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Beschluss

7 L 1617/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1217.7L1617.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5452/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. November 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 5 An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Kammer nimmt daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2013, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin seit Erlass der Verfügung weder Zahlungen auf die Rückstände beim Finanzamt geleistet noch die Beschäftigung einer Handwerksmeisterin als Betriebsleiterin nachgewiesen hat. An Letzterem bestehen erhebliche Zweifel, weil die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Betriebsleitererklärung“ nach Aktenlage der zuständigen Handwerkskammer Dortmund nicht vorliegt und daher die notwendige ‑ erneute ‑ Eintragung in die Handwerksrolle bisher nicht erfolgt ist. Der Aufforderung des Gerichts, die tatsächliche Beschäftigung der als Betriebsleiterin ausgewiesenen Person, die bereits ab 12. April im Friseursalon der Antragstellerin eingesetzt sein soll, durch Vorlage der Arbeitsverträge und Zahlungsbelege über das Entgelt nachzuweisen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Auch ein Sanierungskonzept hat sie nicht vorgelegt. Die Abgabenrückstände gegenüber dem Finanzamt sind im Zuge des Verfahrens gestiegen und liegen jetzt bei rd. 80.000 €. Auch hierzu hat die Antragstellerin innerhalb des vom Gericht eingeräumten Zeitraums keine positiven Veränderungen nachgewiesen. 7 Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. 8 Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294. 10 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Versiegelung) nicht zu beanstanden. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).