Beschluss
9 L 1432/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:1118.9L1432.13.00
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Leitsätze
§ 2 StVG unterscheidet zwischen der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die in Absatz 5 materiell definiert ist, und deren formalisiertem Nachweis.
Ist erwiesen, dass ein Fahrerlaubnisbewerber über die materielle Befähigung nicht verfügt, kann er sich auf deren formalisierten Nachweis durch bestandene theoretische Prüfung nicht berufen und hat keinen Anspruch auf Zulassung zur praktischen Prüfung.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 StVG unterscheidet zwischen der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die in Absatz 5 materiell definiert ist, und deren formalisiertem Nachweis. Ist erwiesen, dass ein Fahrerlaubnisbewerber über die materielle Befähigung nicht verfügt, kann er sich auf deren formalisierten Nachweis durch bestandene theoretische Prüfung nicht berufen und hat keinen Anspruch auf Zulassung zur praktischen Prüfung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist – unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen – bereits dann gegeben, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen. Eine entfernte Erfolgschance als solche ist jedoch nicht ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, 357; Beschluss vom 5. Februar 2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne kommt dem Antrag im vorliegenden Fall nicht zu. Insofern wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziffer 2. 2. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller einen Prüfauftrag zur Ablegung der praktischen Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die Kammer lässt offen, ob dem Antragsteller eine Verfolgung seiner Rechte im Hauptsacheverfahren deshalb unzumutbar ist, weil die praktische Prüfung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden muss und anderenfalls die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit verliert (§ 18 Abs. 2 Satz 2 FeV). Ob die Jahresfrist auch abläuft, während zwischen dem Fahrerlaubnisbewerber und der Fahrerlaubnisbehörde über die Zulassung zur praktischen Prüfung ein Rechtsstreit geführt wird, oder ob nicht der Fristlauf zumindest ab Klageerhebung nach dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch gehemmt ist, bedarf keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob eine besondere Eilbedürftigkeit begründet wäre, wenn die abgelegte theoretische Prüfung tatsächlich durch Fristablauf nach § 18 Abs. 2 FeV ihre Gültigkeit zu verlieren drohte, während der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Letztere Frage ist in der Rechtsprechung bisher verneint worden. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. April 2004 – 11 CE 03.2137 – juris Rn 11; VG München, Beschluss vom 5. August 2004 – M 6b 04.3292 – juris Rn 25. Zur Begründung wird angeführt, der Fristablauf sei nicht als unzumutbare Folge anzusehen, da er im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Der Gesetzgeber habe die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV – ebenso wie die des § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV zu den Folgen des Verstreichens der Zwei-Jahres-Frist zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und Aushändigung des Führerscheins – bewusst getroffen, d.h. in Kenntnis der Möglichkeit, dass aufgrund des mehrstufigen Fahrerlaubniserteilungsverfahrens Probleme auftreten können, die zu einer mehr als 12- oder mehr als 24-monatigen Verzögerung mit der Folge des § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 4 FeV führen können. Dies gelte auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den Rechtsweg beschreiten müsse, um seinen (etwaigen) Anspruch durchzusetzen. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller derzeit trotz der am 18. Februar 2013 abgelegten theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ein Anspruch auf Zulassung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung nicht zu, denn es ist erwiesen, dass er derzeit nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG über ausreichende theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt. Nach § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Fahrerlaubnis unter den dort aufgezählten Voraussetzungen zu erteilen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 FeV muss der Bewerber seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen u.a. in einer theoretischen Prüfung nachweisen. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25 FeV) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden, wenn der Bewerber noch die nach § 15 FeV erforderliche Fahrerlaubnisprüfung (theoretische und/oder praktische Prüfung) ablegen muss. Aus dem Wortlaut dieses Absatzes, insbesondere dem Wort „noch“ ergibt sich, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Bewerber dann durch Erteilung des Prüfauftrags zur Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen hat, wenn nur noch die theoretische und/oder praktische Prüfung abzulegen ist und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 2 Abs. 2 StVG, §§ 7 bis 19 FeV) vorliegen. Bestätigt wird dies durch den systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 3 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen hat, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen. Die – hier begehrte – Erteilung des Auftrags zur Abnahme der praktischen Prüfung setzt die theoretische Befähigung bereits voraus, denn gemäß § 18 Abs. 2 FeV findet die praktische Prüfung nach der theoretischen statt. Der Antragsteller besaß weder die theoretische Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges noch besitzt er sie. Er kann daher – ungeachtet der Frage, ob er sich weiterhin im theoretischen Prüfungsverfahren befindet – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Region F1. , bezüglich seiner Person einen Prüfauftrag zur Ablegung der praktischen Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen. Der Antragsteller räumt selbst ein, über die theoretischen Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zu verfügen, wenn er in seiner Antragsbegründung auf seine „besondere Form der Prüfungsvorbereitung“ verweist, „die weniger auf das Verstehen von Zusammenhängen als mehr auf das Auswendiglernen von Musterantworten gerichtet war“. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Prüfer in der praktischen Prüfung vom 26. April 2013 den Eindruck gewann, dass dem Antragsteller die Bedeutungen der Verkehrszeichen nicht bekannt waren, und zum anderen der Antragsteller keine der ihm seitens der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Region F1. , im Juni 2013 gestellten 9 Prüfungsfragen (mehr) hat richtig beantworten können. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass dies nicht die Annahme rechtfertigt, er habe sich bei der Prüfung am 18. Februar 2013 unerlaubter Hilfsmittel bedient. Es zeigt aber, dass er – selbst nach eigener Einschätzung – weder im Zeitpunkt der Ablegung der theoretischen Prüfung noch im Zeitpunkt der Aushändigung des Führerscheins über die für die Befähigung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 StVG erforderlichen Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt hat oder verfügen wird. Der Antragsteller kann seine Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG, insbesondere die ausreichenden Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 StVG, nicht (mehr) aus der am 18. Februar 2013 abgelegten theoretischen Prüfung herleiten. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Begriff der Befähigung, der in § 2 Abs. 5 StVG materiell legal definiert ist, und deren formalisiertem Nachweis durch eine nach ordnungsgemäßer Fahrschulausbildung erfolgreich abgelegte Fahrerlaubnisprüfung. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 – 11 CS 06.2244 – juris Rn 59. Die Legaldefinition der fahrerlaubnisrechtlichen Befähigung in § 2 Abs. 5 StVG setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich hat. Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach dieser Vorschrift, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3) und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 4). Damit unterscheidet sich der Befähigungsbegriff des Fahrerlaubnisrechts von dem „formellen“, allein auf das Durchlaufen einer bestimmten Ausbildung oder die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung abstellenden Befähigungsbegriff, wie er vor allem dem öffentlichen Dienstrecht oder dem Handwerksrecht zugrundeliegt. So stellt zum Beispiel § 5 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes nicht auf das abrufbare Vorhandensein bestimmter Kenntnisse ab, sondern spricht die Befähigung zum Richteramt formal demjenigen zu, der „ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt“. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2007 – 11 CS 07.875, 11 C 07.876 – juris Rn 14. Das materielle Verständnis der fahrerlaubnisrechtlichen Befähigung ergibt sich neben dem Wortlaut außerdem aus Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Die Voraussetzungen der Fahrerlaubniserteilung nach § 2 StVG stehen in systematischem Zusammenhang zu den Voraussetzungen der nachträglichen Entziehung in § 3 StVG. Nach § 3 Abs. 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Damit sind sowohl die Fälle erfasst, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Befähigung im Laufe der Zeit wieder eingebüßt hat, als auch diejenigen, dass er trotz abgelegter Prüfung von Anfang an nicht befähigt war. Eingehend zur Fahrerlaubnisentziehung wegen von Anfang an fehlender Eignung m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 3 Bs 4/02 – juris Rn 17 ff, 24 = NJW 2002, 2123. Die Vorschrift macht deutlich, dass der formale Nachweis in Gestalt der abgelegten theoretischen und/oder praktischen Prüfung die Befähigung (ebenso wie die Eignung) des Fahrerlaubnisinhabers nicht ein für allemal belegt und bewahrt. Über beide Eigenschaften muss der Fahrerlaubnisinhaber vielmehr angesichts der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbundenen Gefahren fortwährend verfügen. Vgl. zum materiellen Befähigungsbegriff: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2007 – 11 CS 06.2244 – juris Rn 54 und vom 20. September 2007 – 11 CS 07.875, 11 C 07.876 – juris Rn 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2008 – OVG 1 S 192.07 – juris Rn 8. Kann sich der Fahrerlaubnisinhaber danach auf den formalisierten Nachweis durch eine erfolgreich abgelegte Fahrerlaubnisprüfung nicht (mehr) berufen, wenn er sich nach Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV als nicht befähigt erweist, so kann während des Prüfungsverfahrens nichts anderes gelten. Stellt sich noch während des Prüfungsverfahrens heraus, dass der Betreffende nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG befähigt ist, obwohl er in der theoretischen Prüfung den formalisierten Nachweis erbracht hat, wäre es widersinnig, dem Prüfungsverfahren durch Teilnahme an der praktischen Prüfung Fortgang zu geben oder gar nach bestandener praktischer Prüfung die Fahrerlaubnis erteilen zu müssen, um gleichzeitig die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen von Anfang an fehlender Befähigung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 4 FeV zu betreiben. Dies wäre bei Aushändigung des Führerscheins sogar verbunden mit der Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr durch eine dazu nicht befähigten Person, was wiederum zu Gefahren für Leib und Leben führte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 3 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Dabei geht die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris Rn 2, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Erteilung der Fahrerlaubnis geht, vom Auffangwert aus. Da es hier nur um die praktische Prüfung und damit um einen Teil des Erteilungsverfahrens geht, erachtet die Kammer die Hälfte dieses Betrages für angemessen. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist dieser Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren.