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Beschluss

7 L 1843/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0109.7L1843.13.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt. Gründe : Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6054/13 der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2013 anzuordnen, ist er zulässig, aber unbegründet. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist. Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 12. November 2013, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2013 abgelehnt wurde (7 L 1629/13). Auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Das hier festgesetzte Zwangsgeld von 200,00 € ist in Ziffer 3. der Entziehungsverfügung vom 12. November 2013 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW). Die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW). Denn die Antragstellerin hat ihren Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abgegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 200,00 € ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.