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Beschluss

6a L 1713/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1220.6A.L1713.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 2. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (6a K 5661/13.A) hat gemäß § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte, und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2013 nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 20. November 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus: 8 Wegen der Einreise der Antragstellerin über einen sicheren Drittstaat scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigte ersichtlich aus. Ebenso scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich aus. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Asylantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihr drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergibt. 9 Auch die Feststellung in dem angegriffenen Bescheid, dass kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG vorliegt, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 11 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 111 K 7019/10.A –, www.nrwe.de. 13 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, jeweils www.nrwe.de . 15 Gemessen an diesen Maßstäben vermögen die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste – die Bescheinigung des Internisten und Gastroenterologen Dr. U. Q. vom 25. Januar 2013 und das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin B. C. vom 7. März 2013 – das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Den Bescheinigungen sind Feststellungen über eine in Armenien drohende Verschlimmerung der im Raum stehenden Erkrankungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Insbesondere in der Bescheinigung vom 7. März 2013 werden keine Aussagen dazu getroffen, ob alle der darin diagnostizierten Erkrankungen behandlungsbedürftig sind, und bejahendenfalls, ob und auf welche Art und Weise sie behandelt werden und wie sich ein Behandlungsabbruch auf sie auswirken würde. Namentlich im Hinblick auf die im Raum stehende psychische Erkrankung der Antragstellerin fehlt es an der Vorlage einer hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung, aus der sich unter anderem ergibt, wie die Krankheit voraussichtlich verlaufen wird, welche Behandlung erforderlich ist und aus welchem Grund die Erkrankung in Armenien nicht ausreichend behandelbar ist. 16 Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung aus der Praxis Dr. med. R. M. – Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie – vom 26. November 2013 führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Ungeachtet des Umstands, dass der Bescheinigung nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sich die Antragstellerin wegen einer geltend gemachten psychischen Erkrankung bei Dr. M. in Behandlung befindet und/ oder befand – aus ihr geht lediglich hervor, dass sich die Antragstellerin gut neun Monate vor dem 26. November 2013 einmalig aufgrund eines Spannungskopfschmerzes bei Dr. M. vorgestellt hatte –, fehlt es bereits an der Diagnose einer konkreten psychischen Erkrankung. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.