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Beschluss

12c K 2181/13.PVL

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1203.12C.K2181.13PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei richtet sich nach dem ministeriellen Runderlass vom 10. Oktober 2003 – 44.3–2540 -. Danach dürfen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nur von Personen geführt werden, die über eine ausreichende Kraftfahrtauglichkeit verfügen. Aus diesem Grund sind Personen, die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, durch den zuständigen Polizeiarzt regelmäßig im altersabhängig festgelegten Zeitabständen auf ihre Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen. Eine landesweite Regelung über die Ausgestaltung der Untersuchung der Kraftfahrtauglichkeit im Einzelnen besteht nicht. In Ergänzung dieses Runderlasses erging durch den Beteiligten unter dem 16. Januar 2012 die „Dienstanweisung über das Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Kreispolizeibehörde C. “. Sie verhält sich unter anderem zur regelmäßigen und anlassbezogenen Untersuchung auf Kraftfahrtauglichkeit, ohne sich zum Umfang und zur Art und Weise der Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst zu äußern. 4 Ausweislich des Ergebnisprotokolls über die Dienstbesprechung der Polizeiärztinnen und Polizeiärzte NRW am 06. Februar 2013 (Ergebnisprotokoll) ist über das Ergebnis der auf Feststellung der Eignung zur Führung von Dienstkraftfahrzeugen gerichteten Untersuchung eine Bescheinigung - „Ärztliche Beurteilung der Kraftfahrzeugtauglichkeit“ - zu erteilen und zur Personalakte zu nehmen. Einzelne Gesundheitsstörungen/Erkrankungen seien im Rahmen eines Screeningsverfahrens nur durch eine Blutentnahme und labortechnische Aufarbeitung derselben feststellbar. Der zu Begutachtende sei über die Notwendigkeit der Blutentnahme und den Untersuchungsumfang aufzuklären. Der Polizeiarzt dürfe im Rahmen der Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit keine Befunde erheben, die nicht in direktem Zusammenhang mit dieser stünden. Alternativ bestehe für den zu Begutachtenden die Möglichkeit, Laborbefunde eines niedergelassenen Arztes, die im Rahmen einer Untersuchung mit anderer Zielrichtung erhoben worden und nicht älter als drei Monate seien, beizubringen. Die Blutentnahme erfolge ohne Zwang, eine Verweigerung durch den zu Begutachtenden sei zu respektieren. Im Falle der Verweigerung könne die Kraftfahrverwendungsfähigkeit nicht festgestellt werden. 5 Auf ein die Mitbestimmung bei „Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchungen mit Blutuntersuchungen“ einforderndes Schreiben des antragstellenden Personalrats vom 15. April 2013 antwortete das beteiligte Polizeipräsidium C. unter dem 18. April 2013, bei der Angelegenheit handele es sich um einen landesweiten Standard bei einer polizeiärztlichen Untersuchung. Seitens der Behörde seien hierzu keine personalvertretungsrechtlichen Maßnahmen vorgesehen. 6 Der Antragsteller hat am 25. April 2013 den vorliegenden Antrag gestellt. Er trägt vor, die Maßnahme sei gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe festgestellt, dass eine Anweisung betreffend die „Inhalte einer Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung“ der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Die Untersuchung beschränke sich nicht darauf, nur die Eignung für die Dienstausübung als solche festzustellen; sie diene darüber hinaus auch der Feststellung der Eignung für das dienstliche Führen von Kraftfahrzeugen. Bei einer derartigen Dienstausübung bestehe aber ein besonderes Gefährdungspotenzial, da mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets eine Unfallgefahr verbunden sei. 7 Die Kraftfahrzeugtauglichkeit sei wie eine Vorsorgeuntersuchung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes einzustufen. Der Beteiligte lasse aufgrund eigener Entscheidung zu, dass beim Polizeipräsidium C. im Rahmen der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung zwingend Blutabnahmen vorgenommen würden. Der Beteiligte habe sich die „Richtlinie“ der Polizeiärzte, landesweit bestimmte Untersuchungsmethoden einzuführen, zu eigen gemacht. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren betreffend den Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung im Rahmen der Feststellung der Kraftfahrzeugtauglichkeit – Blutentnahme - gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW einzuleiten. 10 Der Beteiligte beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er trägt vor, eine Maßnahme, die eine Mitbestimmung auslösen würde, sei nicht ergriffen worden. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts sei jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle anzusehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regele. Eine solche Maßnahme stelle beispielsweise die Dienstanweisung des Polizeipräsidiums C. über das Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Kreispolizeibehörde C. vom 16. Januar 2012 dar. 13 Selbst wenn man in der ärztlichen Blutentnahme im Rahmen der Untersuchung zur Feststellung der Kraftfahrzeugtauglichkeit eine Maßnahme sehen würde, so wäre sie jedenfalls keine zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass die Maßnahme zu dem Zweck erlassen worden sei, in der Dienststelle einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Damit unterlägen Maßnahmen des Dienststellenleiters, die in erster Linie andere Zwecke verfolgten und sich nur mittelbar auf den Arbeits- oder Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken könnten, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Die für die Kraftfahrtauglichkeit maßgeblichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) machten deutlich, dass die Gewährleistung der Kraftfahrtauglichkeit der Sicherstellung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Verkehrsraum im Sinne eines ungestörten Ablaufs des Straßenverkehrs und der Vermeidung von über die allgemeine Betriebsgefahr hinausgehenden Gefahren für Individualrechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Verkehrsteilnehmer dienten. 14 Ein Vergleich mit dem Umfang der Beteiligung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW zeige darüber hinaus, dass die geforderte Mitbestimmung in ärztlichen Untersuchungsfragen den Beteiligungsbereich erheblich überspannen würde. 15 II. 16 Der Antrag ist unbegründet. 17 Dem Antragsteller steht die begehrte Verpflichtung des Beteiligten, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 LPVG NRW nicht zu. Es mangelt bereits an einer mitbestimmungsfähigen Maßnahme. 18 Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle anzusehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. 19 OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 1 A 1179/06.PVL –. 20 Der Beteiligte hat keine dienstrechtliche Reaktion gezeigt, die dem auf die Blutentnahme bei einer Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung bezogenen Inhalt der Dienstbesprechung der Polizeiärzte und Polizeiärztinnen korrespondiert. Er hat sich nicht im Anschluss an die vorgenannte Dienstbesprechung veranlasst gesehen, seine auch auf die Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung zielende Dienstanweisung vom 16. Januar 2012 nunmehr um die Art und Weise der Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst – speziell um die Blutentnahme – zu ergänzen. Dass er, worauf der Antragsteller in der Anhörung vor der Fachkammer hingewiesen hat, das Ergebnisprotokoll im Polizeipräsidium C. veröffentlicht hat, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe sich die medizinischen Feststellung der Polizeiärztinnen und Polizeiärzte zur Notwendigkeit der Blutentnahme für die Feststellung der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung zu eigen gemacht und nunmehr als verbindlich geltend in seiner Dienststelle deklariert. Abgesehen davon, dass der Beteiligte sich nicht des dafür vorgesehenen rechtlichen Instruments der Dienstanweisung – anders als der zuständige Polizeipräsident in dem zitierten obergerichtlichen Verfahren mit seiner „Dienstanweisung zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung“ – bedient hat, fehlt auch im Übrigen jeglicher Hinweis darauf, dass er sich abweichend vom zum Umfang und die Art und Weise der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung schweigenden Runderlass und seiner Dienstanweisung nunmehr medizinische Bindungen aussprechen wollte. Der Runderlass und die Dienstanweisung sind dadurch gekennzeichnet, in rechtlicher Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben der FEV zu entsprechen, ohne auf den Inhalt der polizeiärztlichen Untersuchung einzugehen. Die als Grundlage dienende medizinisch-sachverständige Bewertung der Kraftfahrzeugtauglichkeit sollte wegen des dort angesiedelten Sachverstandes ausschließlich dem Polizeiärztlichen Dienst obliegen. Dass diese Linie verlassen werden sollte, ist nicht erkennbar. Die Bekanntmachung des Ergebnisprotokolls in der Dienststelle entbehrt indes nicht ihres Sinngehalts. Denn es entspricht nicht nur der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat, diesen über die die Beschäftigten betreffenden Entwicklungen – selbst wenn sie sich nicht im Personalvertretungsgesetz widerspiegeln - zu informieren, sondern auch der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten, diese über den medizinischen Diskurs im Polizeiärztlichen Dienst und die sich daraus bei Untersuchungen durch den Polizeiärztlichen Dienst möglicherweise ergebenden Folgerungen zu unterrichten. Hierzu fügt sich die Äußerung der Vertreter des Beteiligten in der Anhörung vor der Fachkammer, es sei ausschließlich die Entscheidung des Polizeiarztes, wie er unter medizinischen Gesichtspunkten die Kraftfahrzeugtauglichkeit feststelle. Es stehe in dessen Ermessen, ob er bei der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung eine Blutentnahme vornehme. 21 Negiert der Beteiligte in nicht zu beanstandender Weise seine Einflussnahme auf die Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung mittels Blutuntersuchung, kann die vom Antragsteller angenommene diesbezügliche Entscheidung auch nicht aus einer Bindungswirkung des Ergebnisprotokolls gegenüber dem Beteiligten hergeleitet werden. Unabhängig davon, ob und wie verwaltungsinterne Richtlinien und Weisungen Einfluss auf die Bewertung als „Maßnahme“ im personalvertretungsrechtlichen Sinn haben, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1986 – CL 23/85 -, 23 entfaltet die sich aus dem Ergebnisprotokoll ergebende Feststellung zur Blutentnahme bei einer Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung jedenfalls keine Bindungswirkung, die den Beteiligten zur Umsetzung verpflichten würde. Denn die Polizeiärztinnen und Polizeiärzte befinden sich im Rahmen der Behördenstruktur nicht auf einer Hierarchieebene, die es ihnen erlauben würde, gegenüber den Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten in Bezug auf die Art und Weise der Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung rechtlich verbindliche Vorgaben zu machen. Insofern bestand für den Beteiligten keine Veranlassung, die Festlegung der Polizeiärztinnen und Polizeiärzte zum Untersuchungsstandard durch Blutentnahme bei einer Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung gegenüber den Beschäftigten – und sei es auch nur konkludent durch die Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls – mittels einer eigenen Entscheidung umzusetzen. 24 Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.