Urteil
6 K 2397/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:1112.6K2397.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H.-----straße 5 (Gemarkung N. , Flur 12, Flurstück 536) in V. . Das Grundstück ist mit einem freistehenden Einfamilienhaus mit zwei Garagen bebaut, das die Kläger selbst bewohnen. Mit der H.-----straße ist es über einen 3,60 m breiten Grundstücksstreifen in der nordwestlichen Ecke verbunden. Zudem ist ein daneben liegender 6 m breiter Streifen auf dem Flurstück 537 durch Baulast als Erschließungsfläche für das Grundstück der Kläger gesichert. Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks H.-----straße 7 und 9 (Gemarkung N. , Flur 12, Flurstücke 316 bis 318). Dieses Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Zu diesem Haus gehört eine Doppelgarage, die sich teilweise im südwestlichen Bereich des Grundstücks, teilweise, nämlich etwa zur Hälfte, auf dem der Erschließung des Klägergrundstücks dienenden Grundstücksstreifen befindet, den sie in der Breite weitgehend ausfüllt. Weitere Einzelheiten der Bebauung lassen sich dem folgenden Kartenausschnitt entnehmen: Die Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen wurden auf der Grundlage eines Bauscheins vom 13. September 1962 errichtet. In den zugehörigen Bauvorlagen ist die in Rede stehende Garage als Grenzgarage dargestellt, die südöstliche Außenwand ist also unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Bauakte enthält eine Erklärung des seinerzeitigen Nachbarn, Herrn M. D. , vom 24. September 1966, in der dieser sich „unwiderruflich bereit [erklärt], die Grenzbebauung durch die geplanten Garagen zu gestatten“. Die Schlussabnahme fand im August 1967 ohne Beanstandungen statt. Am 30. Dezember 2005 zeigten die Kläger im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 67 BauO NRW die beabsichtigte Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück H.-----straße 5 an. Die Beklagte erwiderte unter dem 18. Januar 2006, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorlägen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die oben erwähnte Erschließungs-Baulast von dem Eigentümer des Flurstücks 537 zugunsten des Baugrundstücks bewilligt und eingetragen. Daraufhin erteilte die Beklagte unter dem 26. Juli 2006 die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Kläger, das in der Folgezeit verwirklicht wurde. Das Baugrundstück war inzwischen von den Klägern erworben worden. Im notariellen Kaufvertrag vom 18. April 2006 heißt es unter anderem: „ Wie der diesem Vertrag als Anlage beigefügte Lageplan […] zeigt, ist das Flurstück 536 im Bereich der Zuwegung zur H.-----straße mit einer Garage […] bebaut. Hierbei handelt es sich um einen […] Überbau, bei welchem der Anspruch auf Abriss aus tatsächlichen, rechtlichen Gründen ungeklärt ist. Der Käufer übernimmt unter Freistellung des Verkäufers alle weiteren Regelungen/Auseinandersetzungen bezüglich der Garage auf eigenes tatsächliches, rechtliches und wirtschaftliches Risiko […] “. Im August 2006 forderten die Kläger die Beigeladene auf, die auf ihrem – der Kläger – Grundstück stehende Garage abzureißen. Andernfalls würden sie den Abriss selbst veranlassen. Die Beigeladene trat dieser Forderung entgegen und erklärte, dass es sich um einen Überbau handele, sei unstreitig. Jedoch hätten ihr Rechtsvorgänger und derjenige der Kläger schon vor Jahrzehnten eine Übereinkunft dahingehend getroffen, dass der Überbau gegen eine Zahlung von 10.000,- DM unbefristet geduldet werde. Im Rahmen der sich anschließenden Auseinandersetzungen erwirkte die Beigeladene eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts V. vom 27. September 2006 (16 C 644/06), mit welcher den Klägern unter Androhung von Ordnungsgeldern untersagt wurde, die umstrittene Garage abzureißen oder die Zufahrt zu ihr zu blockieren. Die Kläger führten in der Folgezeit zunächst einen Zivilrechtsstreit gegen den Verkäufer des Grundstücks, Herrn T. . Dieses Verfahren endete am 19. Februar 2008 mit einem Prozessvergleich vor dem Landgericht E. (Az. 2 O 269/07), in welchem Herr T. sich verpflichtete, an die Kläger 2.000,- € zu zahlen. Am 19. August 2009 erhoben die Kläger vor dem Amtsgericht V. (15 C 551/09, später 16 C 2/11) Klage gegen die Beigeladene wegen der Garage. In diesem Verfahren machte die Beigeladene das Angebot, die Garage gegen Zahlung von Wertersatz in Höhe von 5.000,- € zu beseitigen. Die Kläger nahmen dieses Angebot nicht an. Ihre Klage war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Entfernung der Garage, hilfsweise auf Duldung der Errichtung eines Zauns (mit Tor) um das Grundstück der Kläger und auf Zahlung einer jährlichen Überbaurente gerichtet. Die Klage hatte in beiden Instanzen nur insoweit Erfolg als die Beigeladene zur Zahlung einer jährlichen Überbaurente verurteilt wurde, welche das Landgericht E. als Berufungsgericht mit Urteil vom 24. November 2011 (11 S 85/11) auf 28,12 € bezifferte. Die Urteile beruhten auf der Annahme, dass der Überbau von dem Rechtsvorgänger der Kläger dauerhaft geduldet worden ist und seine Beseitigung deshalb nicht mehr verlangt werden kann. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 wandten die Kläger sich an die Beklagte und baten darum, den Abriss der auf ihrem Grundstück stehenden, nicht genehmigten Garage der Beigeladenen „in die Wege zu leiten“. Nachdem die Beklagte diesem Begehren offenbar zunächst durch Erlass einer Ordnungsverfügung nachkommen wollte und entsprechende Anhörungsschreiben an die Kläger (als Grundstückseigentümer) und die Beigeladene (als primär Ordnungspflichtige) richtete, erklärte sie mit (erneutem) Anhörungsschreiben an die Kläger vom 9. August 2010, ein ordnungsbehördliches Einschreiten komme nicht in Betracht, weil die Kläger den Überbau aufgrund der seinerzeit getroffenen Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern, der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts V. und des Grundstückskaufvertrages vom 18. April 2006 zu dulden hätten. Gegen dieses Anhörungsschreiben legten die Kläger mit Schreiben vom 27. August 2010 „Widerspruch“ ein. Unter dem 2. September 2010 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit welchem sie den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten ablehnte. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte abschließend aus, die vorrangige bundesrechtliche Regelung des § 912 BGB hindere die Bauaufsichtsbehörde daran, eine Abrissverfügung zu erlassen. Der Bescheid wurde am 9. September 2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und brachten ihr Unverständnis für die Ablehnung ordnungsbehördlichen Einschreitens zum Ausdruck. Die Vermischung von privatem und öffentlichem Recht sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte antwortete unter dem 28. Oktober 2010 und hielt an ihrem Standpunkt fest. Anschließende Eingaben der Kläger beim Kreis V. als Aufsichtsbehörde und beim zuständigen Landesministerium blieben ohne Erfolg. Am 4. Januar 2012 wandten die Kläger sich erneut an die Beklagte und beantragten, hinsichtlich der in Rede stehenden Garage eine Abrissverfügung zu erlassen. Die Garage sei formell und materiell illegal. Der frühere Hinweis der Beklagten auf den Vorrang des Bundesrechts (§ 912 BGB) sei ersichtlich unzutreffend. Unter dem 24. Januar 2012 antwortete die Beklagte, über den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten sei bereits entschieden; ein Zweitantrag sei mangels Sachverhaltsänderung nicht zulässig. Im Übrigen sei die Ablehnung auch in der Sache zutreffend. Mit Bescheid vom 2. April 2012 – zugestellt am 16. April 2012 – lehnte die Beklagte den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten ab und führte zur Begründung aus, der Ablehnungsbescheid vom 2. September 2010 sei bestandskräftig und stehe der erneuten Entscheidung über ein ordnungsbehördliches Einschreiten entgegen. Am 14. Mai 2012 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Die Garage der Beigeladenen stehe nicht nur auf ihrem Grundstück, sondern sie hindere sie auch an der Nutzung ihrer hinter der streitgegenständlichen Garage errichteten eigenen Garage. Bei Erwerb des Grundstücks sei ihnen durch den Verkäufer erklärt worden, dass die Garage der Beigeladenen problemlos abgerissen werden könne. Der Ablehnungsbescheid vom September 2010 stehe dem erneuten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht entgegen, weil die Sachlage sich inzwischen durch die endgültige Entscheidung des Zivilrechtsstreits im November 2011 geändert habe. In der Sache bestehe eine Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten, weil die Garage der Beigeladenen formell und materiell baurechtswidrig sei. Die Auffassung der Beklagten, dass § 912 BGB einem Einschreiten entgegen stehe, sei nicht haltbar. Im Übrigen sei bis heute nicht bewiesen, dass es seinerzeit tatsächlich eine Abrede der Rechtsvorgänger über den Überbau gegeben habe und eine Ausgleichszahlung geflossen sei. An die Entscheidungen der Zivilgerichte sei das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Der Abwehranspruch sei auch nicht verwirkt; dass ihre Rechtsvorgänger nicht gerichtlich gegen die Garage vorgegangen seien, sei ihnen nicht zuzurechnen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. April 2012, zugegangen am 16. April 2012, zu verpflichten, den Abriss der in der nordwestlichen Ecke ihres Grundstücks in V. , H.-----straße 5, Gemarkung N. , Flur 12, Flurstück 536, stehenden Garage zu verfügen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Behauptung, die neu errichtete Garage könne wegen des Überbaus gar nicht erreicht werden, sei falsch. Aufgrund der erteilten Erschließungs-Baulast seien das Grundstück der Kläger und auch die Garage durchaus anfahrbar. Ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 2. September 2010 abgeschlossenen Erstverfahrens sei im Übrigen weder beantragt worden, noch lägen Wiederaufgreifensgründe vor. Die in Rede stehende Garage sei ferner zwar nach heutigem Recht materiell baurechtswidrig, weil sie auf zwei Grundstücken stehe. Die entsprechende Regelung habe allerdings bei Errichtung der Garage noch nicht bestanden. Zudem sei das Ermessen auch nicht auf Null reduziert. Die besonderen Umstände des Falles – namentlich die zivilrechtliche Duldungspflicht – sprächen vorliegend dafür, von einem Einschreiten abzusehen. Zudem sei aufgrund des Zeitablaufs von einer Verwirkung baurechtlicher Abwehransprüche auszugehen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Begehren der Kläger stehe bereits die bestandskräftige Ablehnung vom 2. September 2010 entgegen; Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erkennbar. Die Entscheidungen in dem parallelen Zivilrechtsstreit hätten keinen Einfluss auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten, so dass sie keine das Wiederaufgreifen rechtfertigende Änderung der Sach- oder Rechtslage darstellten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Normen des öffentlichen Baurechts sei nicht gegeben. Die Überbauproblematik werde vom öffentlichen Baurecht überhaupt nicht erfasst. Zumindest aber müsse im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden, dass die Kläger zivilrechtlich zur Duldung der Garage verpflichtet seien. Die Kammer hat am 17. Juli 2013 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Kläger auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten und können auch nicht – als „Minus“ zum Verpflichtungsbegehren – eine erneute Entscheidung der Beklagten über das Einschreiten verlangen. Dabei lässt die Kammer im Ergebnis offen, ob bereits der bestandskräftige (erste) Ablehnungsbescheid vom 2. September 2010 einem erneuten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten entgegensteht (dazu nachfolgend unter 1.). Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Anspruch auf entsprechende Maßnahmen der Behörde (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Ob der am 4. Januar 2012 gestellte Antrag der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten – wie die Beklagte annimmt – bereits deshalb abzulehnen war, weil ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vom 2. September 2010 vorlag, lässt die Kammer im Ergebnis offen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts besteht auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines Begehrens grundsätzlich die Möglichkeit, einen zweiten Antrag zu stellen, wenn nicht fachgesetzlich etwas anderes geregelt ist (wie z. B. in § 71 Asylverfahrensgesetz oder § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung), der vorausgegangene Ablehnungsbescheid seiner Natur nach auf die dauerhafte Regelung eines Sachverhalts gerichtet gewesen ist oder die erneute Inanspruchnahme der Behörde sich als rechtsmissbräuchlich erweist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. April 1986 - 6 C 63.84 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 11 LA 324/02 -, juris; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 51 Rdnr. 55; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 51 Rdnr. 7a f. Vorliegend lässt sich feststellen, dass die Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nicht gesetzlich geregelt ist. Der Antrag vom 4. Januar 2012 lässt sich im Verhältnis zu der Beklagten wohl auch nicht als rechtsmissbräuchlich ansehen. Ferner handelt es sich bei der Entscheidung, das ordnungsbehördliche Einschreiten wegen etwaiger baurechtswidriger Zustände abzulehnen, auch nicht um einen „Dauerverwaltungsakt“ im engeren Sinne. Allerdings ist zu konstatieren, dass die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über das ordnungsbehördliche Einschreiten in einem „Dreiecksverhältnis“ ergeht; die Behörde greift mit ihrer Entscheidung (auch) regelnd in eine nachbarliche Auseinandersetzung ein. Insoweit dient die Entscheidung für oder gegen das ordnungsbehördliche Einschreiten zwangsläufig auch der – möglichst dauerhaften – Befriedung eines entsprechenden Konflikts. Vor diesem Hintergrund kommt einem in diesem Zusammenhang ergehenden Bescheid der Behörde der Sache nach durchaus eine „Dauerwirkung“ zu, aufgrund derer man die voraussetzungslose Zulässigkeit eines Zweitantrags für zweifelhaft halten kann. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, juris, in welchem (unter Rdnr. 5 f.) ohne Weiteres davon ausgegangen wird, dass ein erneuter Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zulässig ist. Geht man davon aus, dass ein erneuter Antrag nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für ein „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ gegeben sind, dürfte der erneute Antrag der Kläger vom 4. Januar 2012 unzulässig gewesen sein, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wohl nicht vorlagen. In Betracht käme allenfalls ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. Danach hat die Behörde ein Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, wobei der Antrag binnen drei Monaten nach dem entsprechenden Ereignis gestellt werden muss. Als Änderung der Sach- und Rechtslage innerhalb der letzten drei Monate vor dem erneuten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten, in den man bei wohlwollender Betrachtung vielleicht auch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hineinlesen kann, kommt vorliegend allenfalls die abschließende Entscheidung des parallelen Zivilrechtsstreits durch das Landgericht E. im November 2011 in Betracht. Dabei dürfte es sich jedoch nicht um eine Änderung zugunsten der Kläger handeln, die in jenem Verfahren weitgehend unterlegen geblieben sind. Als positiv für die Kläger wäre insoweit allenfalls die rechtskräftige Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung einer Überbaurente anzusehen, wenngleich diese durch das Landgericht E. gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil deutlich reduziert worden ist. Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW wäre indes eine Änderung erforderlich, die sich gerade in Bezug auf das bauordnungsbehördliche Verfahren günstig auswirken könnte. Dies ist bei der Entscheidung des Landgerichts E. nicht der Fall. Der Erstbescheid der Beklagten vom 2. September 2010 beruht nämlich nicht etwa auf der Annahme, dass die Kläger gegen den Überbau erfolgreich vor den Zivilgerichten vorgehen können, sondern er geht von der Überlegung aus, dass das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht durch die (bundesrechtlichen) Regelungen der Überbaufrage im Bürgerlichen Gesetzbuch verdrängt wird. In Bezug auf diese den Ablehnungsbescheid tragende Überlegung hat sich durch die Entscheidung des Landgerichts E. keine Veränderung ergeben. Gründe, die – unabhängig von dem Tatbestand des § 51 VwVfG NRW – zu einem Anspruch auf „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ führen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Den Klägern steht jedenfalls in der Sache kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zu. Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bauordnung (BauO) NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat indessen nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris. Ausgehend hiervon steht den Klägern weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu noch können sie eine Verpflichtung der Beklagten erreichen, über ein Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden. Denn die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, also drittschützende Wirkung hat, ist nicht erkennbar. In Betracht kommt eine Verletzung von § 63 Abs. 1 BauO NRW, dem zufolge die Errichtung einer baulichen Anlage grundsätzlich der behördlichen Genehmigung bedarf. Dass die in Rede stehende Garage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, dürfte auf der Hand liegen. Durch den Bauschein vom 13. September 1962 ist sie nicht gedeckt, weil sie erkennbar an anderer Stelle steht als dort genehmigt. Auch wenn die Garage damit möglicherweise „formell illegal“ ist, besteht jedoch keine Verletzung drittschützender Vorschriften. Denn das Genehmigungserfordernis des § 63 BauO NRW weist keine drittschützende Wirkung auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris. Hinsichtlich des materiellen Baurechts ist zunächst festzustellen, dass die – den Kern des Rechtsstreits darstellende – Problematik des Überbaus selbst von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht geregelt wird. Denn die insoweit bestehende Pflicht zur Respektierung des Privateigentums normiert nicht das öffentliche Baurecht, sondern die privatrechtliche Eigentumsordnung (§§ 903, 912, 1004 BGB). Dem entsprechend ergeht auch die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter (§ 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). Auf wessen Grundstück eine bauliche Anlage errichtet wird, ist für das öffentliche Baurecht weitgehend irrelevant. Vgl. dazu nur VGH B.-W., Beschluss vom 17. Februar 1992 - 5 S 144/92 -, juris. Dass das Garagengebäude auf mehreren Grundstücken errichtet ist, könnte zwar (nach heutigem Recht) gegen § 4 Abs. 2 BauO NRW verstoßen. Auch diese Vorschrift hat jedoch keine nachbarschützende Wirkung, so dass ein Abwehranspruch hieraus nicht resultieren kann. Vgl. Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 4 Rdnr. 1 und § 74 Rdnr. 207 f.; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 55a. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des (weitestgehend drittschützenden) Abstandflächenrechts liegt nicht vor. Nach der Grundregel des § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW müssen die Abstandflächen „auf dem Grundstück selbst“ liegen. Erforderlich ist insoweit zunächst die Bestimmung des maßgeblichen „Grundstücks“, also des Baugrundstücks. Vorliegend steht die streitgegenständliche Doppelgarage etwa zur Hälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen und zur Hälfte auf dem Grundstück der Kläger. Insoweit lässt sich ein einzelnes Buchgrundstück als „Baugrundstück“ für die in Rede stehende Garage nicht ausmachen. Daran vermögen auch die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Garage nichts zu ändern. Denn wer Eigentümer des jeweiligen Grundstücks ist und ob der Bauherr zur Bebauung des jeweiligen Grundstücks zivilrechtlich befugt ist, ist aus Sicht des öffentlichen Baurechts nicht von Belang. Demnach sind beide Grundstücke als (Bau-)Grundstück im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW anzusehen. Damit scheidet ein Abstandflächenverstoß zu Lasten der Kläger aus. Ob, wenn man das Grundstück der Beigeladenen als alleiniges Baugrundstück ansähe, aus dem Überbau eine Abstandflächenrechtsverletzung folgte, vgl. zu dieser Rechtsfrage aus Sicht des jeweiligen Landesrechts BayVGH, Beschlüsse vom 29. November 2006 - 1 CS 06.2717 -, juris (dort Rdnr. 22), und vom 16. August 2010 - 2 ZB 10.134 -, juris (dort Rdnr. 4 ff.); VGH B.-W., Urteil vom 4. März 1996 - 5 S 1798/95 -, NJW 1996, 3429, und Beschluss vom 17. Februar 1992 - 5 S 144/92 -, juris; Saarl. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 B 308/10 -, juris (dort Rdnr. 15); Saarl. VG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 5 K 46/06 -, juris (dort Rdnr. 32), mag dahinstehen. Nachbarschützend ist des Weiteren auch § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind Stellplätze und Garagen so anzuordnen und auszuführen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Wie bereits der Wortlaut („…ihre Benutzung…“) zeigt, geht es in dieser Vorschrift nicht um Störungen, die von dem Baukörper selbst, also von der Garage, ausgehen, sondern um Störungen, die mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der Garage verbunden sind. Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 51 Rdnr. 208; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 51 Rdnr. 129. Insoweit kann ein Verstoß vorliegend nicht angenommen werden. Denn nicht zuletzt aufgrund des besonderen Zuschnitts ihres Grundstücks werden die Kläger durch die Benutzung der – straßennahen – Garage nicht in unzumutbarer Weise belästigt. Auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts lässt sich nicht feststellen. Die Garage fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB). Auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot führt insoweit nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung. Rücksichtslos könnte die Garage nämlich allenfalls deshalb sein, weil sie zum Teil auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist. Die Eigentumsverhältnisse sind jedoch (auch) aus Sicht des Bauplanungsrechts irrelevant. Die Konsequenzen aus der Errichtung einer baulichen Anlage auf fremdem Grund und Boden sind allein durch das Bürgerliche Recht geregelt. Schließlich lässt sich eine zu bauordnungsbehördlichem Einschreiten führende Rechtsverletzung entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht unmittelbar aus Art. 14 Grundgesetz ableiten. Der Gesetzgeber hat die Frage des Überbaus eindeutig dem Privatrecht zugeordnet und damit eine vertretbare Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums getroffen. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf das Eigentumsgrundrecht bleibt somit hinsichtlich dieser Frage kein Raum. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 B 106.96 -, juris; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 48 ff. 3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf die Frage, ob einem Anspruch der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten – etwa mit Blick auf die seit Errichtung der Garage verstrichene Zeit und die behauptete Ausgleichszahlung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen – der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, namentlich der Verwirkung, entgegen steht, keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.