Urteil
5 K 2997/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0130.5K2997.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage des Typs „Mega-Light“ auf dem Grundstück H.-------straße 55 in F. . 3 Mit Bauantragsformular vom 10. August 2011, bei der Beklagten eingegangen am 9. September 2011, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer sogenannten Mega-Light-Anlage, hinterleuchtet, mit wechselndem, einseitigem Plakatanschlag. Die Werbetafel hat laut Bauantrag eine Breite von 3,75 m und eine Höhe von 2,80 m. Sie wird freistehend auf einem 2,50 m hohen Fuß montiert, so dass die Gesamthöhe der Anlage 5,30 m beträgt. Die Anlage soll auf dem Grundstück H.-------straße 55, Gemarkung T. , Flur 24, Flurstück 236, angebracht werden. Auf dem Grundstück sowie auf dem angrenzenden Flurstück 237 wird im Übrigen eine Tankstelle der Firma T1. betrieben. Es handelt sich um ein Eckgrundstück im Kreuzungsbereich der in Nord-Süd-Richtung laufenden H1.--------straße / C. Straße (westlich) / S. (östlich), wobei die Anlage unmittelbar in der südlichen Ecke und zur Straße gerichtet aufgestellt werden soll. 4 Hinter den Flurstücken 236 und 237 verlaufen Schienen der Deutschen Bahn. Der Verlauf unmittelbar entlang der Schienen sowie der Bereich in Höhe des in nordwestlicher Richtung hinter der Tankstelle liegenden Flurstücks 227 weisen dabei einen dichten Baumwuchs auf. Die Bäume haben dabei inzwischen eine solche Höhe erreicht, dass sie von der H.-------straße aus Süden kommend betrachtet, deutlich wahrnehmbar über das Dach der Tankstelle sowie die weiteren auf dem Grundstück befindlichen Anlagen hinausragen. 5 Der Kreuzungsbereich H.-------straße / C. Straße / S. stellt sich im Übrigen wie folgt dar: 6 7 8 Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben gefährde die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Aufgrund der Auffälligkeit der Werbeanlage an sich sei eine maßgebliche Ablenkung des Verkehrsgeschehens zu erwarten. Zudem wirke das Vorhaben verunstaltend. Auf dem Grundstück H.-------straße 55 befänden sich bereits zahlreiche Werbeanlagen. Durch die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit der bereits vorhandenen Anlagen mit dem geplanten Vorhaben liege zudem eine unzulässige störende Häufung vor. Schließlich fände eine teilweise Überlagerung der Anlagen statt, die ebenfalls verunstaltend wirke. 9 Die Klägerin hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben. 10 Sie ist der Ansicht, die Errichtung der beantragten Werbeanlage führe nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs. Nach der Rechtsprechung müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werde. Im Übrigen habe die Rechtsprechung festgestellt, dass Anlagen der Außenwerbung in innerstädtischen Bereichen seit langem zum Straßenbild gehören. Die Verkehrssituation stelle sich vorliegend als vollkommen überschaubar und für den Durchschnittskraftfahrer ohne besonderes Gefahrenpotential dar. Die bloße Möglichkeit, dass sich ein leichtsinniger Fahrer durch die Werbeanlage ablenken lassen könnte, rechtfertige nicht die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung durch die beantragte Anlage. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2012, zugestellt am 29. Mai 2012, zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des ablehnenden Bescheids. Ergänzend trägt sie vor, die Verkehrsführung im Kreuzungsbereich H.-------straße / S. / C. Straße sei durch eine Lichtzeichenanlage geregelt und stelle sich angesichts der mehrspurigen H.-------straße als unübersichtlich dar. Der Verkehrsknotenpunkt erfordere von den Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit, da auch der Zu- und Abfahrtsverkehr der T1. -Tankstelle für schwer überschaubare Verkehrssituationen sorgen könne. Durch die automatisierten Wechselvorgänge der Werbeanlage werde weiterer Einfluss auf die Verkehrsteilnehmer genommen, da die Beweglichkeit der Werbeplakate irritierend und ablenkend wirken. 16 Am 10. Dezember 2013 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Im Rahmen des Ortstermins hat sie die Beteiligten auf eine mögliche Verletzung des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsgebots unter dem Aspekt der Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen hingewiesen. 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 23 Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als andere Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt. 24 Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 25 Denn das Vorhaben verstößt gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsgebot gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine Verunstaltung auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Unabhängig von der Frage, ob durch die Werbeanlage im Kreuzungsbereich H.-------straße / S. / C. Straße eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anzunehmen ist, ist das Vorhaben bereits wegen unzulässiger Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen bauordnungswidrig. 26 Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen genügt es dabei nicht, dass sich hinter dem Standort überhaupt irgendetwas Grünes befindet. Denn eine solche Auslegung würde zu einem außerordentlich weitreichenden Werbeverbot führen und wäre unverhältnismäßig. Die Beeinträchtigung einer begrünten Fläche ist deshalb nur anzunehmen, wenn es sich um eine nennenswerte, nicht nur um eine unbedeutende Begrünung handelt. Wo die Grenze zwischen einer gesetzlich relevanten und einer unbedeutenden Begrünung zu ziehen ist, ist nicht schematisch zu beurteilen, sondern auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung im Einzelfall festzustellen, in die wegen der Zielrichtung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in erster Linie ästhetische Gesichtspunkte einzufließen haben. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1996 – 11 A 1443/94 -, mit weiteren Nachweisen; VG Minden, Urteil vom 29. November 2011 – 9 K 2708/10 -; jeweils zitiert nach juris; Boeddinghaus / Hahn / Schulte / Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 70. AL August 2010, § 13 Rn. 80. 28 Bei der Frage, ob es sich um eine nennenswerte Begrünung handelt, spielt dagegen keine Rolle, ob die begrünten Flächen landschaftlich oder gärtnerisch gestaltet, wertvoll und gepflegt sind oder ob es sich um eine wildgewachsene Begrünung handelt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1996 – 11 A 1443/94 -, zitiert nach juris. 30 Es ist auch ohne Belang, ob und in welchem Maß begrünte Flächen Ausdruck einer landschafts- oder umgebungsgestaltenden Konzeption sind. Insofern sind wild gewachsene Büsche und Wildkräuter nicht weniger geschützt als „gepflegte“ Pflanzen und gestaltete Grünanlagen. Dass an das Vorliegen einer „begrünten Fläche“ im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ergibt sich darüber hinaus auch aus der Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen Begriffs „Grünfläche“ durch denjenigen der „begrünten Fläche“. Eine Beschränkung auf Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB oder auf „Grünflächen“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB war gerade nicht gewollt. 31 Vgl. Boeddinghaus / Hahn / Schulte / Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 70. AL August 2010, § 13 Rn. 81 mit weiteren Nachweisen; Gädtke / Czepuck / Johlen / Plietz / Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 13 Rn. 96. 32 Verdeckt wird eine begrünte Fläche nur dann, wenn der freie Blick nicht unerheblich verstellt wird. Erforderlich ist dagegen nicht, dass die begrünte Fläche wegen der Werbeanlage gar nicht mehr wahrgenommen werden kann. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2001 – 10 A 3436/01 -, zitiert nach juris; Boeddinghaus / Hahn / Schulte / Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 70. AL August 2010, § 13 Rn. 83. 34 Auch 13.2 der VV BauO NRW, die zwar aufgrund ihrer Befristung bis zum 31.12.2005, vgl. Nr. 85.9 VV BauO NRW, nicht mehr unmittelbar anwendbar ist, aber dennoch nach wie vor im Rahmen der Norminterpretation herangezogen werden kann, geht davon aus, dass der Ausblick auf begrünte Flächen schon durch einzelne großflächige Plakattafeln verdeckt wird. 35 Unerheblich ist dabei schließlich auch, ob die Werbetafel in unmittelbarer Nähe zu der begrünten Fläche oder in einiger Entfernung davon errichtet werden soll. Denn die Annahme, dass über die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit von Werbeanlage und begrünter Fläche hinaus auch ein räumlich dichtes Nebeneinander verlangt wird, um die Empfindungen des Betrachters stören zu können, findet im Gesetz keine Stütze. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2001 – 10 A 3436/01 -, zitiert nach juris. 37 Diese Maßstäbe zugrundegelegt, ist die Kammer nach der Auswertung des verfügbaren Bildmaterials sowie dem Eindruck der Berichterstatterin während des Ortstermins, den sie der Kammer vermittelt hat, davon überzeugt, dass die hier beantragte Werbeanlage mit ihrer Höhe von insgesamt 5,30 m zur Folge hätte, dass der Ausblick auf den ebenso dichten wie hohen Baumbestand, der sich unmittelbar hinter dem Grundstück der Tankstellenanlage befindet, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, und auf den der Blick mit Betrachtung der Werbeanlage aufgrund ihrer Ausrichtung zwangsläufig fällt, in unzulässiger Weise verdeckt würde. Insbesondere die von der Klägerin mit dem Bauantrag eingereichten Unterlagen, die eine Fotomontage des geplanten Vorhabens auf dem konkreten Grundstück enthalten, belegen eindrucksvoll, dass der Ausblick auf einen nicht unwesentlichen Teil des Baumbestandes durch die Anlage verdeckt würde. 38 Dass es sich um eine nicht nur unbedeutende Begrünung handelt, folgt bereits aus der Größe sowie der Anzahl der sich hinter den Bahnschienen sowie auf dem nördlich angrenzenden Grundstück befindlichen Bäume. Fallen sogar einzelne wildgewachsene Büsche unter den Schutzbereich des § 13 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW, so muss dies erst recht für eine massiv und einheitlich gewachsene Reihe hoher und dichter Bäume gelten. 39 Dass die Bäume nicht unmittelbar hinter der beantragten Werbeanlage sondern in einer Entfernung von etwa 50 m angesiedelt sind, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen unerheblich, da es nicht darauf ankommt, dass der Betrachter gerade durch das räumlich dichte Nebeneinander von Werbeanlage und begrünter Fläche in seinem Empfinden gestört wird. 40 Gegen das Vorliegen einer Verdeckung begrünter Flächen spricht auch nicht, dass nur ein im Verhältnis zum gesamten Baumbestand betrachtet kleiner Teil durch die Werbeanlage verdeckt wird. Nach den oben dargelegten Maßstäben ist es gerade nicht erforderlich, dass die begrünte Fläche in ihrer Gesamtheit nicht mehr wahrnehmbar ist. Auch wenn es sich nur um einen Teil der Baumreihe handelt, wird der freie Blick durch die beantragte Anlage nicht unerheblich verstellt. Die hinter den Schienen der Deutschen Bahn angesiedelte Baumreihe stellt sich aus Richtung der H.-------straße aus südlicher Richtung kommend gesehen als einheitliche durchlaufende Baumreihe da, die über das Grundstück einheitlich hinausragt. Durch das Aufstellen der Werbeanlage würde dieser Grünzug unterbrochen und die Einheitlichkeit signifikant gestört. 41 Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der bereits vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück durch eine Tankstellenanlage, deren Dach optisch in den Bereich der begrünten Fläche hineinragt. Denn das Dach berührt nur den freien Blick auf den unteren Teil der begrünten Fläche, während der wesentliche Teil der Bäume weiterhin über das Dach hinausragt. Die beantragte Werbeanlage würde dagegen aus südlicher Blickrichtung in etwa genauso hoch wie die Bäume ragen, so dass die sich unmittelbar hinter der Anlage befindlichen Bäume für den Betrachter überhaupt nicht mehr wahrzunehmen sind. 42 Schließlich spricht auch die Umgebung, in der die Werbeanlage errichtet werden soll, nicht für ein geringeres Schutzniveau des Baumbestandes. Die Werbeanlage soll nicht in einem gewerblich geprägten Bereich errichtet werden, in dem - bis auf eine aus lediglich einer einzigen Perspektive wahrzunehmenden - keine Bepflanzung vorhanden ist und in dem aufgrund dieser besonderen Umgebung der Betrachter Werbeanlagen geradezu erwartet. 43 Vgl. zu diesem Ansatz VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2001 – 4 K 6452/00 -, zitiert nach openJur2011, 16458. 44 Zwar wird die Anlage auf einem durch die Tankstelle gewerblich betriebenen Grundstück errichtet. Allerdings fällt das Grundstück aus allen Richtungen betrachtet mit einer vorhandenen Begrünung zusammen in den Blick. So weist der Mittelstreifen auf der H.-------straße einen erheblichen Baumwuchs auf und auch im südlichen Kreuzungsbereich ist die H.-------straße auf beiden Straßenseiten durch Hecken und Bäume begrünt. Hinzu kommt die Bepflanzung mit Bäumen und Hecken an den jeweiligen Kreuzungsecken. Es liegt also gerade nicht die Situation vor, dass aufgrund der konkreten Situation, in der die Werbeanlage errichtet werden soll, der Betrachter ohnehin nicht davon ausgeht, einen ungestörten Blick auf die begrünte Fläche erhalten zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die künstliche Unterbrechung des einheitlichen Grünzugs der Betrachter in seinem Empfinden gestört wird. 45 Da die Werbeanlage bereits gegen das Verunstaltungsverbot nach § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 BauO NRW verstößt, kommt es auf die Prüfung weiterer bauordnungsrechtlicher Verstöße nicht mehr an. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).