Urteil
19 K 5628/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0121.19K5628.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 4 Tatbestand: 5 Der 1968 geborene Kläger arbeitet nach Abschluss einer Tischlerlehre seit 1989 als Feuerwehrmann bei der Stadt S. . Er ist derzeit dort Brandamtmann und absolvierte seit seiner Einstellung bei der Feuerwehr mehrere Ergänzungslehrgänge am Institut der Feuerwehr in Münster im Wesentlichen in den Bereichen Rettungswesen und Unfallbekämpfung. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Jahr 2002 absolvierte er von 2005 bis 2007 ein Fernstudium Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Koblenz und von 2009 bis 2011 ein Fernstudium Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern. 6 Unter dem 13. September 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Eintragung in deren Mitgliederverzeichnis als freiwilliges Mitglied gemäß § 38 Abs. 2 Buchstabe b des Baukammerngesetzes -BauKaG NRW-. Dem Antrag beigefügt waren beglaubigte Ablichtungen folgender Studiennachweise: 7 a) Diplom der Fachhochschule Koblenz vom 19. September 2007 als Diplomwirtschaftsingenieur - Dipl.-WirtschIng.(FH) - mit dem Zeugnis der Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen – Studienschwerpunkt Umweltmanagement – des Fachbereichs Betriebs- und Sozialwissenschaft der Fachhochschule Koblenz 8 b) Urkunde über die Masterprüfung im weiterbildenden Master-Fernstudiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik und Verleihung des akademischen Grads Master of Engineering (M.Eng) durch die Technische Universität Kaiserslautern vom 6. November 2011 und Zeugnis über die Ablegung der Masterarbeit über das Thema „Erstellung eines Bandschutzkonzepts nach BauPrüfVO NRW“ vom gleichen Tag 9 Unter dem 8. Oktober 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Die Studieninhalte im absolvierten Studiengang als Diplom-Wirtschaftsingenieur und des weiterbildenden Fernstudiengangs beträfen in der Gesamtschau nicht einen naturwissenschaftlichen oder technischen Studiengang im Sinne des Ingenieurgesetzes - IngG NW -. Aus den vom Kläger eingereichten Studiennachweisen ergebe sich nicht, dass die Studieninhalte der vom Kläger absolvierten Ausbildungen mehrheitlich ingenieurspezifischen Inhalten zuzuordnen seien. 10 Nachdem der Kläger seinen Antrag aufrechterhielt, lehnte die Beklagte das Begehren auf Eintragung in ihr Mitgliederverzeichnis mit Bescheid vom 9. November 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der im Ingenieurgesetz verankerte Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin zeige, dass der Gesetzgeber dem Berufsbild des Ingenieurs insbesondere wegen der besonderen Verantwortung des Berufsstandes in sicherheitsrelevanten Tätigkeitsfeldern besondere Bedeutung beigemessen habe. Es müsse jedenfalls aus Gründen des Verbraucherschutzes sichergestellt sein, dass als Ingenieure tätige Personen ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kenntnissen im ingenieurwissenschaftlichen Bereich besitzen, welche durch eine qualitativ und quantitativ angemessene Berufsausbildung vermittelt wurde, und deshalb diese Tätigkeiten in der täglichen Praxis verantwortungsvoll übernehmen können. 11 Hierzu müsse bei Ingenieurstudiengängen gefordert werden, dass die ingenieurspezifischen Studieninhalte (naturwissenschaftliche Grundlagenfächer wie Mathematik, Physik, Chemie etc.) mindestens 70% der belegten Studieninhalte bezogen auf die Regelstudienzeit betragen. 12 Zudem müssten Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die es den Absolventen ermöglichen, einerseits wesentliche Tätigkeiten im Ingenieurwesen selbständig und eigenverantwortlich auszuführen und andererseits Reichweite, Folgewirkungen und Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen beurteilen zu können. Hierzu gehöre insbesondere das Beherrschen mathematisch-naturwissenschaftlicher und ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen und Spezialdisziplinen bzw. Schlüsselqualifikationen, das Analysieren und Bearbeiten ingenieurwissenschaftlicher Aufgabenstelllungen sowie das Erstellen und Realisieren ingenieurwissenschaftlicher Entwürfe und Pläne und schließlich die Auswertung von wissenschaftlichen Untersuchungsergebnissen. 13 Für ausländische Hochschulabschlüsse sei deshalb nach der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschrieben, dass die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium voraussetze. Die Anforderungen des Gesetzes für Inländer dürften dahinter nicht zurückstehen. Schon vor diesem Hintergrund könne der vom Kläger absolvierte Teilzeit-Masterstudiengang mit nur 4 Semestern und einer geringen Präsenzphase nicht den Anforderungen des Ingenieurgesetzes genügen. 14 Des Weiteren habe sich der Gesetzgeber des Ingenieurgesetzes am Leitbild eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums orientiert, das eine Regelstudienzeit von mindestens acht, regelmäßig zehn Semestern vorsah. Mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge müsse die Summe der ingenieurwissenschaftlichen Fächer mindestens 70% der jeweils erreichten ECTS-Punkte betragen, also im Bachelorstudiengang 126 von 180 ECTS Punkten und bei Masterstudiengängen wie im Falle des Klägers 84 ECTS-Punkte. Diese Einschätzung ergebe sich aus Vorgaben der European Federation of National Engineering Associations, um international einheitliche Standards zu gewährleisten. 15 Die vom Kläger absolvierte Ausbildung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen weise nicht mindestens 70% ingenieurspezifische Inhalte auf, sondern diene wesentlich der Vermittlung betriebswirtschaftlicher Kenntnisse. Zudem habe die Regelstudiendauer lediglich fünf Semester betragen. 16 Auch der Fernstudiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik genüge nicht den Anforderungen des Ingenieurgesetzes. Die Mindeststudiendauer von sechs Semestern werde unterschritten. Es fehle zudem an einer mit einem Masterstudiengang vergleichbaren Studienleistung. Das Prüfungszeugnis weise aus, dass das Studium selbst nur den Erwerb von 60 ECTS-Punkten erfordere. Die für einen Masterstudiengang üblichen 120 ECTS-Punkte seien allenfalls erreicht worden, weil dem Kläger die Berufserfahrung angerechnet worden sei. 17 Der Kläger hat am 3. Dezember 2012 Klage erhoben. 18 Er habe Studiengänge mit Regelstudienzeiten von vier und fünf Semestern absolviert, schon deshalb seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG von ihm erfüllt worden. Zudem verfüge er über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung. Er nehme seit 2002 eine freiberufliche Tätigkeit als Brandsachverständiger wahr, aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung sei er in der Lage, entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen selbständig Ingenieurleistungen zu erbringen. Zudem sei die Annahme der Beklagten, die absolvierten Studiengänge seien nicht zu mindestens 70% auf ingenieurspezifische Inhalte ausgerichtet gewesen, unrichtig. Das Gegenteil sei bei der vom Kläger getroffenen Auswahl der Studieninhalte der Fall. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. November 2012 zu verpflichten, ihn in ihr Mitgliederverzeichnis als freiwilliges Mitglied einzutragen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, der Kläger habe lediglich weiterbildende Fernstudiengänge absolviert. Dies genüge nicht zum Nachweis eines berufsqualifizierenden ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs. Auch die Akkreditierung von Studiengängen durch nichtstaatliche Institutionen gewährleiste nicht, dass es sich bei dem Studiengang um ein Studium im Sinne des Ingenieurgesetzes handele. Diese diene vorrangig der Berufsbefähigung sowie der internationalen Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse und der Mobilität der Studierenden. Die Befugnis zum Führen von Berufsbezeichnungen spiele dagegen im Rahmen von Akkreditierungen keine Rolle. 24 Die Annahme des Klägers, er habe mit einer Gesamtstudiendauer von neun Semestern die gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a IngG erfüllt, überzeuge nicht. Das gelte allenfalls für konsekutive Studiengänge, also solche, bei denen das Masterstudium auf einem Bachelorstudium aufbaue. Das sei bei dem vom Kläger absolvierten lediglich weiterbildenden Masterstudiengang nicht der Fall. 25 Die Verteilung des Studiums des Klägers auf mehrere, nicht aufeinander abgestimmte Studiengänge widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines acht bis zehn Semester umfassenden Diplomstudiengangs, der dem Absolventen die Befähigung vermittelt, aufgrund des erworbenen Grundlagenwissens und darauf aufbauender Vertiefungen innerhalb eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums den Ingenieurberuf auszuüben. Die vom Kläger absolvierten Studien ermöglichten auch einen Abschluss ohne Nachweis eines Grundlagenstudiums, da dieses durch den Nachweis von Berufserfahrung in Verbindung mit einer Eignungsprüfung ersetzbar sei. Die Berufserfahrung könne im vorliegenden Zusammenhang aber ein Grundlagenstudium nicht ersetzen. 26 Auch der Lebenslauf des Klägers belege, dass dieser keine originäre Berufsausbildung als Ingenieur genossen habe. Der Kläger selbst bewerte seine Studien als Weiterbildung. 27 Die berufliche Tätigkeit des Klägers sei für die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung unerheblich, zumal dem Lebenslauf des Klägers kein Hinweis auf eine Ingenieurtätigkeit zu entnehmen sei. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Ablehnung der Eintragung des Klägers in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO). 31 Der Kläger hat aus § 38 Abs. 2 Buchstabe b BauKaG NRW keinen Anspruch auf einen Beitritt als freiwilliges Mitglied der Beklagten, da er nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erfüllt. Er ist nicht berechtigt, wie in §§ 1 bis 3 IngG vorgesehen die Berufsbezeichnung Ingenieur aufgrund eines Hochschulstudiums zu führen. 32 Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers nur dann in Betracht kommt, wenn die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Bestimmungen des Ingenieurgesetzes angewendet werden, oder ob die Rechtslage zum Zeitpunkt seines Antrags maßgebend ist. 33 Legt man die gegenwärtig geltende, seit dem 15, Juni 2013 verbindliche Regelung des allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG NW zugrunde, ist Voraussetzung für die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ zu führen, der Abschluss des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Ein solches Studium hat der Kläger nicht absolviert. Der Masterfernstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern dauerte ungeachtet der Frage eines ausreichenden Studienangebots lediglich zwei Studienjahre. Der Studiengang im Wirtschaftsingenieurwesen vermittelt, wie die Beklagte zutreffend betont hat, nahezu keine naturwissenschaftlichen oder technischen Kenntnisse, sondern setzt deren Erwerb durch ein vorangegangenes Studium voraus und ist durch betriebswirtschaftliche und rechtliche Inhalte geprägt. Dies wird deutlich durch das vorgelegte Zeugnis der Diplomprüfung und die danach vom Kläger erbrachten Leistungen belegt 34 Einen Erwerb der notwendigen Kenntnisse durch ein Grundstudium hat der Kläger weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Bei Zulassung zu den Fernstudiengängen ist von Seite der Hochschulen vielmehr auf den Nachweis durch ein Studium verzichtet worden, der Kläger ist erkennbar aufgrund seiner Berufserfahrung und/oder einer fachlichen Prüfung zugelassen worden. Dass dies von dem Erfordernis eines mindestens dreijährigen Studiums freistellt, ist dem Ingenieurgesetz nicht zu entnehmen. 35 Der Kläger kann mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht geltend machen, er habe eine die fehlende Ausbildung ersetzende entsprechende Sachkunde. Darauf kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Maßgebend ist neben dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1a IngG weder auf die berufliche Erfahrung noch die tatsächliche Sachkunde abstellt, dass der Kläger die Aufnahme in eine Vereinigung anstrebt, die die Interessen der Ingenieure als Angehörige eines Freien Berufs selbstverwaltend wahrnimmt. Der Begriff des Freien Berufs stellt darauf ab, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, das heißt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert. Für die Tätigkeit als Ingenieur gilt, dass dieser Beruf den erfolgreichen Abschluss an einer Hochschule voraussetzt. Allein dies ist maßgeblich, dagegen ist nicht erheblich, ob und inwieweit sich der Kläger im Lauf seines Berufslebens bestimmte Fähigkeiten auf sonstige Weise angeeignet hat. 36 Vgl. zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu Freien Berufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013, - 8 C 8.12 - , juris NJW 2013,2214 37 Zu Recht haben die Vertreter der Beklagten daher auch in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass die Ablehnung der Eintragung des Klägers keine Bewertung seiner Sachkunde bedeutet. Infolgedessen bedarf es der Einholung des vom Kläger diesbezüglich angeregten Sachverständigengutachtens nicht. Es kommt nicht auf die Sachkunde des Klägers, sondern allein auf die von ihm absolvierte Ausbildung und deren Übereinstimmung mit dem für den Beruf des Ingenieurs vorgeschriebenen Bildungsweg an. 38 Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn seinem Begehren die im Zeitpunkt seines Antrags vom 28. Juni 2008 bis zum 14. Juni 2013 geltende Fassung des Ingenieurgesetzes zu Grunde gelegt wird. Dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1a) sah zwar eine zeitlich begrenzte Mindeststudienzeit nicht vor. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist Voraussetzung dafür, dass die Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin geführt werden darf, der erfolgreiche Abschluss des Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule. Aus dem Regelungszusammenhang der Norm und deren Zweck folgt, dass ein Abschluss in diesem Sinn nur ein berufsqualifizierender Abschluss ist. Dies setzt voraus, dass die für die Berufsausübung unabdingbaren Kenntnisse, insbesondere die Grundlagen der Berufsqualifikation, durch ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium erworben wurden. Die Beklagte entnimmt der Fassung des Gesetzes, wonach das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen worden sein musste, in ihrer Klageerwiderung zu Recht, dass dies nur anzunehmen ist, wenn der berufsqualifizierende Abschluss aufgrund eines einheitlichen Studiengangs erworben wurde. Unabdingbar ist jedenfalls ein technisches oder naturwissenschaftliches Grundstudium, da nur dann gesichert ist, dass die grundlegenden Kenntnisse durch ein Studium vermittelt worden sind, die nach § 27 Abs. 1 BauKaG NRW für die dort aufgeführten Berufsaufgaben unverzichtbar sind. Der Gesetzeswortlaut gibt auch keinen Anhalt dafür, dass eine universitäre Weiterbildung, die nach ihren Zugangsvoraussetzungen ein solches Grundstudium voraussetzt, die Grundlagenausbildung im Rahmen eines Studiums ersetzen und einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln soll, wenn ausnahmsweise die Sachkunde des Studienbewerbers rechtfertigt, für die Zulassung zur Weiterbildung auf den Nachweis eines Grundstudiums zu verzichten. 39 Ein Studium im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a IngG in der in der Zeit vom 18. Juni 2008 bis zum 14. Juni 1013 geltenden Fassung ist deshalb nur anzunehmen, wenn ein Studiengang mit Erfolg an einer deutschen Hochschule abgeschlossen wurde, der einen berufsqualifizierenden Abschluss wegen Erwerbs der notwendigen Grundkenntnisse und ggf. ergänzender Spezialausbildungen vermittelt und zugleich wegen der Zugehörigkeit des Studiums zu einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin berechtigt. 40 Beide vom Kläger absolvierten Studiengänge genügen diesen Anforderungen nicht. Das Studium an der Fachhochschule Koblenz ist, wie bereits dargelegt, kein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Sinne des Gesetzes. Der Weiterbildungsstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern vermittelt allein schon nach der Studienordnung keinen berufsqualifizierenden Abschluss. Es handelt sich ausdrücklich nur um einen weiterbildenden Studiengang ohne Aufbau auf ein hiermit abgestimmtes Grundstudium. Die Studienordnung der Technischen Universität Kaiserslautern nimmt nicht in Anspruch, allein aufgrund des Fernstudiengangs die Berufsqualifikation als Ingenieur zu vermitteln. Vielmehr lässt der dem Kläger verliehene akademische Grad erkennen, dass der erfolgreiche Abschluss des Studiums nach dem Verständnis der Hochschule allein nicht ausreicht, die Berufsbezeichnung als Ingenieur /Ingenieurin zu führen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 42 Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 43 Gründe: 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 14.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.