbewerb stehenden Q. nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, a.a.O.; einschränkend Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 2006, § 4 Rn. 3, die bei der Versetzung eines Beamten von einem Q. zu einem anderem Q. bezogen auf die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses einen strengeren Maßstab als im öffentlichen Dienst für angezeigt halten und eine Versetzung, mit der sich die Aktiengesellschaft lediglich Kostenvorteile verschaffen will, für nicht statthaft erachten. 26 Der Begriff der - hier im vorgenannten Sinne zu verstehenden - "dienstlichen Gründe" ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Soweit allerdings der Dienstherr diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Rahmen seines Organisationsrechts verwaltungspolitisch prägt, unterliegen die entsprechenden Vorgaben mit Blick auf die insoweit gegebene Beurteilungsprärogative nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. 27 Vgl. Kugele, a.a.O., § 28 Rn. 27, m.w.N. 28 Maßgebender Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, sind die bei Erlass der Versetzungsverfügung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, im Falle des - hier eingelegten - Widerspruchs die bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebenen Umstände. 29 Vgl. statt aller: Lemhöfer, a.a.O., BBG § 28 Rn. 56. 30 In Anwendung dieser Grundsätze spricht hier ganz Überwiegendes dafür, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 keine (hinreichenden) dienstlichen/betriebswirtschaftlichen Gründe für die streitige Versetzung vorgelegen haben; auch dem (berücksichtigungsfähigen ergänzenden) Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren sind solche Gründe nicht zu entnehmen. 31 In den angefochtenen Verfügungen hat die Antragsgegnerin als dienstlichen Grund (nur) das Erfordernis behauptet, die Dienstherrenbefugnisse - z.B. die Befugnisse in Bezug auf Beurlaubungen, Nebentätigkeiten und disziplinare Sachverhalte - zukünftig von dem Q3. E. Q2. B. wahrnehmen zu lassen, weil (nur) dieses die wirtschaftliche Ausrichtung der J12. H. bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Arbeitnehmer dieser H. nehmen könne; solche Einflussmöglichkeiten und ein entsprechendes Interesse habe die E. Q. B. nicht mehr. Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin das dargelegte personalwirtschaftliche Interesse noch ergänzend dahin erläutert, dass es auch um Beförderungsentscheidungen und Beurteilungen gehe. Ferner hat sie auf Entscheidungen zweier Verwaltungsgerichte 32 - vgl. VG München. Beschluss vom 23. Februar 2012 - M 21 S 12.424 -, n.v., und VG Stuttgart, Urteile vom 11. Juni 2012 - 8 K 790/12 - und - 8 K 126/12 - (beide - nicht veröffentlichten - Urteile des VG Stuttgart sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin rechtskräftig; zu dem Urteil 8 K 126/12 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 S 1580/12 -, n.v.) - 33 hingewiesen. Diese haben ein nachvollziehbares dienstliches Interesse der Antragsgegnerin und nicht der E2. Q. B. anerkannt, die derzeit noch sonderbeurlaubten Beamten schon während einer laufenden Beurlaubung zu derjenigen Aktiengesellschaft zu versetzen, in deren Tochterunternehmen diese Beamten gerade beschäftigt seien, weil bei einem Wegfall der Sonderbeurlaubung der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nur unter Rückgriff auf das Instrument der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden könne; hierfür komme nur die E. Q2. B. in Betracht. 34 Dies alles überzeugt auch bei Zugrundelegung einer im o.g. Sinne nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht. Zunächst ist nicht nachvollziehbar dargelegt oder sonst ersichtlich, weshalb es für die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse (bislang durch die E. Q. B. ) erforderlich oder auch nur sinnvoll sein soll, dass die ausübende Aktiengesellschaft einen mittelbaren, nämlich gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss auf die Gesellschaft hat, für welche ein sonderbeurlaubter Beamter - hier die Antragstellerin - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (im Falle der Antragstellerin: 12. März 2012) tätig war. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Beurlaubung vom Dienst nach § 13 SUrlV nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Folge hat, dass der Beamte für den betreffenden Zeitraum von der ihn grundsätzlich treffenden Pflicht zur Dienstleistung nebst den darauf jeweils bezogenen Einzelpflichten entbunden ist. 35 Vgl. BVerwG; Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4.99 -, BVerwGE 111, 231 = ZBR 2000, 387 = juris, Rn. 18 f.; Lemhöfer, a.a.O., BBG a.F. § 89 Rn. 48. 36 Dass es zumindest sinnvoll sein könnte, dem Dienstherrn oder der für ihn handelnden Aktiengesellschaft bezogen auf die Arbeitsleistung des Beamten, welcher zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit bei einem privatrechtlichen Unternehmen beurlaubt ist und dort seinem Arbeitsvertrag entsprechend eingesetzt wird, die Möglichkeit einer (nur) mittelbaren Einflussnahme einzuräumen, erschließt sich jedenfalls ohne weitere - hier fehlende - Erläuterung nicht. Nichts anderes gilt insoweit, als die Ausübung solcher Befugnisse des Dienstherrn betroffen ist, welche diesem während der Beurlaubung verbleiben. Insoweit hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 29. August 2012 (Seite 7) unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die E. Q. B. unproblematisch im Jahr 2007 erstmals Sonderbeurlaubungen ausgesprochen, diese turnusgemäß verlängert sowie die verbleibenden Dienstherrenbefugnisse wahrgenommen hat, obwohl sie schon seit 2003 (genau: seit der mit Wirkung vom 1. November 2003 erfolgten Übernahme der zuvor von der E2. Q. B. vollständig gehaltenen Anteile an der J13. H. durch die E. Q2. C. I. H. ) keinerlei Einfluss mehr auf die J14. H. hat. 37 Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Bewertung angesichts der vollzogenen Entflechtung der E2. Q. B. aus dem Konzern E. Q2. E1. durch die bis Ende Februar 2012 erfolgte Übernahme von mehr als 90 Prozent der Anteile der E2. Q. B. durch die E. C1. B. ändern könnte. Denn dieser Wechsel der Mehrheitsgesellschafter lässt den Fortbestand der E2. Q. B. als Q4. und damit die grundgesetzliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung ihrer Beamten sowie deren Status unberührt; nichts anderes kann dementsprechend für die erforderliche Ausübung von Dienstherrenbefugnissen gelten. 38 So schon VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 13 L 456/12 -, n.v. (BA S. 5). 39 Ob das unter Hinweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte München und Stuttgart erfolgte Beschwerdevorbringen überzeugt, es sei zweckmäßig, die in Rede stehende Versetzung schon im Vorfeld einer zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs ggf. tatsächlich erforderlich werdenden Zuweisung vorzunehmen, muss nicht entschieden werden. Denn die Antragsgegnerin hat solche Gründe der Vorsorge bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht ansatzweise ins Feld geführt und ist deshalb gehindert, diese nun im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren noch nachzuschieben. Unabhängig davon erschließt es sich ohne weitere - hier fehlende - Erläuterung auch nicht, weshalb im Falle einer - ggf. auch vorzeitigen - Beendigung der Sonderbeurlaubung und Tätigkeit der Antragstellerin für die J15. H. eine etwa erforderlich werdende Zuweisung der Antragstellerin zu einem geeigneten Beschäftigungsunternehmen nicht auch durch die E. Q. B. (zu einem ihrer Tochterunternehmen) vorgenommen werden könnte, sofern diese nicht schon selbst eine geeignete Beschäftigung anbieten kann. Sofern in der Argumentation der angeführten Verwaltungsgerichte mitschwingen sollte, dass eine Zuweisung gerade zur J16. H. in Rede stehen könnte, dürfte es sich im Übrigen mit Blick auf die bei dieser Argumentation vorausgesetzte Beendigung von Beurlaubung und Arbeitsvertrag gerade in Bezug auf diese H. um eine allenfalls theoretisch denkbare Fallgestaltung handeln. Dies wird hier ohne Weiteres dadurch deutlich, dass nach dem Ende der Beurlaubung keineswegs eine Zuweisung zur J17. H. in Rede gestanden hat.“ 40 Diesen Erwägungen tritt die Kammer bei und macht sie sich zu eigen. 41 Die hiergegen im vorliegenden Klageverfahren erhobenen Einwände der Beklagten verfangen nicht. 42 Der Hinweis, es sei sachgerecht, dienstrechtliche Entscheidungen von der E. Q2. B. treffen zu lassen, weil diese zumindest mittelbar Einfluss auf die Beamten habe, lässt die unterschiedlichen Ebenen der Prüfungsdichte bei unbestimmten Rechtsbegriffen unberücksichtigt. 43 Der Begriff der dienstlichen Gründe in § 28 Abs. 2 BBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung. Die Nachprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Versetzung durch die Verwaltungsgerichte ist demgemäß grundsätzlich unbeschränkt. Soweit die dienstlichen Gründe aber auf Gesichtspunkte („Faktoren“) zurückgehen, hinsichtlich derer eine Beurteilungsermächtigung besteht, bleibt diese unberührt. 44 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 4 Rn. 43. 45 Unter diesen Faktoren sind Vorfragen zu verstehen, die ihrerseits das dienstliche Bedürfnis prägen. 46 BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 – BVerwGE 26, 65 ff., 76. 47 Beispiele für derartige Faktoren sind etwa die organisationsrechtliche Bewertung eines Dienstherrn, ob freie besetzbare Stellen (bei einem Q4. ) vorhanden sind, oder die in seinem Organisationsermessen stehende Entscheidung, (bestimmte) Beamten in Beförderungsverfahren auf Beförderungslisten zu führen und damit um Beförderungsplanstellen konkurrieren zu lassen. Insoweit beschränkt sich die Rechtsprüfung auf eine Willkürkontrolle, 48 vgl. zum zweiten genannten Beispiel: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 12 L 1512/13 –, juris Rn. 38 ff; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris Rn. 56 ff. 49 Vor diesem Hintergrund geht die von der Beklagten für die dienstlichen Gründe herangezogene Begründung – die Dienstherrneigenschaft sei von dem Q4. auszuüben, das gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die J18. H. ausüben könne – jedoch nicht auf Faktoren zurück, für die eine Beurteilungsermächtigung besteht. Das Argument, die Dienstherrnverantwortung müsse von der Gesellschaft wahrgenommen werden, die gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die J19. H. habe, ist keine derartige verwaltungsorganisatorische und mithin im Bereich verwaltungspolitischen Ermessens anzusiedelnde Vorfrage, sondern der die Organisationsmaßnahmen tragende Grund und damit voll gerichtlich überprüfbar. Dass diese Begründung den dienstlichen Grund des § 28 Abs. 2 BBG nicht trägt, haben die Kammer und das OVG NRW im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingehend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgesprochenen Sinnhaftigkeit der Versetzung. 50 Unerheblich ist das Vorbringen im Klageverfahren, die E. Q. B. könne eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin nicht sicherstellen, da „faktisch“ keine Stellen vorhanden seien. Denn maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wie dargelegt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2012. Der in dem Beschluss vom 27. September 2012 – 4 S 1580/12 – (S. 4 unten) geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, es liege auf der Hand, dass die Sicherstellung amtsangemessener Beschäftigung durch das die J20. H. beherrschende Unternehmen einen dienstlichen Grund trage, kann, da derartiges hier weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid und mithin nicht bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ausgeführt worden ist, bereits aus diesem Grund nicht näher getreten werden. 51 Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2013 – 1 K 899/12 –, S. 10 f., nach Auflösung der J21. H. sei der Beschäftigungsanspruch von der E. Q2. B. einzulösen. Die Argumentation stützt sich auf einen Sachverhalt, wie er sich nach Erlass des Widerspruchsbescheides entwickelt hat. Soweit auf Seite 11 des Urteils ausgeführt wird, auch während der Beurlaubung der Beamten bestehe ein „nachvollziehbares personalwirtschaftliches Interesse“ an der Versetzung der Beamten zum beherrschenden Unternehmen, weil diesem zur künftigen Sicherstellung des Beschäftigungsanspruches die Befugnisse des § 4 Abs. 4 PostPersRG zustehen müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Während der Sonderbeurlaubung eines Beamten ist dessen Beschäftigungsanspruch suspendiert, so dass die Sicherstellung des Beschäftigungsanspruches keine aktuelle Relevanz besitzt. Nach dem Ende der Beurlaubung, von dem weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid die Rede ist, hat der Dienstherr zwar den Beschäftigungsanspruch zu erfüllen. Warum dieser Anspruch jedoch nicht auch durch die E. Q. B. erfüllt werden kann, erschließt sich der Kammer in Übereinstimmung mit der oben zitierten Auffassung des OVG NRW aber nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass bei der Q. B. überhaupt keine Stellen für von der J22. H. zurückkehrende Beamte (rechtlich) zur Verfügung ständen; es wird lediglich offen formuliert, amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten seien „faktisch“ nicht mehr vorhanden. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren musste gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage der Klägerin im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.