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Beschluss

12 L 1324/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1111.12L1324.13.00
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Leitsätze

Dienstlicher Wohnsitz ist bei einer von vornherein erfolgten Abordnung von zwei Jahren der Ort der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet worden ist.

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E.  

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstlicher Wohnsitz ist bei einer von vornherein erfolgten Abordnung von zwei Jahren der Ort der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet worden ist. Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. Gründe: Der Rechtsstreit ist – nachdem die Beteiligten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört wurden – gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts E. folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW. Nach dem allein einschlägigen § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis, und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz des Beamten wird nach § 15 BBesG näher definiert als der Ort, an dem die Behörde oder Dienstelle ihren Sitz hat. Die Dienststelle bezeichnet die den Dienstposten des Beamten einschließende – regelmäßig eingerichtete – kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil)-Aufgabengebiet zugewiesen ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 52, Rn. 17; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 52, Rn. 35. Der Antragsteller ist seit dem 1. Februar 2012 für die Dauer von zwei Jahren von der Justizvollzugsanstalt H. an die Justizvollzugsschule X. abgeordnet. An der letztgenannten Dienststelle befindet sich gegenwärtig sein dienstlicher Wohnsitz, so dass gem. § 17 Nr. 3 Justizgesetz NRW das Verwaltungsgericht E. zuständig ist. Aufgrund der Dauer der Abordnung bis zum 31. Januar 2014 handelt es sich nicht um eine nur kurzfristige Abordnung, die den dienstlichen Wohnsitz unberührt ließe. Denn bei einer von Anfang an auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochenen Abordnung ist bei typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass sich der dienstliche Mittelpunkt an den Standort dieser Dienststelle verlagert und dort aufgrund der Zeitdauer verfestigt hat. Die Abordnungsdienststelle muss in diesem Fall aufgrund des Gesetzeszweckes des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, dem Antragsteller einen Rechtsweg zu ermöglichen, der für ihn – örtlich – leicht erreichbar ist, die das zuständige Gericht bestimmende Dienststelle sein. Vgl. zum Gesetzeszweck des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 – 6 ER 400/79 –, juris Rn. 9 m. w. N.; so auch VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juni 2004 – Au 2 E 04.775 –, juris; VG E. , Beschluss vom 17. Juli 2006 – 13 L 764/06 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 26 K 631.12 –, juris; –; verneinend im Falle einer einjährigen Abordnung VG Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 3 K 314/13.WI –, juris; Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblatt, Stand: August 2013, § 15 BBesG Rn. 11.