Beschluss
7 L 1630/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1217.7L1630.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5466/13 gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen, 4 ist unzulässig. Er ist nicht statthaft. § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet Rechtsschutz in den Fällen des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO, also in den Fällen, in denen sich der Betroffene gegen die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts wendet. § 80 Abs. 5 VwGO ist dagegen nicht statthaft, wenn sich der Betroffene gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung wendet, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in diesem Fall nicht zu der begehrten Verbesserung der Rechtsstellung führen kann. Der angegriffene Bescheid vom 18. Oktober 2013 lehnt die Umschreibung des C. Führerscheins der Antragstellerin ab und versagt damit die beantragte Begünstigung in Form der E. Fahrerlaubnis. 5 Der im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin umgedeutete (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, eine E1. Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu erteilen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht Antragstellerin ein solcher Anordnungsanspruch nicht zu. 6 Die von der Antragstellerin beantragte „Umschreibung“ ihrer C. Fahrerlaubnis ist rechtlich als Erteilung einer E2. Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einzuordnen. Rechtsgrundlage dieser Erteilung ist § 30 der Fahrerlaubnisverordnung– FeV –. Danach kann im Hinblick auf die vorliegende ausländische Fahrerlaubnis die E3. Fahrerlaubnis ohne die sonst erforderlichen Prüfungen und Nachweise, die sicherstellen sollen, dass nur nachweislich geeignete Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, erteilt werden. Voraussetzung der „Umschreibung“ nach § 30 FeV ist daher, dass der Betreffende Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist. Diese Voraussetzung ist bei der Antragstellerin nicht gegeben. Der von ihr vorgelegte C1. Führerschein weist keine Fahrerlaubnis nach. Nach der Auskunft der C. Führerscheinbehörde (E4. H2. U. S. F. T. S1. ) an das Kraftfahrt-Bundesamt ist dieser C2. Führerschein eine Fälschung. Grundsätzlich ist derjenige, der einen gefälschten Führerschein als Nachweis seiner Fahrerlaubnis vorlegt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gehalten, zunächst seinerseits das Bestehen der Fahrerlaubnis glaubhaft zu machen; vorher bestehen keine weiteren Aufklärungspflichten der Behörde oder des Gerichts, 7 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 1994– 10 S 1215/93 –, juris; VG München, Beschluss vom 4. Mai 2012 – M 6a S 12.1628 –, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18. April 2005 – 8 K 497/05 –, juris. 8 Aufgrund der Auskunft der C. Behörde geht das Gericht davon aus, dass der von der Antragstellerin vorgelegte Führerschein gefälscht ist. Es hätte daher ihr oblegen, Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass sie dennoch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Der Annahme, dass es sich bei dem von der Antragstellerin vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, steht nicht entgegen, dass die C3. Führerscheinbehörde dies nicht begründet hat und auch die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid keine näheren Angaben zu den Anzeichen für die Fälschung gemacht hat. Die Antragstellerin hat bislang nicht erklärt, was aus ihrer Sicht für die Echtheit des Dokuments spricht, sondern lediglich gegenüber den sie kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, den Führerschein während eines dreiwöchigen Urlaubs in C5. erworben zu haben. Zu diesem Erwerb hat sie aber weder Einzelheiten vorgetragen noch Dokumente, die dies betätigen könnten, vorgelegt. 9 Neben der Ablehnung des Antrags auf Umschreibung hat der Antragsgegner mit der Formulierung in der angegriffenen Verfügung, dass der „H. “ Führerschein bis zum 25. Oktober 2013 vorzulegen sei, keine weitere Regelung im Sinne des § 35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW getroffen. Dem Satz ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner eine verbindliche, außenwirksame Anordnung treffen wollte. Die Formulierung steht unter der Überschrift „Hinweise“. Zudem hat der Antragsgegner das Vorlageverlangen weder näher begründet noch eine Rechtsgrundlage genannt. Die Bezeichnung des C. Führerscheins als „H1. Führerschein“ ist dagegen unschädlich. Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, dass der C4. Führerschein der Antragsgegnerin gemeint ist. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.