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Beschluss

6a L 1513/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1120.6A.L1513.13A.00
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Tenor
  • 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.     wird abgelehnt.

  • 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5186/13.A) wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens. 

Entscheidungsgründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5186/13.A) wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ob die Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt werden durfte, vgl. zu diesem Problem das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 - 6a K 5500/11.A -, abrufbar auf www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Der Asylantrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 14. Oktober 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dass eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. Zudem haben die Antragsteller keine ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich ausscheidet. Dies gilt zunächst für den sinngemäßen Vortrag der Antragsteller, sie würden in Georgien schon deshalb diskriminiert, weil sie Kurden und Jesiden seien. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer liegen die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Kurden/Jesiden in Georgien nicht vor. Vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 - 6a K 5500/11.A -, abrufbar auf www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Die Schilderung schulischer Benachteiligungen der Antragsteller zu 3. und 4. führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsteller haben schon nicht deutlich gemacht, dass die Antragsteller zu 3. und 4. gerade wegen ihres Jesiden- bzw. Kurdentums benachteiligt worden sind. Die Antragstellerin zu 2. hat die schulische Situation vielmehr vorrangig im Zusammenhang mit den Folgen der Inhaftierung ihres Schwagers beschrieben. Der Antragsteller zu 1. wiederum hat entsprechende Probleme bei der Beschulung seiner Söhne gar nicht erwähnt. Es ist auch nicht hinreichend deutlich geworden, dass die Probleme nicht durch einen Schulwechsel behoben werden können. Die Erklärung der Antragstellerin zu 2., ihr sei gesagt worden, dass „in Georgien wohl alle Schulen so seien“, kann insoweit keinesfalls ausreichen. Hinsichtlich der von den Antragstellern geschilderten Maßnahmen der georgischen Polizei und Justiz gegen den Antragsteller zu 1. ist bereits nicht erkennbar, dass sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, also an Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung (§ 60 Abs. 1 AufenthG). In erster Linie knüpfen die behaupteten Verdächtigungen und Vorladungen nach dem Vortrag der Antragsteller an die strafrechtliche Verurteilung des Bruders des Antragstellers zu 1. an, über deren Hintergründe die Antragsteller indessen nach ihren eigenen Erklärungen keine näheren Erkenntnisse haben. Es mag sich insoweit um einen Fall von Justizunrecht gegenüber dem Bruder des Antragstellers zu 1. und möglicherweise auch gegenüber diesem selbst handeln. Dass eine politische Verfolgung vorliegt, lässt sich dem Vortrag der Antragsteller indes nicht ansatzweise entnehmen. Im Übrigen stellt sich auch hier die Frage, ob dem exzessiven Vorgehen der örtlichen Polizei nicht durch einen Wohnortwechsel begegnet werden könnte. Auch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse in Bezug auf Georgien nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen Bedenken. Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.