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Urteil

13 K 488/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0109.13K488.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer der im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Flurstücke Gemarkung I. , Flur 12, Flurstücke 505, 614, 615 und 858 mit einer Gesamtgröße von 4.361 m². 3 Das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 615 grenzt mit 13 m unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche und an die Straße L. , die von der Beklagten gereinigt wird, an. Die neben diesem Flurstück im Miteigentum des Klägers stehende Parzelle 859 ermöglicht eine zusätzliche Zufahrt zu den Flurstücken. Das Flurstück 858, das u.a. mit Garagen bebaut ist, befindet sich hinter den Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung L. 17 und 19. Das Flurstück 614 liegt hinter dem Flurstück 858 und das Flurstück 505 hinter den Flurstücken 615 und 614. Auf das Flurstück 614 mündet eine an der von der Beklagten gereinigte I1. Straße beginnende Wegeparzelle (Flurstück 507), die mit Wegerechten u.a. zugunsten des Klägers belastet ist. Bei den Flurstücken handelt es sich um ehemals landwirtschaftlich als Bauernhof genutzte Flächen. Das Flurstück 505 wird im Grundbuch als Gartenland bezeichnet, die Flurstücke 614, 615 und 858 als Gebäudeflächen, teilweise mit dem Zusatz „landwirtschaftliche Fläche“. Das Flurstück 505 ist vom Flurstück 615 teilweise durch den Ausbau einer Terrasse überbaut. 4 Im Klageverfahren 13 K 2270/11 waren die allein für die Straße L. festgesetzten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2007 bis 2011 streitig. Die Beklagte ermäßigte die Gebühren wegen der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit der Flurstücke 505 und 615 auf der Grundlage einer Frontlänge von insgesamt 80 m statt der zunächst veranlagten 114 m. 5 Mit Bescheid vom 15. Januar 2013 setzte die Beklagte Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 1.572,67 € fest. Hierbei setzte er für die Reinigung und Winterwartung der Straße L. auf der Grundlage von insgesamt 80 Frontmetern Gebühren in Höhe von 740,80 € (577,60 € und 163,20 €) fest und für die Reinigung und Winterwartung der I1. Straße auf der Grundlage von insgesamt 81 Frontmetern Gebühren in Höhe von 831,87 € (584,82 € und 247,05 €). 6 Der Kläger hat am 31. Januar 2013 Klage erhoben. 7 Er macht im Anschluss an das Klageverfahren 13 K 2270/11 geltend: Wenn überhaupt, so dürfe er lediglich für ein Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 515, 614, 615 und 858 herangezogen werden, das sich infolge der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung zumindest als wirtschaftliche Einheit darstelle. Eine grundbuchrechtliche Zusammenlegung der Flurstücke sei im Hinblick auf die Belastungen praktisch ausgeschlossen. Das Grundstück bestehe einheitlich aus Wohnhäusern, einer Scheune, Garagen und einem Hofplatz mit Gartenbereich. Zur I1. Straße hin seien die Flurstücke nicht erschlossen. Die Verbindung beruhe allein auf der historischen Entwicklung des damaligen Bauernhofs und der Übereignung der abgetrennten, unmittelbar an die I1. Straße angrenzenden, Parzellen an Dritte. Das Wegerecht sei personenbezogen. Der Zugang sei durch eine verschlossene Tür versperrt. Die Nutzung eines Privatweges dürfe gebührenrechtlich nicht erfasst werden. Zudem seien die einschlägigen satzungsrechtlichen Maßstabsregelungen (§ 7) unwirksam. Die Gebühren stünden in einem groben Missverhältnis zu der Reinigungsarbeit. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als damit Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren hinsichtlich der I1. Straße auf der Grundlage von insgesamt 81 Frontmetern Gebühren in Höhe von 584,82 € und 247,05 € festgesetzt werden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend: Die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren sei rechtmäßig. Im vorliegenden Fall seien in Einklang mit dem Buchgrundstücksbegriff drei Flurstücke (505 zusammen mit 615, 614 und 858) zu veranlagen gewesen. Die Flurstücke seien unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke im Grundbuchblatt eingetragen. Alle Flurstücke seien über die Wegeparzelle 507 zu der vom Beklagten gereinigten I1. Straße hin erschlossen. Es ergäben sich zugewandte Frontlängen von insgesamt 81 m. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Nach Übertragung des Rechtsstreits kann der Einzelrichter entscheiden (§ 6 VwGO). 16 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2013 ist im streitigen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den streitigen Heranziehungsbescheid sind die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (StRWS) in der Stadt Essen vom 6. Dezember 2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Dezember 2012. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen und/oder deren Zugehörigkeit zu einer Winterdienstklasse Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. § 3 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 7 StRWS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 8 Abs. 1 StRWS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, von dem die Gebühr nach § 9 Abs. 5 StRWS durch Bescheid als Jahresgebühr zu erheben ist. 18 Anhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige Vorschriften, namentlich gegen § 6 KAG und § 3 StrReinG, liegen nicht vor. Insbesondere stellt der in § 7 Abs. 1 bis 3 StRWS geregelte modifizierte Frontmetermaßstab nach ständiger Rechtsprechung einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der auch für die Heranziehung sog. „Hinterliegergrundstücke“ maßgeblich ist. 19 BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 ‑ ZKF 1982, 213, OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68 = DWW 2003, 195 m.w.N. 20 Die Beklagte hat zu Recht insgesamt 81 m Frontlänge der Grundstücke des Klägers (Flurstücke 505, 614, 615 und 858) im Hinblick auf die von der Beklagten gereinigte I1. Straße veranlagt. 21 Nach § 5 Abs. 1 StRWS ist Grundstück i.S.d. Satzung grundsätzlich das im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragene Buchgrundstück als dem für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen - bürgerlich-rechtlichen - Begriff. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 ‑, NWVBl 1990, 162; Beschluss vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris. 23 Grundstück ist nach § 4 Abs. 1 GBO bei mehreren Flurstücken u.a. der auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (hier Nr. 29) für mehrere Flurstücke desselben Eigentümers unter einer besonderen Nummer aufgeführte Flurstück. Die Flurstücke 505, 614, 615 und 858 werden jeweils unter einer besonderen Nummer aufgeführt (1,7,6,8). 24 Ein Abweichen vom Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand, etwa in Form der Zusammenlegung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit – über die bisherige Zusammenfassung der Flurstücke 505 und 615 hinaus – ist im vorliegenden Heranziehungsverfahren nicht geboten, wobei offen bleiben kann, ob die vorliegend historisch geprägte Parzellierung einer früher einheitlich bewirtschafteten Hofstelle einen Erlass aus sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen kann. Eine - zusammenfassende - Ausnahme käme nur in Betracht, wenn die Buchgrundstücke wegen ihres Zuschnitts oder ihrer Lage und Größe bzw. sonstigen Beschaffenheit jeweils für sich genommen nicht selbständig nutzbar wären. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2003, a.a.O.. 26 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Sämtliche Flurstücke sind mehrere 100 m² groß und selbständig, überwiegend sogar bebaut und gewerblich nutzbar. Dies gilt auch für die ausschließlich als Gartenland genutzte Parzelle 614, die unmittelbar über die Zuwegung auf Parzelle 507 von der I1. Straße her zu erreichen ist. Auch eine solche Nutzung ist für die rechtmäßige Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren ausreichend. 27 Vgl. OVGNRW, z.B. Urteil vom 26. März 2003- 9 A 2355/00 -, juris. 28 Hiervon ausgehend sind die Buchgrundstücke - die Parzellen 505 und 615 als von der Beklagten gebildete wirtschaftliche Einheit - nach ihrem ungeteilten Zuschnitt zu veranlagen. 29 Diese Grundstücke werden (auch) von der von der Beklagten gereinigten I1. Straße erschlossen. Nach § 5 Abs. 2 StRWS, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück nach Abs. 1 durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Es muss nicht an die Straße angrenzen. Dieser Erschließungsbegriff, der weder eine bauliche noch eine gewerbliche Nutzbarkeit erfordert, ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. 30 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 ‑ 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2006, Rn. 331 m.w.N. 31 Jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise durch eine fußläufige Verbindung zur Straße, reicht aus, selbst wenn der Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit nicht nutzt oder nutzen will. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. 32 Über solche Zugangsmöglichkeiten aber verfügen die Flurstücke des Klägers zur I1. Straße. Sie sind nämlich über das durch ein grundbuchrechtlich gesichertes Wegerecht des Klägers auf dem in der Örtlichkeit an der I1. Straße erkennbaren und als Wegeparzelle gekennzeichneten Flurstück 507- teilweise über die anderen Flurstücke des Klägers - zur I1. Straße hin zugänglich. Das vom Kläger verschlossene Tor hindert die Zugangsmöglichkeit nicht, da er es nach seiner Entscheidung jederzeit öffnen kann. 33 Die Zugangsmöglichkeit von und zu seinen Grundstücken ist durch sein Wegerecht auf dem Flurstück 507 auch ausreichend rechtlich gesichert. 34 Vgl. z.B. OVGNRW, Urteil vom 9. Dezember 1991- 9 A 1610/90 -,NWVBl 1992, 257; juris. 35 Der Beklagte hat auch zu Recht eine Frontlänge von insgesamt 81 m zugewandter Grundstücksseiten zu Grunde gelegt. Insoweit beruht die Veranlagung auf §§ 7 Abs. 1 bis 3 StRWS. Nach § 7 Abs. 1 StRWS ist Maßstab für die Benutzungsgebühren u.a. die sog. Frontlänge zur erschließenden Straße. § 7 Abs. 2 StRWS definiert den Begriff der zu berücksichtigenden Frontlängen und Abs. 3 schreibt vor, welche zu berücksichtigenden Fronten zu addieren sind. Zu berücksichtigen sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StRWS die Grundstücksseiten, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr im Sinne des Satzes 2 zugewandt sind (zugewandte Fronten). Die Flurstücke 505 mit 615 sowie 614 und 858 weisen i.S.d. § 7 Abs. 2 StRWS der I1. Straße zugewandte Grundstücksseiten mit einer Länge von 42 m (505 mit 615), 19 m (614) und 20 m (858) auf. 36 Eine rechtswidrige Doppelveranlagung wird bei diesem Satzungsverständnis nicht hervorgerufen, weil bei der Berechnung des Gebührensatzes die Summe sämtlicher zu veranlagender Frontmeter - auch die der Hinterlieger - als Divisor in dessen Berechnung einfließt und durch die entsprechende Erhöhung des Divisors rechnerisch gesichert ist, dass durch den entsprechend geringeren Gebührensatz eine mehrfache Gebührenerhebung nicht stattfindet. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.