Beschluss
11 L 1505/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1120.11L1505.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus C1. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5169/13 gegen die Weiterleitungsanordnung des Antragsgegners vom 8. Oktober 2013 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Die Anträge, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, haben Erfolg. 3 I. 4 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat – wie sich aus den nachfolgenden Gründen zu II. ergibt – hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5 Die Antragstellerin erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlungen. 6 II. 7 Der aus dem Tenor zu 2. ersichtliche, nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Zwar handelt es sich bei der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)“ vom 8. Oktober 2013 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn diese Bescheinigung enthält keine Regelung, aufgrund der sich die Antragstellerin unverzüglich zu der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung in E. zu begeben hat. Eine solche trifft jedoch das an die Antragstellerin in französischer Sprache gerichtete und ihr ausgehändigte „Schreiben“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes C1. für Asylbewerber (ZAA) – vom (ebenfalls) 8. Oktober 2013. Bei diesem handelt es sich nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, sondern um einen originären Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylVfG, durch den eine Weiterleitungsanordnung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung getroffen wird, die eine Befolgungspflicht der betroffenen Ausländerin auslöst (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) 8 vgl. VG C1. , Beschluss vom 3. November 2009 - VG 19 K 228.09 -; VG C1. , Beschluss vom 14. Januar 2011 - VG 15 K 86.10 -;a. A.: VG C1. , Beschluss vom 18. April 2011 - 20 L 331.10 -,juris (danach ist in der BÜMA ein Verwaltungsakt zu sehen). 9 Demgegenüber stellt die Mitteilung der als zuständig bestimmten Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durch das BAMF lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang dar 10 vgl. VG C1. , Beschluss vom 6. Mai 2011 - 30 L 861.10 -, juris;VG C1. , Beschluss vom 20. Januar 2012 - 30 L 1816.11 -, juris. 11 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Weiterleitungsanordnung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales gerichtet. 12 Der Antrag ist auch begründet. 13 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass ausnahmsweise das private Interesse der Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Hierbei ist primär auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und damit auf die Frage der Rechtmäßigkeit des dort angefochtenen Bescheides abzustellen. 14 Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 8. Oktober 2013, so dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. 15 Denn der für die streitgegenständliche Weiterleitungsanordnung als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG findet – wie insgesamt das Verteilungssystem der §§ 45 ff. AsylVfG – nur Anwendung auf Asylsuchende, die den Asylantrag gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben. Nur diese Ausländer trifft – wie in § 47 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich klargestellt – die Pflicht, anfangs in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wobei sich ihre Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in der die betreffende Einrichtung liegt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Demgegenüber ändert sich für diejenigen Asylsuchenden, für die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit (der Zentrale) des Bundesamtes begründet ist, an ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation nichts; ihre Aufenthaltsgestattung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in deren Bereich sie sich aufhalten 16 vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2009, § 14 Rn. 1 und § 46 Rn. 1. 17 Vorliegend ist es im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin ernstlich zweifelhaft, ob diese ihren Asylantrag – wie von dem Antragsgegner angenommen – gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hatte und damit auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Weiterleitungsanordnung gegen sie ergehen konnte oder nicht vielmehr ein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit der Weiterleitungsanordnung führen würde. 18 Grundsätzlich reicht eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getroffene Altersfeststellung sachkundiger Personen aus 19 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 6 S 2.10/OVG 6 M 21.10 -;VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2011, a.a.O., 20 Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit ist vorliegend nicht festzustellen. 21 Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin ist diese am 15. November 1997 geboren und damit im Alter von knapp 16 Jahren allein in das Bundesgebiet eingereist. 22 Die Altersfeststellungen des Antragsgegners sind nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend anzunehmen, dass die Antragstellerin bei der Stellung des Asylantrags bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. 23 Zwar sind vorliegend zwei Sozialpädagogen/Sozialarbeiter/Psychologen im Rahmen zweier von ihnen vorgenommener Altersschätzungen letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass Minderjährigkeit ausgeschlossen werde. 24 Doch ist die vorliegende Altersfeststellung der sachkundigen Personen mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass das Ergebnis ernsthaften Zweifeln unterliegt. 25 Diese beruhen zunächst darauf, dass die erste Inaugenscheinnahme der Antragstellerin am 2. Oktober 2013 durch die sachkundigen Personen Frau K. und Frau I. zu keinem klaren Ergebnis hinsichtlich des Alters der Antragstellerin geführt hat. So wurde die Stimmlage mit „fraulich vs jugendlich“ charakterisiert, der Gesichtsausdruck mit „sehr reif aber nicht unbedingt erwachsen“; die erste Inaugenscheinnahme führte damit zu keiner endgültigen Entscheidung, es wurde eine zweite Inaugenscheinnahme benötigt. 26 Das Ergebnis der sich anschließenden zweiten Inaugenscheinnahme am 4. Oktober 2013, Verhalten und äußeres Erscheinungsbild der Antragstellerin deuteten auf Volljährigkeit hin, Minderjährigkeit könne ausgeschlossen werden, begegnet nach Ansicht des Gerichts erheblichen Zweifeln.Zunächst fällt auf, dass die zweite Inaugenscheinnahme offenbar wieder nur durch die beiden sachkundigen Personen Frau K. und Frau I. durchgeführt worden ist, obwohl nach der Hinweisen des Antragsgegners zum Verfahren der Alterseinschätzung in den Fällen, in denen die mit der Prüfung der Voraussetzung der Inobhutnahme befassten Personen im Verlauf des Erstgesprächs nicht zu einer gemeinsamen Einschätzung gelangen, bei einer zweiten Inaugenscheinnahme eine weitere Fachkraft hinzugezogen werden soll. Die zweite Inaugenscheinnahme leidet somit bereits an einem Verfahrensfehler.Die Feststellungen zur Volljährigkeit sind auch in der Sache nicht überzeugend.Die Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild „stark sichtbare Schlüsselbeine“, „reifer Gesichtsausdruck“ und „fraulicher Körperbau“ sind zwar Indizien für Volljährigkeit, jedoch reichen sie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die bei der ersten Inaugenscheinnahme zweifelhaften Merkmale „Stimmlage“ und „Gesichtsausdruck“ offenbar nicht erneut geprüft worden sind, nicht aus.Die Feststellungen zum Verhalten der Antragstellerin lassen nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht denn sicheren Schluss auf Volljährigkeit zu.Die beiden sachkundigen Personen haben „sicheres Auftreten“ festgestellt, was aber aus den ergänzenden Anmerkungen nicht bestätigt wird; denn es heißt weiter „Tränen am Ende des Gesprächs, vermeidet Blickkontakt, liegt während der Zeit im Warteraum leidend auf ihrem Stuhl, obwohl sie zuvor keine Schmerzen gehabt zu haben scheint“. Inwieweit daraus auf „sicheres Auftreten“ und weiter auf Volljährigkeit zu schließen wäre, ist nicht ersichtlich. 27 Da die erste Inaugenscheinnahme zu keinem Ergebnis kommt und bei der zweiten Inaugenscheinnahme dieselben mit der Beurteilung befassten Personen zwar Volljährigkeit konstatieren, aber zugleich Bedenken bleiben, bestehen derartige Zweifel an der Alterseinschätzung, dass im Ergebnis nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit der Antragstellerin angenommen werden kann. 28 Ist die Annahme einer Volljährigkeit der Antragstellerin aufgrund der bislang vorliegenden Unterlagen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt, so hätte das zuständige Jugendamt diese nach der für Asylsuchende zwischen 16 und 18 Jahren geltenden so genannten „Kulanzregelung“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales C1. weiter in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG unterbringen müssen und hätte die Inobhutnahme nicht – wie dies mit dem anderweitig angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 2013 erfolgt ist – beenden dürfen mit der weiteren Folge, dass eine Weiterleitungsanordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ebenfalls nicht hätte ergehen dürfen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.