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Beschluss

7 L 1524/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1120.7L1524.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5445/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Oktober 2013 wiederherzustellen, 5 ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 6 Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 8 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. 9 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er von Cannabis und Alkohol abhängig ist (vgl. Nr. 8.1 und Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV). Dies ergibt sich aus dem Gutachten des TÜV Nord vom 30. September 2013. Das Gutachten übernimmt die Diagnosen des Entlassungsberichts der LWL-Klinik E. „Alkohol Abhängigkeitssyndrom (F. 10.2)“ und „Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F 12.2)“ und geht nachvollziehbar aufgrund der eigenen Befundlage davon aus, dass diese extern gestellten Diagnosen auch weiterhin bestehen. Es nimmt zutreffend an, dass für eine positive Prognose hinsichtlich der Kraftfahreignung zunächst eine dokumentierte einjährige Abstinenz erforderlich ist (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: November 2009, S. 64 und 66). Das Gutachten legt schlüssig dar, warum im Fall des Antragstellers diese Abstinenz nicht dokumentiert ist. Gestützt auf die Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum sowie auf die Ergebnisse der Urin-Untersuchung im Rahmen der Begutachtung (THC-COOH von 44 ng/ml) kommt es zu dem Ergebnis, dass eine positive Prognose derzeit nicht möglich ist. Die Kammer geht davon aus, dass der Nachweis von THC-COOH in der bei der Begutachtung entnommenen Urinprobe nicht auf einen Passivkonsum von Cannabis zurückzuführen ist. Zum einen ist der pauschale Verweis auf diese Möglichkeit nicht ausreichend, um den Laborbefund in Frage zu stellen, und zum anderen sprechen aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse dagegen, dass jedenfalls in einer Räumlichkeit von einer gewissen Größe und mit einer gewissen Belüftung THC-COOH-Werte in dem Bereich der Werte des Antragstellers von 44 ng/ml erreicht werden können, 10 vgl. m.w.N. VG Bremen, Urteil vom 14. Februar 2012 – 5 K 345/11 –, juris, Rdnr. 27. 11 Der Nachweis von THC-COOH wird auch nicht durch die vom Antragsteller selbst veranlasste Untersuchung einer weiteren Urinprobe vom 21. Oktober 2013 widerlegt. Die Ergebnisse haben aufgrund der zeitlich begrenzten Nachweisbarkeit von Cannabis im Urin, 12 vgl. Schubert/Mattern (Hrsg.), Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, Beurteilungskriterien, 2. Aufl., S. 160, 13 für den Zeitpunkt der Begutachtung am 16. September 2013 nur eingeschränkte Aussagekraft. Außerdem lässt sich der Bescheinigung das ausstellende Labor nicht entnehmen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um ein für derartige Untersuchungen besonders akkreditiertes Labor handelt. Schließlich ist der in den vom Kläger eingereichten ärztlichen Unterlagen genannte Cut-off-Wert für Cannabinoide mit 50 ng/ml vergleichsweise hoch. 14 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 15 Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Eine solche Untersuchung wird sich sowohl auf die Alkoholabhängigkeit als auch auf die Cannabisabhängigkeit erstrecken müssen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.