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Urteil

6a K 1629/13.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1230.6A.K1629.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. September 2005 geborene Kläger – armenischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger armenisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit – stellte gemeinsam mit seiner Mutter, Frau O. L. , am 4. Juli 2012 einen Asylantrag. 3 Bei der Anhörung seiner Mutter bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab diese an, sie und der Kläger seien von Eriwan mit dem Flugzeug nach Moskau geflogen und von dort aus mit einem PKW in Richtung Bundesrepublik Deutschland gefahren. Dort seien sie am 25. Juni 2012 eingereist. Grund für ihre Ausreise sei die Behinderung bzw. Krankheit ihres Sohnes, des Klägers. Sie hätten mangelndes Vertrauen in die armenischen Ärzte und immer die Absicht gehabt, den Kläger im Ausland behandeln zu lassen. Die Ärzte in Armenien hätten sich nicht einmal auf eine Diagnose einigen können. Der Kläger werde ständig gehänselt und brauche im Alltag Hilfe, da er zum Beispiel nicht mit der rechten Hand Essen zu sich nehmen könne. Er habe sich geweigert, in den Kindergarten zu gehen. Er habe die erste Klasse der Grundschule besucht, aber auch dort nicht hingehen wollen, da er gehänselt worden sei, weil er der einzige gewesen sei, der mit der linken Hand geschrieben habe. Am Ende sei sein Vater gegen die Behandlung gewesen. Er habe gesagt, das bringe ja nichts. Der Kläger habe wegen seiner Behinderung auch nachts beim Schlafen Probleme. Wenn er auf die rechte Seite rutsche, habe er Schmerzen. Es könne auch passieren, dass er sich im Schlaf den rechten Arm verrenke und dann nur noch schwer wieder entspannt werden könne. Mit am 27. Februar 2013 beim Bundesamt eigegangenem anwaltlichen Schreiben vom 26. Februar 2013 führte der Kläger weiter aus, er sei schwersterkrankt. Es liege eine Lähmung der rechten Körperhälfte aus neurologischen Gründen vor. Bereits seit seiner Geburt wachse seine rechte Körperhälfte langsamer als die linke. Als Folge verkümmerten sein Arm und die rechte Hand. Die Erkrankung sei kurz nach der Geburt in Armenien diagnostiziert worden. Seinerzeit sei ihm mitgeteilt worden, man könne keine genaue Diagnose stellen, klar sei aber, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Operation erforderlich sein werde. In der Folgezeit sei es zu der Fehlbildung gekommen. Seinen Eltern sei – als sie die armenischen Ärzte zu der Operation gedrängt hätten – mitgeteilt worden, dass die komplizierte neurologische Operation in Armenien nicht durchgeführt werden könne. Die Ärzte in Deutschland hätten deutlich gemacht, dass die Operation zwingend nach der Geburt hätte durchgeführt werden müssen. Dann wäre es zu der Fehlbildung nicht gekommen. 4 Mit Bescheid vom 27. Februar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides) und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides). Das Bundesamt forderte den Kläger und seine Mutter unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte entfalle bereits wegen der Einreise auf dem Landweg. Aus dem Vorbringen des Klägers und seiner Mutter ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung. Der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da sich der Kläger und seine Mutter nur in Deutschland aufhielten, um den Kläger medizinisch behandeln zu lassen. Auch Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Der Kläger habe bereits die Diagnose der Erkrankung nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei davon auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers in Armenien behandelbar sei. Der Bescheid wurde am 7. März 2013 als Einschreiben zur Post gegeben. 5 Der Kläger hat am 19. März 2013 die vorliegende Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (6a L 353/13.A), den die Kammer mit Beschluss vom 16. April 2013 abgelehnt hat. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt vertiefend aus, er befinde sich in neurologischer Behandlung und müsse dringend operiert werden. Zur weiteren Begründung der Klage und des Eilantrags legt der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Dr. B. T. und Dr. B1. I. , vom 25. März 2013 vor. Darin heißt es: „T1. ist in unserer Praxis seit August 2012 bekannt. Er hat eine Teillähmung des rechten Armes durch eine Geburtsverletzung (Erbsche Lähmung). Seit einigen Monaten erhält er Krankengymnastik zur Stärkung der restlichen Fertigkeiten.“ Zudem legt er eine Bescheinigung der Physiotherapeutin C. R. -C1. vom 27. März 2013 vor, aus der hervorgeht, dass der Kläger dort vom 21. Januar 2013 bis zum 27. März 2013 durchgängig einmal wöchentlich krankengymnastisch betreut wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 25 f. der Gerichtsakte zu dem Verfahren 6a L 353/13.A Bezug genommen. 6 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Februar 2013 zu verpflichten festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegt. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 11 Mit Beschluss vom 18. Juni 2013 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6a L 353/13.A und des Verwaltungsvorgangs (Az.: 5557627-422) Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist. 15 Die Klage ist bereits unzulässig. 16 Insoweit hat die Kammer in ihrem den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren betreffenden Beschluss vom 18. Juni 2013 ausgeführt: 17 „Der Kläger hat die für ihn – aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet – nach § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgebliche Klagefrist von einer Woche durch die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 19. März 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tage, nicht eingehalten. 18 Der Lauf der für diese Klage maßgeblichen Frist begann unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsfiktion drei Tage nach der Aufgabe des Bescheides per Einschreiben zur Post vom 7. März 2013, und zwar am 11. März 2013. Die Frist endete am Montag, dem 18. März 2013, da der eigentliche Fristablauf – der 17. März 2013 – auf einen Sonntag fiel (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch).“ 19 An diesen Ausführungen hält die Kammer – auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Hauptsacheverfahrens anzulegenden Prüfungsmaßstabes – fest. 20 Unabhängig hiervon ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2013 ist – soweit er angegriffen wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 2013 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), denen die Kammer folgt. Darüber hinaus hat die Kammer bereits in ihrem den Eilantrag des Klägers betreffenden Beschluss vom 16. April 2013 (6a L 353/13.A) und in ihrem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss vom 18. Juni 2013 ausgeführt: 21 „Auch die Feststellung in dem Bescheid, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegt (Ziffer 3 des Bescheides), begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 –, juris. 23 Eine entsprechende Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung dort tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, DVBl. 2003, 463. 25 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 11 A 4518/02.A – und vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –. 27 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen. Dazu wäre nämlich zunächst erforderlich, dass der insoweit mitwirkungspflichtige Antragsteller, der sich seit inzwischen mehr als zehn Monaten [nunmehr gut einem Jahr] in Deutschland aufhält, einigermaßen konkrete Angaben zu seiner Erkrankung und der erforderlichen Therapie macht und diese Angaben durch ein entsprechendes ärztliches Attest belegt. Daran fehlt es vorliegend. Bei der Anhörung durch das Bundesamt im August 2012 hat die Mutter des Antragstellers nur sehr pauschale Angaben zu dessen gesundheitlichen Beschwerden gemacht. Etwas konkretere Hinweise enthält erst das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das Bundesamt vom 26. Februar 2013. Auch hier werden allerdings vorwiegend Äußerungen der armenischen Ärzte gegenüber den Eltern des Antragstellers in knapper Form zusammengefasst und die Notwendigkeit einer baldigen Operation des Antragstellers in allgemeiner Form behauptet. Nähere Angaben zu dem akuten Zustand des Antragstellers, seine aktuelle und geplante Behandlung in Deutschland und die Prognose der künftigen Entwicklung fehlen ebenso wie entsprechender Belege. In der Klage- und Antragsschrift vom 19. März 2013 ist dann erneut pauschal von einer dringend notwendigen Operation die Rede, die in Armenien nicht möglich sei. Konkrete Angaben zu dieser Operation fehlen auch hier. In dem zuletzt noch vorgelegten Attest der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Dres. T. und I. vom 25. März 2013 findet sich erstmals eine konkrete Diagnose („Erbsche Lähmung“). Allerdings wird weder der akute Zustand des Antragstellers näher beschrieben, noch finden sich Angaben zu der geplanten Behandlung und der Prognose des weiteren Verlaufs der Erkrankung. Insbesondere wird die Notwendigkeit einer Operation nicht ansatzweise deutlich; berichtet wird vielmehr ausschließlich über ärztlich verordnete Krankengymnastik. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers, die sich bei einer Rückkehr nach Armenien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, nicht feststellen. Auch die im Klageverfahren angeregte Beweiserhebung zur Frage der Verfügbarkeit einer entsprechenden Operation in Armenien wird auf der Basis der vorliegenden Angaben nicht möglich sein.“ 28 An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung und unter Berücksichtigung des im Rahmen des Hauptsacheverfahrens anzulegenden Prüfungsmaßstabes fest. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.