Beschluss
6a L 1569/13.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:1230.6A.L1569.13A.00
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Tenor
1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6a K 5327/13.A anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte, und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Ob die Bewertung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt werden durfte, vgl. zu diesem Problem das Urteil der Kammer vom 8. Februar 2013 – 6a K 5500/11.A –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Der Asylantrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1262. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2013 nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 31. Oktober 2013 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt ergänzend aus: Wegen der Einreise der Antragsteller über einen sicheren Drittstaat scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigte ersichtlich aus. Ebenso scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich aus. Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Asylantrags keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende, ihnen drohende Gefahr politischer Verfolgung in Armenien ergibt. Die Antragsteller zu 3. und zu 4. haben bereits keine sie selbst betreffenden Umstände vorgetragen. Aber auch das Vorbringen der Antragsteller zu 1. und zu 2. rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich nicht. Soweit die Antragstellerin zu 2. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt auf die durch die Militärstaatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen gegen den Antragsteller zu 1., ihren Ehemann, abgestellt hat, liegen hierin keine die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem Ermittlungsverfahren der Militärstaatsanwaltschaft unter den von der Antragstellerin zu 2. vorgetragenen Umständen – ihre Wahrheit unterstellt – um eine politische Verfolgung handeln kann, vgl. zur Frage der Wehrdienstverweigerung als Asylgrund BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 – 9 C 778/80 –, juris, hat der Antragsteller zu 1. bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine solche Verfolgung zu befürchten, nachdem die Ermittlungen gegen ihn bereits im Frühjahr 2005 eingestellt wurden. Soweit die Antragstellerin zu 2. weiter vorgetragen hat, ihnen sei die Wiederaufnahme der Ermittlungen angedroht worden, sollten sie Armenien nicht verlassen, begründet auch dies keine Gefahr politischer Verfolgung für den Antragsteller zu 1. Ausweislich des aktuellen Lageberichts können Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung strafrechtlicher Verfolgung erreichen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. Januar 2013, S. 11. Dass die Antragsteller vor diesem Hintergrund selbst keine politische Verfolgung befürchteten, zeigt der Umstand, dass sie sich auch nach dem Verlust ihrer Geschäfte im Jahr 2008 wiederholt in Armenien aufgehalten haben, namentlich in den Jahren 2011 und 2013. Dass diese Aufenthalte mit Problemen verbunden gewesen wären, ist nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Soweit die Antragsteller zu 1. und zu 2. zur Begründung ihres Antrags auf die Probleme mit den von ihnen betriebenen Schuhgeschäften und deren Schließung abstellen, vermag auch dieses Vorbringen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Insoweit hat die Kammer bereits erhebliche Bedenken am Vortrag der Antragsteller. Diese beruhen darauf, dass das Vorbringen des Antragstellers zu 1. im Hinblick auf die wesentlichen Umstände der Geschäftsaufgabe bzw. der „Wegnahme“ der Geschäfte im Jahr 2008 dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2. erheblich widerspricht. Während beispielsweise die Antragstellerin zu 2. den Verlust ihrer Geschäfte maßgeblich auf politische Aktivitäten des Antragstellers zu 1. zurückgeführt hat, hat der Antragsteller zu 1. vermutet, der Grund für die Probleme liege darin, dass er seine Schuhproduktion ohne Lizenz betrieben habe und dass sein Buchhalter angegeben habe, die Schuhe seien auf einem Markt gekauft worden. Diese Widersprüche aufzuklären bedarf es indes nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob es sich bei den von den Antragstellern zu 1. und zu 2. angeführten Geschehnissen überhaupt um die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylVfG handelt oder – wofür der Vortrag der Antragstellerin zu 2. sprechen könnte – um möglicherweise strafbares Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb bzw. – die Angaben des Antragstellers zu 1. als wahr unterstellt – um die bloße Ahndung einer Ordnungswidrigkeit bzw. einer Straftat, dürfte es hier an der Anknüpfung an ein verfolgungsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 AsylVfG fehlen. Insoweit käme als verfolgungsrelevantes Merkmal ohnehin allenfalls die politische Überzeugung des Antragstellers zu 1. in Betracht. Dass die von der Antragstellerin zu 2. angegebenen politischen Aktivitäten des Antragstellers zu 1. Anknüpfungspunkt für eine politische Verfolgung gewesen sein könnten, ist aufgrund des Vortrags der Antragsteller zu 1. und zu 2. indes nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken an dem Vortrag der Antragsteller. Diese beruhen auf dem detailarmen Vorbringen betreffend die von den Antragstellern zu 1. und zu 2. angesprochenen politischen Aktivitäten des Antragstellers zu 1. Insbesondere hat der Antragsteller zu 1. seine politischen Aktivitäten offenbar selbst überhaupt nicht als Grund für die Probleme mit seinen Geschäften angesehen. Die Antragstellerin zu 2. hat die politischen Aktivitäten des Antragstellers zu 1. – mit Ausnahme der von ihr angesprochenen Teilnahme ihres Mannes an einer Demonstration – lediglich pauschal behauptet. Zudem ist die von der Antragstellerin zu 2. geschilderte Drohung mit der Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens – bei dem es sich wohl um das im Jahr 2005 eingestellte Verfahren gegen den Antragsteller zu 1. handeln dürfte – mit der Aufforderung zur Geschäftsaufgabe durch den Geschäftsführer der Einkaufspassage nicht in einen logischen Zusammenhang zu bringen. Schließlich begegnet die Feststellung in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, keinen ernsthaften Zweifeln. Die Kammer nimmt auch insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Begründung des Ablehnungsbescheides vom 31. Oktober 2013, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.