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Beschluss

6a L 73/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0127.6A.L73.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 265/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2014 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. 5 Der Eilantrag ist zwar, da auf ihn die Neufassung 2013 von § 34a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anzuwenden ist, statthaft. Unzulässig ist er aber deshalb, weil die in § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG statuierte einwöchige Antragsfrist versäumt worden ist. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2014 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Januar 2014 bekannt gegeben worden. Der Eilantrag hätte daher bis Donnerstag, den 16. Januar 2014, gestellt werden müssen. Er ist jedoch erst am 17. Januar 2014 bei Gericht eingegangen. 6 Der Antrag ist überdies auch unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. 7 Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 7. Januar 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Antragstellers nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 8 Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 9 Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Antragsteller mit einem gültigen Visum nach Polen eingereist ist, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 den Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 31. Dezember 2013 auch anerkannt. Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. 10 Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller (etwa wegen seiner gegenüber dem Bundesamt erwähnten Hepatitis-Erkrankung) nicht reisefähig ist, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Es bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen. 11 Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A - mit weiteren Nachweisen; aus der neueren Kammerrechtsprechung etwa Beschluss vom 15. Januar 2014 - 6a L 1836/13.A -; allg. zur Frage der systemischen Mängel jetzt EuGH, Urteil Abdullahi ./. Bundesasylamt Wien vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -. 12 Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung. So wird etwa in der von der Association for Legal Intervention und von der Helsinki Foundation for Human Rights im Jahre 2013 publizierten Studie “Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem „National Country Report: Poland“ von 2013 der vom Europäischen Flüchtlingsrat getragenen „aida“-Datenbank ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass „systemische Bedenken“ im Sinne der Rechtsprechung – u.a. des Europäischen Gerichtshofes – anzunehmen wären. Die in beiden Studien hervorgehobenen Probleme bei der sprachlichen Verständigung zwischen Ärzten und Asylbewerbern dürften in Deutschland in ähnlicher Weise bestehen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.