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Beschluss

6 L 1387/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1220.6L1387.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2013 (Az. 63/1-03876-12-12) wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit der Antragsteller damit beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4860/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2013 hinsichtlich der darin enthaltenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet. 6 Die in der angegriffenen Verfügung vom 6. September 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die bereits leerstehende Wohnung im Erdgeschoss des Wohngebäudes X. 60 in H. sofort nach Zustellung der Verfügung nicht selbst zu Wohn- und Aufenthaltszwecken zu nutzen und auch nicht von anderen Dritten zu Wohn- und Aufenthaltszwecken nutzen zu lassen und die im 1. Obergeschoss befindliche Wohnung des Wohngebäudes X. 60 „nach dem erfolgten Freizug der derzeitigen Mieter“ nicht selbst zu Wohn- und Aufenthaltszwecken zu nutzen und auch nicht von anderen Dritten zu Wohn- und Aufenthaltszwecken nutzen zu lassen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge unter anderem aus der fehlenden Standsicherheit des in Rede stehenden Wohngebäudes, dessen Gesamtzustand und insbesondere dessen Kellergeschossdecke nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genüge und auf Dauer eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der in diesem Gebäude wohnenden Personen darstelle. Sollte es zu einem Einsturz der Kellerdecke kommen, sei damit zu rechnen, dass weitere Wände und Decken des Wohngebäudes „in sich einstürzen“ würden. In diesem Fall sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der sich zu diesem Zeitpunkt in dem Gebäude aufhaltenden Personen zu rechnen. Zudem solle die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der aufschiebenden Wirkung vorbeugen. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. 7 Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. 8 Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 6. September 2013 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben. 9 In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügungen – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Die Antragstellerin hat zudem in der angegriffenen Ordnungsverfügung die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen. 10 Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. 11 Die Nutzung der im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des auf dem Grundstück X. 60 aufstehenden Gebäudes befindlichen Wohnungen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken ist materiell illegal, da sie gegen materielle Vorgaben des Baurechts, und zwar gegen die in § 15 BauO NRW enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen, verstößt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. 60 ist nicht standsicher im Sinne dieser Norm. 12 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen müssen funktionsgerecht ohne Missstände nutzbar sein. Eine Gefahr im Sinne des (Bau-)Ordnungsrechts ist dann anzunehmen, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Dies ist aufgrund einer Prognose aufgrund der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen. Hinreichend wahrscheinlich ist der Schaden bereits bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrverwirklichung. 13 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 3. 14 Bei dem für die Bewertung des Vorliegens einer „Gefahr“ anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auf die Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens abzustellen. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. 15 Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 10; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – IV C 99.67 –, NJW 1970, 1890, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, BRS 64 Nr. 201, juris. 16 In Konkretisierung der in § 3 BauO NRW festgelegten Grundanforderung bestimmt § 15 Abs. 1 BauO NRW, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Damit Standsicherheit besteht, muss jede dieser drei Anforderungen erfüllt sein. 17 Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 5; Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 3. 18 Hieraus folgt, dass die fehlende Standsicherheit nur eines Gebäudeteils dazu führt, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als standsicher angesehen werden kann. Genügt eine bauliche Anlage den Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob mit der fehlenden Standsicherheit zugleich eine konkrete Gefährdung der in § 3 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht. 19 Vgl. Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 15 Rdnr. 2; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2013, § 15 Rdnr. 1. 20 Der Gesetzgeber hat mit dieser elementaren bauordnungsrechtlichen Sicherheitsanforderung der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz der baulichen Anlage führen können und damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. 21 Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 10 A 4113/00 –, www.nrwe.de. 22 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen liegen die Voraussetzungen für das Bestehen einer Gefahr im oben angeführten Sinne vor. Die Holzbalkendecke zwischen dem Kellergeschoss und dem Erdgeschoss des Gebäudes X. 60 ist – wie der Antragsteller selbst eingeräumt hat – nicht standsicher. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Feststellungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung zu Recht auf das vom Antragsteller als Eigentümer des Gebäudes eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. N. Q.- aus M. vom 23. März 2013 gestützt. In dem Gutachten wird die eindeutige Aussage getroffen, dass die Kellerdecke einsturzgefährdet und eine Sanierung nicht mehr möglich sei. Die Antragsgegnerin hat diese Wertung der angegriffenen Ordnungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt. 23 Das Gutachten vom 23. März 2013 begegnet im Hinblick auf die darin enthaltenen sachlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen keinen Bedenken. Es ist klar und deutlich formuliert. Die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Dem steht nicht entgegen, dass der Gutachter durchgängig den Begriff „(Holzbalken)Decke über dem Erdgeschoss“ verwendet hat. Denn ausweislich eines nach telefonischer Rücksprache mit der Antragsgegnerin von dieser gefertigten Vermerks vom 10. Juli 2013 war damit die Kellerdecke, das heißt die Decke über dem Kellergeschoss, gemeint. Dass sich das Gutachten auch tatsächlich eindeutig auf die Kellerdecke bezieht, kommt in der Beschreibung des Zustands der Kellerdecke und des Bereichs der Kellerdecke in dem Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung zum Ausdruck (Seite 2 des Gutachtens). So schildert der Gutachter, die tragenden Deckenbalken und die Eichenausbohlung seien vom noch aktiven Holzwurm befallen und teilweise verrottet. Die Auflager der in die Wände eingelassenen Deckenbalken seien marode, der Mörtel sei de facto verrottet und lasse sich mit den Fingern auskratzen. Vereinzelt seien die Balken an der Wandauflage verfault bzw. angefault. Im Kellerraum unter dem Esszimmer der Erdgeschosswohnung sei ein Deckenbalken angebrochen und provisorisch, aber unfachmännisch mit einem Kantholz und einer Stütze abgestützt. Die Wertung, dass die Kellerdecke nicht mehr standsicher sei und ein bloßes Abstützen der Kellerdecke zur Wiederherstellung der Standfestigkeit nicht ausreiche, ist von dem bei der Antragsgegnerin beschäftigten Statiker anlässlich des Ortstermins vom 31. Oktober 2013 in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren betreffend die an die Mieter der Wohnung im ersten Obergeschoss gerichteten Ordnungsverfügungen vom 21. August 2013 (6 L 1269/13) nach Inaugenscheinnahme der Kellerdecke in plausibler Weise bestätigt worden. Das über diesen Termin gefertigte Protokoll ist dem Antragsteller mit Einverständnis der Beteiligten des dortigen Verfahrens im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis übersandt und damit zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden. Steht danach fest – wovon die Kammer nach summarischer Prüfung ausgeht –, dass die Kellerdecke nicht standsicher ist, sind die Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW nicht erfüllt. Das Gebäude auf dem Grundstück X. 60 ist nicht standsicher. 24 Dies dürfte auch in Bezug auf das erste Obergeschoss des Gebäudes gelten. Denn auch die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Schlussfolgerung, es sei damit zu rechnen, dass bei einem Einsturz der Kellertreppe weitere Wände und Decken des Gebäudes einstürzen würden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Dass die Antragsgegnerin diese Aussage zunächst nicht durch weitere Angaben zu der Frage begründet hat, aus welchen baulichen Gegebenheiten sie diesen Schluss gezogen hat, und dass dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei den Wänden in der Erdgeschosswohnung um tragende Wände handelt, führt im Ergebnis nicht dazu, dass die Ordnungsverfügung in Bezug auf die im ersten Obergeschoss befindliche Wohnung rechtswidrig ist. Zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung (betreffend das erste Obergeschoss) führt auch nicht, dass ihre Begründung insoweit nicht durch das Gutachten vom 23. März 2013 gestützt wird. Eine ausdrückliche Aussage zur Standsicherheit der übrigen Gebäudeteile, insbesondere der Wohnung im ersten Obergeschoss, trifft das Gutachten nicht. Ausdrücklich ausgeführt wird lediglich, dass zumindest die Erdgeschosswohnung unbewohnbar sei, dass die Treppe vom Erdgeschoss zum ersten Obergeschoss während der Instandsetzung der Kellerdecke abgestützt werden müsse und dass die Wohnung im ersten Obergeschoss während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten nicht bewohnbar sein werde. Zwar könnten diese Ausführungen andeuten, dass die Wohnung im ersten Obergeschoss vor und nach den angesprochenen Instandsetzungsarbeiten ohne weiteres bewohnbar und standsicher ist. Ob der Gutachter die Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss bei der Besichtigung des Gebäudes am 13. März 2013 selbst untersucht hat und / oder in seinem Gutachten überhaupt eine belastbare Aussage über die Standsicherheit der ins erste Obergeschoss führenden Treppe oder über die Bewohnbarkeit der Wohnung im ersten Obergeschoss treffen wollte, ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Dagegen spricht, dass Grund für die Beauftragung des Gutachters ausweislich des Gutachtens (dort Seite 1) ein „Mangelschreiben der Stadt H. Referat Bauordnung und Bauverwaltung vom 02.10.2012“ gewesen ist. Dabei kann es sich nur um das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2012 zum beabsichtigen Erlass der den Antragsteller zur Instandsetzung der Kellerdecke verpflichtenden Ordnungsverfügung handeln. Gegenstand dieser Anhörung war – abgesehen von Mängeln am Äußeren des Gebäudes, die die Standsicherheit als solche nicht berührten – hauptsächlich der Zustand der Kellerdecke des in Rede stehenden Gebäudes. Dementsprechend enthält das Gutachten weder sachliche Feststellungen zum Zustand der Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss noch eine Bewertung ihrer Standsicherheit. 25 Die entsprechenden Annahmen in der Ordnungsverfügung sind dennoch plausibel. Denn die Antragsgegnerin hat die Begründung der Ordnungsverfügung bereits während des vorliegenden Eilverfahrens mit Schriftsatz vom 8. November 2013 in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass in jedem Geschoss tragende Holzstützen angeordnet seien, die die jeweilige darüber liegende Geschossdecke trügen. Mit dem Einsturz der Holzbalken der Decke würden auch die tragenden Holzstützen wegbrechen, die die Decken über sich statisch sicherten. Dadurch werde unter Umständen ein „Dominoeffekt“ in Gang gesetzt. Ein Einsturz des gesamten Gebäudes könne nicht ausgeschlossen werden. Im Ortstermin vom 31. Oktober 2013 in dem Verfahren 6 L 1269/13 hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, dass die vom Erdgeschoss ins erste Obergeschoss führende Treppe auf der Kellerdecke aufliege und ihr Gewicht auf diese abgebe mit allen Folgeproblemen, die diese Kellerdecke mit sich bringe. Die die Treppe zum ersten Obergeschoss betreffenden Bedenken werden vom Antragsteller im Schriftsatz vom 28. November 2013 im Übrigen geteilt. Nach alledem sind auch der Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoss und damit die Wohnung selbst nicht standsicher. Ungeachtet der Frage der Standsicherheit des Obergeschosses führt jedoch bereits die fehlende Standsicherheit eines Teils eines Gebäudes – hier der Kellerdecke – dazu, dass das Gebäude insgesamt nicht mehr standsicher im Sinne des § 15 BauO NRW ist. 26 Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer rechtlich nicht zu beanstanden. Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind nach § 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Der Antragsteller ist Zustandsstörer im Sinne des § 18 OBG NRW, denn das Gebäude X. 60, von dem aufgrund der fehlenden Standsicherheit eine Gefahr für Leben und Gesundheit jedenfalls der das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss nutzenden Personen ausgeht, steht in seinem Eigentum. 27 Vgl. zur Störerinanspruchnahme Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 372; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 214; Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 19. 28 Besonderer Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl bedurfte es vorliegend nicht. Denn nur durch die Inanspruchnahme des Eigentümers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten (jedenfalls nach deren Freizug durch etwaige Mieter) kann eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden. Allein der Eigentümer hat es in der Hand, von der weiteren Nutzung und von dem Abschluss weiterer Mietverträge über die in Rede stehenden Räumlichkeiten in Zukunft abzusehen und damit die materiell illegale Nutzung der Räumlichkeiten zu unterbinden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt etwaigen – von ihm befürchteten – mit einer Räumung der Wohnung im ersten Obergeschoss verbundenen Kosten im vorliegenden Kontext ebenso wenig ausschlaggebende Bedeutung zu wie dem in Aussicht gestellten Verkauf des mit dem Gebäude bebauten Flurstücks. Denn ein Eigentumswechsel geht mit dem bloßen Verkauf noch nicht einher; erforderlich sind vielmehr die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. 29 Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme ist zur Zweckerreichung – der Abwendung der aufgrund der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes bestehenden Gefahren – geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes und zugleich weniger belastendes Mittel der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Dies gilt zum einen in Bezug auf die im Erdgeschoss des Gebäudes liegende Wohnung. Der Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung steht insoweit weder entgegen, dass der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 2. April 2013 mitgeteilt hat, die Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes X. 60 werde zum 1. April 2013 leer sein und auch bis auf Weiteres nicht neu vermietet, noch dass er mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2013 um Mitteilung gebeten hat, ob das von ihm vorgelegte Gutachten „und die Tatsache, dass die Erdgeschoßwohnung derzeit geräumt ist und auch nicht mehr weiter vermietet wird, vorläufig ausreicht, um von Zwangsmaßnahmen abzusehen.“ Denn ungeachtet der Frage, wie konkret und verbindlich der Antragsteller diese Aussagen gemeint hat – insoweit könnten im Hinblick auf die Verwendung der Formulierungen „bis auf Weiteres“, „derzeit“ und „vorläufig“ durchaus Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um eine längerfristige Zusage handeln sollte – hat der Antragsteller eine solche Versicherung in seiner Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2013 gerade nicht mehr ausgesprochen. Im Gegensatz dazu hat er sich ausdrücklich gegen den Erlass einer „Räumungsverfügung für die Mieter im ersten Stock“ gewandt, was die Interpretation nahelegen könnte, der Antragsteller beabsichtige nicht, von sich aus eine weitere Nutzung der Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zu Wohn- und Aufenthaltszwecken zu unterlassen bzw. zu unterbinden. 30 Auch im Hinblick auf die das erste Obergeschoss des Gebäudes betreffende Nutzungsuntersagung ist ein milderes, ebenso geeignetes Mittel nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Abstützen der Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss mit dem Ziel der Erhaltung der Bewohnbarkeit der Wohnung im ersten Obergeschoss - ungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerin dem Eigentümer eine derartige Ertüchtigung überhaupt vorschreiben dürfte - als ungeeignet aus. Denn dem gesetzlichen Gebot der Standsicherheit ist auch dann nicht genügt, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nur durch behelfsmäßige Abstützmaßnahmen bewirkt werden kann. 31 Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 265; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Juli 2013, § 15 Rdnr. 6. 32 Darüber hinaus hat der Baustatiker der Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins vom 31. Oktober 2013 in dem Eilverfahren 6 L 1269/13 ausgeführt, dass ein Abstützen der Kellerdecke, deren Schicksal die Treppe teile, nicht möglich sei. 33 Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung auch in Ansehung des mit der Nutzungsuntersagung verbundenen – und, wie der Antragsteller jedenfalls in Bezug auf den zu erwartenden Ausfall von Mieteinnahmen selbst eingeräumt hat, relativ geringfügigen – Eingriffs in das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsgrundrecht des Antragstellers als angemessen. Denn diesem stehen die ungleich bedeutenderen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der sich in den Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des Gebäudes aufhaltenden Personen gegenüber. Dies hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung zutreffend ausgeführt. 34 Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Wohnung im Erdgeschoss die sofortige Befolgung der Nutzungsuntersagung und im Hinblick auf die Wohnung im ersten Obergeschoss die Befolgung der Nutzungsuntersagung nach dem Freizug der Mieter angeordnet hat. Angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben der Mieter des Antragstellers und für weitere sich in den betroffenen Räumlichkeiten aufhaltende Personen erweist sich die Ordnungsverfügung trotz der angeordneten unmittelbaren Geltung noch als verhältnismäßig und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass diesen bedrohten Rechtsgütern im Wesentlichen finanzielle Interessen des Antragstellers gegenüber stehen. 35 Selbst wenn – zu Gunsten des Antragstellers – entgegen den obigen Ausführungen offene Erfolgsaussichten der Klage unterstellt würden, könnte der Antrag im Übrigen keinen Erfolg haben. Die von der Kammer zu treffende Ermessensentscheidung fiele vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei kommt dem Umstand, dass dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG vorliegend die gewichtigen Belange der Gefährdung von Gesundheit und Leben von sich in dem Gebäude X. 60 aufhaltenden Personen gegenüberstehen, ausschlaggebendes Gewicht zu. 36 An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die mit der materiell baurechtswidrigen Nutzung des Gebäudes X. 60 einhergehenden Gefahren für Leib und Leben zumindest der sich in ihm aufhaltenden Personen lassen den zukünftigen Ausschluss der Nutzung des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses zu Wohn- und Aufenthaltszwecken erforderlich erscheinen. Die Verhinderung der Weiternutzung bzw. Weitervermietung des Gebäudes X. 60 unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten Anfechtungsklage erscheint im öffentlichen Interesse als notwendig. 37 Soweit der Antragsteller darüber hinaus beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der insoweit zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat das Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Nutzung auf jährlich gut 10.000,- Euro geschätzt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.