Beschluss
7 L 1489/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis wird nicht wiederhergestellt, wenn die sofortige Gefahrenabwehr überwiegend ist.
• Bei zwei früheren Fahrten unter Alkohol (0,28 mg/l und 0,44 mg/l) ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §13 Abs.1 Nr.2 Buchst. b FeV zwingend.
• Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das erhebliche Widersprüche in den Angaben des Betroffenen zu objektiven Befunden feststellt, lässt die Prognose der zukünftig sicheren Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu.
• Bei summarischer Prüfung kann die Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein, wenn das Gutachten die Ungeeignetheit bestätigt und ein erhebliches Gefährdungsrisiko für Dritte besteht.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Alkoholauffälligkeiten • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis wird nicht wiederhergestellt, wenn die sofortige Gefahrenabwehr überwiegend ist. • Bei zwei früheren Fahrten unter Alkohol (0,28 mg/l und 0,44 mg/l) ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §13 Abs.1 Nr.2 Buchst. b FeV zwingend. • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das erhebliche Widersprüche in den Angaben des Betroffenen zu objektiven Befunden feststellt, lässt die Prognose der zukünftig sicheren Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu. • Bei summarischer Prüfung kann die Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein, wenn das Gutachten die Ungeeignetheit bestätigt und ein erhebliches Gefährdungsrisiko für Dritte besteht. Der Antragsteller klagt gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013, mit der Maßnahmen gegen seine Fahrerlaubnis getroffen wurden. Gegenstand ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO. Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit zweimal ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gefahren (0,28 mg/l und 0,44 mg/l). Aufgrund dieser Auffälligkeiten ordnete die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §13 Abs.1 Nr.2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Das eingeholte Gutachten vom 23. August 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen und eine Wiederholungstendenz erwartet werden muss. Der Antragsteller beruft sich auf persönliche und wirtschaftliche Gründe für den Erhalt der Fahrerlaubnis. • Anwendbare Normen: §80 Abs.5 VwGO (vorläufiger Rechtsschutz), §13 Abs.1 Nr.2 Buchst. b FeV, §§28,29 StVG sowie Verfahrens- und Bewertungsmaßstäbe der medizinisch-psychologischen Begutachtung. • Zwingende Gutachtenanforderung: Bei zwei Alkoholverstößen ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach FeV verpflichtend; auf den zeitlichen Abstand zwischen den Verstößen kommt es nicht an. • Bewertung des Gutachtens: Das Gutachten der anerkannten Begutachtungsstelle bestätigt die Zweifel an der Eignung und stellt fest, dass die Angaben des Antragstellers erhebliche, nach Konfrontation nicht auflösbare Widersprüche zu den objektiven Alkoholwerten enthalten. • Rechtliche Folgerung: Fehlen realistische, nachvollziehbare Angaben zu Trinkgewohnheiten, ist keine positive Prognose zur künftigen Fahrtauglichkeit möglich; die bundesweit verbindlichen Beurteilungskriterien der Verkehrsmedizin/verkehrspsychologischen Diagnostik sind angewendet worden. • Interessenabwägung: Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Ungeeignetheit auszugehen ist; persönliche und wirtschaftliche Nachteile des Betroffenen sind demgegenüber nicht ausschlaggebend. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Ordnungsverfügung ist mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; daher ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung 2.500 Euro gemäß Gerichtskostengesetz und einschlägiger Rspr. des OVG NRW. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, da das medizinisch-psychologische Gutachten erhebliche und nicht auflösbare Widersprüche in den Angaben des Antragstellers feststellt und eine Wiederholungsgefahr begründet. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr rechtfertigt die sofortige Wirksamkeit der Maßnahme trotz persönlicher und wirtschaftlicher Belange des Antragstellers. Dem Antragsteller bleibt der Weg offen, im Wiedererteilungsverfahren unter Vorlage eines (erneuten) Gutachtens die Beseitigung der Eignungsmängel nachzuweisen. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.