Beschluss
6a L 1711/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1209.6A.L1711.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 5659/13.A) wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des (gerichtskostenfreien) Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ob die Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt werden durfte, 5 vgl. zu diesem Problem das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 - 6a K 5500/11.A -, abrufbar auf www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen, 6 wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Der Asylantrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 7 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. 8 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 18. November 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 9 Dass eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter bereits wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, liegt auf der Hand. 10 Zudem hat der Antragsteller keine ihm drohende Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich ausscheidet. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Antragstellers, er werde in Georgien schon deshalb diskriminiert, weil er Kurde und Jeside sei. Nach Einschätzung der Kammer liegen die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Kurden bzw. Jesiden in Georgien nicht vor. 11 Vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 - 6a K 5500/11.A -, abrufbar auf www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 12 Soweit der Antragsteller eine Verfolgung durch die Familie seiner Freundin behauptet, handelt es sich nicht um staatliche Verfolgung. Dass der georgische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, den Antragsteller vor Übergriffen der Familie seiner Freundin zu schützen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht mit der Bitte um Schutz an die georgischen Behörden gewandt zu haben. 13 Die Probleme des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verteilung von Wahlplakaten und Flyern im Vorfeld der Wahlen 2012 sind anhand der vorliegenden substanzarmen Schilderung des Antragstellers schon kaum nachvollziehbar. Zudem hat der Antragsteller selbst bei der Anhörung ausgeführt, die Polizisten hätten ihn schließlich freigelassen mit der Ankündigung, er werde erneut Probleme bekommen, wenn er sich noch einmal entsprechend betätige. Die Bedrohung war also nach der beschriebenen Nacht auf der Polizeiwache offenbar beendet. Eine anhaltende Bedrohung des Antragstellers wegen der in Rede stehende Tätigkeit wäre auch nicht plausibel, nachdem das Parteienbündnis „H. U. “, für das der Antragsteller laut Antragsbegründung tätig gewesen sein will, im Oktober 2012 die Parlamentswahl klar gewonnen hat und seit November 2013 neben der Regierung mit N. sogar den Staatspräsidenten stellt. 14 Dass der Antragsteller noch heute mit Verfolgung im Zusammenhang mit der vermeintlichen Desertion seines Bruders zu rechnen hat, hat er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt nicht ernsthaft behauptet. Im Übrigen wäre auch sehr fraglich, ob es sich hierbei um politische Verfolgung handelt; der Antragsteller dürfte hier eher (unangemessene) Maßnahmen der Strafverfolgung geschildert haben. 15 Auch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse in Bezug auf Georgien nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen Bedenken. Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.