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Beschluss

5a L 1726/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:1230.5A.L1726.13A.01
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 5a K 5709/13.A gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 (Az. °°°°°°°-°°° und °°°°°°°-°°°) enthaltenen Abschiebungsanordnungen wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 5a K 5709/13.A gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 (Az. °°°°°°°-°°° und °°°°°°°-°°°) enthaltenen Abschiebungsanordnungen wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. . G r ü n d e: Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 5a K 5709/13.A gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2013 (Az. °°°°°°°-°°° und °°°°°°°-°°°) enthaltenen Abschiebungsanordnungen anzuordnen, ist zulässig (1) und auch in der Sache begründet (2). (1) Der Antrag ist zulässig, er ist insbesondere fristgerecht gestellt. Anträge nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Gestellt wurde der Antrag bei Gericht am 2. Dezember 2013. Die Bekanntgabe der streitgegenständliche Bescheide vom 14. November 2013 erfolgte jedenfalls nicht vor dem 23. November 2013, so dass die Antragstellung am Montag, d. 2. Dezember 2013, gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) rechtzeitig ist. Trotz der in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) enthaltenen Kopien der Postzustellungsurkunden, welche als Datum einer Niederlegung den 22. November 2013 angeben, kann dieses Datum nicht als Zustelldatum angesehen werden. Diese Postzustellungsurkunden dokumentieren vielmehr eine fehlerhafte Zustellung. Gemäß § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 ZPO setzt die Zustellung durch Niederlegung des Schriftstückes voraus, dass u.a. eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Da ausweislich der genannten Postzustellungsurkunden aber eine Einlegung der Benachrichtigung über die Niederlegung beider Bescheide jeweils „in den Briefkasten“ erfolgte, ist damit zugleich mit öffentlichem Glauben beurkundet, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten möglich war. Da gerichtsbekanntermaßen bei der Deutschen Post niedergelegte Schriftstücke regelmäßig erst zu den Schalterstunden des nächsten Werktages abgeholt werden können, war es den Antragstellern frühestens am 23. November 2013 möglich, die Bescheide vom 14. November 2013 mit der Folge in Empfang zu nehmen, dass eine Heilung des Zustellungsmangels im Sinne von § 8 VwZG herbeigeführt werden konnte. (2) Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob sich der insoweit anzuwendende Prüfungsmaßstab aus einer entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 4 AsylVfG ableitet, wonach eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier der Entscheidung, dass die Asylanträge der Antragsteller unzulässig sind – bestehen, oder ob eine gerichtliche Abwägung allein auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO unter vorrangiger Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage stattzufinden hat. Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR – Juris-Dokument; VG Göttingen, Beschluss vom 12.12.2013 – 2 B 856713 –, Juris-Dokument; jew. m.w.N. Nach jeder Sichtweise bleibt der Befund, dass die Entscheidung des Bundesamtes, die Asylanträge der Antragsteller seien unzulässig, rechtswidrig ist. Das begründet sowohl ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes als auch ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragsteller in Bezug auf die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes ist nicht das L. C. für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig. Im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt ist vielmehr die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden. Das folgt aus dem für das Verfahren vor dem Bundesamt in zeitlicher und sachlicher Hinsicht maßgeblichen Art. 3 Abs. 2 S. 1 u. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 17. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO). Nach dieser Regelung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Diese Befugnis zum Selbsteintritt hat sich im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt zu einer Verpflichtung verdichtet. Eine solche Verdichtung des Selbsteintrittsrechts in eine Selbsteintrittspflicht findet in den Fällen statt, in denen das Bundesamt das Verfahren ohne ersichtlichen Grund unangemessen lange verzögert. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, Juris-Dokument; VG Göttingen, Urteil vom 25.Juli 2013 – 2 A 652/12 –, Juris-Dokument m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Antragsteller zu 1. bis 3. vor. Nach Lage der Akten haben die Antragsteller zu 1. bis 3. am 22. Mai 2012 in der Bundesrepublik Asyl beantragt. Zuvor hatten die Antragsteller zu 1. und zu 2. schon im Jahre 2011 im L. C. einen Asylantrag gestellt. Für den am 10. März 2012 in L1. geborenen Antragsteller zu 3. wurde der Asylantrag in C. nach seiner Geburt gestellt. Am 18. Mai 2012 reisten die Antragsteller zu 1. bis 3. nach ihren Angaben in die Bundesrepublik ein. Unmittelbar nach den Dokumenten über die Antragstellung in der Bundesrepublik sind die Ausdrucke von F. -Treffern in Bezug auf die Antragsteller zu 1. und zu 2. mit dem Hinweis auf Asylverfahren in C. in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes abgeheftet (Bl. 56/57 der Verwaltungsvorgänge). Diese F. -Treffer finden sich in E-Mails von F. vom 11. September 20 12 bestätigt. Das Rückübernahmeersuchen an das L. C. datiert vom 31. Oktober 20 13 . Unter diesem Datum wurden die Antragsteller auch über ihre Prozessbevollmächtigten von der Einleitung eines sog. Dublin-Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Selbst unter Berücksichtigung nur der letzten E-Mails von F. hat das Bundesamt mehr als dreizehn Monate verstreichen lassen, bevor es tätig geworden ist. Anhaltspunkte, aus denen sich dieses überaus lange Nichtstun erklären könnte, sind weder vorgetragen – auch nicht in der Antragserwiderung –, noch sonst erkennbar. Selbstverständlich ist dem Bundesamt einzuräumen, dass es in Fällen wie hier, in denen sich das Verfahren nach Art. 20 Dublin II-VO regelte, eine Frist zur Stellung des Rückübernahmeersuchens nicht ausdrücklich normiert war. Das ändert aber nichts an der grundlegenden Erwägung, dass die Bundesrepublik wie jeder andere Mitgliedstaat der EU verpflichtet ist, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte eines Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, C-493/10, C-411/10 und C-492/10 –, Juris-Dokument, Rnrn. 98 u. 108. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist der Maßstab der Dublin II-VO selbst heranzuziehen. Nach ihrem Vierten Erwägungsgrund soll diese Verordnung eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Dass das Verhalten des Bundesamtes im vorliegenden Fall alles andere als rasch war, liegt auf der Hand. Die Antragsteller können sich auch auf die hierdurch entstandene und grundlos unangemessen lange Dauer ihres Asylverfahrens berufen. Die Dublin II-VO zielt nach ihrem Fünfzehnten Erwägungsgrund insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Asyl, zu gewährleisten. Ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, Juris-Dokument; VG Göttingen, Urteil vom 25.Juli 2013 – 2 A 652/12 –, Juris-Dokument m.w.N. Diesem Befund steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen. Im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates hat der Europäische Gerichtshof zwar jüngst entschieden, dass ein Asylsuchender sich nicht auf eine aus Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO abzuleitende Selbsteintrittsverpflichtung berufen kann. Diese Entscheidung betrifft allerdings den Fall, dass eine Zurückschiebung des Asylbewerbers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat u.a. aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens nicht möglich war, ohne dass die Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, schon abgeschlossen war. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat „als solche“ nicht zu einer Selbsteintrittsverpflichtung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO führt. Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf sein Urteil vom 21. Dezember 2011 betont, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, „nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird“. Vgl. EuGH, Urteil v. 14. November 2013 – C-4/11 –, Juris-Dokument, Rnrn. 33 u. 35. Ist angesichts all dessen die Bundesrepublik während des Verfahrens vor dem Bundesamt für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zu 1. bis 3. gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig geworden, erstreckt sich diese Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO auch auf den in der Bundesrepublik geborenen Antragsteller zu 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.