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Urteil

12 K 1709/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0204.12K1709.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand: 2 Der am °°.°°.°°°° geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes im Dienst des Beklagten. 3 Am °°.°°.°°°° hatte der Kläger als Sachbearbeiter im Fachbereich Asyl die Aufgabe, eine Vorsprache eines bereits als aggressiv bekannten Asylbewerbers zu erledigen. Bei der Vorsprache wurde der Kläger von dem Asylbewerber beschimpft, beleidigt, bespuckt und tätlich angegriffen. Der Vorfall wurde in einem Vermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°° im Wesentlichen wie folgt geschildert: Der Asylbewerber sei handgreiflich geworden, habe mehrfach auf den Tisch geschlagen, habe versucht, dem Kläger den Arm umzudrehen und mit zunehmender Aggressivität auch mehrfach versucht, den Kläger zu schlagen. In dem Vermerk wurde die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben. Erst durch das massive Auftreten mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe die Lage beruhigt und der Asylbewerber aus dem Zimmer befördert werden können. Ferner wurde – wie von dem Fachbereichsleiter C. ausdrücklich erbeten – eine Strafanzeige erstattet. 4 Unter dem °°.°°.°°°° sah der Amtsarzt beim Kinder-, Jugend- und Amtsärztlichen Dienst des Beklagten, L3. Dr. C1. , bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an, wobei er zur Begründung keine spezifisch psychiatrischen Diagnosen anführte. Auf diese Beurteilung wurden keine Personalmaßnahmen des Beklagten gestützt. 5 Im Rahmen des Erstantrages auf beihilfenrechtliche Gewährung einer Psycho-therapie führte der Diplom-Psychologe P. W1. I. unter dem °°.°°.°°°° u.a. aus, der Kläger habe spontan geschildert, Angstzustände zu haben, unter Schlaflosigkeit zu leiden und beruflich unzufrieden zu sein wegen fehlender Anerkennung und auch verspäteter körperlicher Beeinträchtigungen durch seelischen Druck. Insofern habe er sowohl Übergriffe von Asylbewerbern gegen seine Person angeführt als auch Mobbing am Arbeitsplatz durch seinen Arbeitgeber, der zudem seiner Fürsorgepflicht nicht genügt habe. Seit einem im Alter von neun Jahren erlittenen Unfall sei er eigentlich immer krank, seit der Lungenembolie vor vier Jahren zudem sehr kurzatmig. Als Diagnosen wurden Anpassungsstörungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung genannt. 6 Die P1. der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des V. N. und die Diplom-Psychologin Dr. phil. B. . Q. kamen in ihrem psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° zu der zusammenfassenden Beurteilung, der Kläger sei als zuvor psychiatrisch gesunder Beamter durch eine Serie von körperlichen Bedrohungen und zuletzt eine als sehr gefährlich erlebte traumatische Situation an einer Posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt, die seineArbeitsfähigkeit stark einschränke. Das hier angeschuldigte Ereignis wurde auf Grundlage der Angaben des Klägers dergestalt geschildert, der Asylbewerber habe dem Kläger erst gedroht, sei dann auf seinen Schreibtisch gestiegen und habe ihn schließlich in einen Schrank geworfen. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens und eines eigenen Untersuchungsergebnisses sah L3. Dr. C1. in seiner Stellungnahme vom °°.°°.°°°° die Voraussetzungen für eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit als gegeben an. 7 Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung zum Ablauf des °°.°°.°°°° zur Ruhegesetzt. 8 Am °°.°°.°°°° beantragte der Kläger eine Prüfung, ob ihm aufgrund des Unfalls vom °°.°°.°°°° Dienstunfallversorgung zu leisten sei. 9 Der B1. E. der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. U. . S. , führte in seinem von der L. W2. X. -M. beauftragten psychiatrischen Gutachten vom °°.°°.°°°° aus, der Kläger habe hinsichtlich des Vorfalls im N. °°°° sowohl die Massivität und Aggressivität der Vorwürfe und Tätlichkeiten als auch das Ausbleiben jeglicher Hilfe beklagt. Der Angreifer habe ihm z.B. vorgeworfen, seine ebenfalls anwesende Ehefrau „gefickt“ zu haben und ihn darüber hinaus mit weiteren Ausdrücken sehr ordinär beleidigt und bedroht. Er sei dann aus dem Stand auf seinen Schreibtisch gesprungen und habe versucht, ihm gegen die Brust zu treten. Später habe er ihn vor den Schrank gestoßen, ihn geschlagen und ihm den Arm umgedreht. Er habe in den Augen des Asylbewerbers „das Böse“ gesehen. Dieses Gesicht sehe er teilweise auch heute noch während der Nacht. 10 Zusammenfassend beurteilte Prof. Dr. S. den Zustand des Klägers wie folgt: 11 „Bis zum P. °°°° beziehen sich alle vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte ausschließlich auf die genannten körperlichen Erkrankungen. Erstmals in der ärztlichen Bescheinigung von Herrn Dr. X1. vom °°.°°.°°°° wird die Einschätzung dahingehend geändert, dass im Mittelpunkt die psychischen Beschwerden und psychiatrischen Diagnosen stehen. Dieser Tenor zieht sich mit Ausnahme des Arztbriefes des L2. -I1. , wo sich Herr T. wegen einer erneuten Lungenembolie stationär behandeln lassen musste, durch die folgenden ärztlichen Bescheinigungen, Gutachten und Stellungnahmen. 12 In seiner aktuellen Befindlichkeit beschreibt Herr T. als Symptome weiterhin bestehende Ängste, Grübelneigung, Schlafstörung und sich aufdrängende Erinnerungen an das Ereignis vom °°.°°.°°°° (Flashbacks), die durch spezifische Wahrnehmungen, z.B. laut sprechende farbige Menschen, ausgelöst werden. Es hat sich ein entsprechendes Vermeidungsverhalten herausgebildet. Herr T. beschreibt eine allgemeine Nervosität und Schreckhaftigkeit. 13 In den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, dem Gutachten der V1. T1. N. vom °°.°°.°°°° sowie in der Bescheinigung von Herrn Dipl.-Psych. W4. I. vom °°.°°.°°°° wird eine Posttraumatische Belastungsstörung, teilweise in Kombination mit einer Anpassungsstörung diagnostiziert. 14 Der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer An-passungsstörung mit posttraumatischen Zügen kann sich der Gutachteranschließen. Das auslösende Ereignis erfüllt vielleicht nicht in vollem Umfang die von der ICD-10 geforderten Kriterien für ein traumatisches Erlebnis, ist aber vor dem Hintergrund wiederholt erlebter gefährlicher und bedrohlicherSituationen im Sinne einer Retraumatisierung als ein Vorfall anzuerkennen, der eine traumatische Reaktion auslösen kann. Von der Symptomatik sind die diagnostischen Kriterien erfüllt. Es bestehen jetzt in abgemilderter, früher in ausgeprägterer Form intrusives Erleben und Flashbacks, Ängste, Vermeidungsverhalten und allgemeine Erhöhung der psychophysischen arousals. 15 Betrachtet man die berichtete Vorgeschichte, so gab es in der ersten beruflichen Tätigkeit im Fachbereich Asyl bereits bedrohliche und traumatisierende Erlebnisse, die zu einer erheblichen psychischen Belastung, phasenweise Arbeitsunfähigkeit und schließlich der Versetzung in das Jugendamt führten. Bis °°°° war Herr T. psychisch stabil, allerdings von verschiedenen schweren körperlichen Erkrankungen belastet, die seine seelische Stabilität nach seinen Angaben allerdings nicht wesentlich bedroht haben. Nach dem Ereignis im N. °°°° entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der oben beschriebenen Symptomatik, die dann im P. °°°° zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führte. 16 In diesem Sinne ist das Ereignis vom °°.°°.°°°° als kausal anzusehen. Ohne diese Bedrohungssituation wäre es nicht zu der Entwicklung eines posttraumatischen Belastungssyndroms und der daraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen.“ 17 Unter dem °°.°°.°°°° führte der Diplom-Psychologe P. W3. I. u.a. aus, der bisherige Behandlungsverlauf sei seiner Ansicht nach positiv einzuschätzen. Allerdings habe der Kläger vor etwa 14 Tagen eine Retraumatisierung erleben müssen. Diese habe sich ereignet, als er im Rahmen seiner Übungen zum Aufsuchen derrelevanten Situationen eine Kollegin im Ausländeramt besucht habe. Während seines Besuches sei ein Antragsteller derart in Rage geraten, dass er im Beisein des Klägers die Mitarbeiterin des Ausländeramtes geohrfeigt habe. Hierauf sei der Kläger erstarrt, habe sich bewegungsunfähig gefühlt und der Kollegin nicht helfen können. 18 Der Amtsarzt L3. Dr. C1. holte ein Zusatzgutachten des sozial-psychiatrischen Dienstes ein. In dem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. aus, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der PTBS begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Unter Berücksichtigung dieses Zusatzgutachtens führte Dr. C1. in seiner unter dem °°.°°.°°°° abgegebenen ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten von Professor Dr. S. aus, definitionsgemäß erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das auslösende Ereignis könne nicht allein auf den Vorfall vom °°.°°.°°°° fokussiert werden. Vielmehr handele es sich um Angst- und Panikreaktionen, die auf die Ereignisse in der Dienststelle insgesamt bezogen seien, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls formal nicht erfüllt seien. Auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit führen musste. Der beteiligte psychiatrische Zusatzgutachter gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Eine diese Diagnose verneinende fachärztliche Stellungnahme liege nicht vor. 19 Mit Schreiben vom °°.°°.°°°° schlug die X2. -M2. W2. – X3. – als Kostenträger dem Beklagten vor, das Ereignis nicht als Dienstunfall anzuerkennen. 20 Mit Bescheid vom 12.11.2008 und Widerspruchsbescheid vom 25.05.2009 lehnte der Beklagte eine Anerkennung des Ereignisses vom °°.°°.°°°° als Dienstunfall ab. Im Zuge des hiergegen gerichteten Klageverfahrens (Az 12 K 2720/09) erkannte der Beklagte das Ereignis in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2011 als Dienstunfall an. Nachdem der Kläger um Prüfung seiner weiteren Ansprüche gebeten und unter anderem die Auffassung vertreten hatte, es liege ein qualifizierter Dienstunfall vor, wurde ihm mit Bescheid vom 15.09.2011 Unfallruhegehalt gewährt, auf das eine Unfallrente angerechnet wurde. 21 Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Entschädigung nach § 43 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – begehrte, wurde mit Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seien nur erfüllt, wenn der Beamte eine Lebensgefahr erkenne und trotzdem die Diensthandlung fortsetze, obwohl ihm ein Entkommen möglich sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen. Ebenso wenig habe ein rechtswidriger Angriff vorgelegen. Der Asylbewerber habe den Kläger lediglich beleidigt. Ein körperlicher Angriff auf den Kläger habe jedoch durch das Einschreiten der Kollegen unterbunden werden können. 22 Am °°.°°.°°°° hat der Kläger Klage erhoben. 23 Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt, weil er am °°.°°.°°°° Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden sei, den er als lebensbedrohlich empfunden habe. Dem Angreifer sei die Absicht zu unterstellen, gegen ihn persönlich vorgehen zu wollen. Seit diesem Ereignis sei er dienstunfähig erkrankt gewesen und sodann in den Ruhestand getreten. Infolge des rechtswidrigen Angriffs sei er in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 50 % gemindert. Dies werde auch durch zwei aktuelle ärztliche/psychologische Bescheinigungen belegt, die er dem vom Gericht bestellten Gutachter ebenfalls vorgelegt, die dieser jedoch nicht hinreichend gewürdigt habe. 24 Der Kläger beantragt, 25 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 BeamtVG zu gewähren. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er beruft sich unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid ergänzend auf allgemeine Beweisgrundsätze. Da der Kläger seine das streitige Ereignis betreffenden Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblich modifiziert und gesteigert habe, sei den innerhalb kurzer Zeit nach dem angeschuldigten Ereignis erfolgten Angaben höhere Bedeutung beizumessen als den späteren, gesteigerten Angaben. Die ersten Angaben des Klägers ließen aber nicht die Annahme zu, dass bei diesem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens50 % vorliege. Aus demselben Grund fehle es an einer hinreichenden, den Anforderungen des § 45 Abs. 1 BeamtVG genügenden Unfallanzeige. Die Ausführungen in der Strafanzeige des Fachbereichsleiters C. ließen nicht erkennen, dass infolge des Vorfalls Ansprüche auf Unfallfürsorge entstehen könnten. 29 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage einer bei dem Kläger als Folge des als Dienstunfall anerkannten Ereignisses vom °°.°°.°°°° möglicherweise vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie deren Höhe durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom °°.°°.°°°° und wegen des Beweisergebnisses auf das Gutachten des Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom °°.°°.°°°° verwiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 12 K 2720/09 sowie den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist begründet. 33 Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011 und der Widerspruchsbescheid der L. W. X. -M. vom 20.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 € (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 34 I. 35 Rechtsgrundlage der Ansprüche des Klägers sind die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Dienstunfallereignisses vom °°.°°.°°°°, 36 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. und vom 13.12.2012 – 2 C 51/11 –, ZBR 2013, 205 f., 37 gültigen Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) vom 21.12.2004, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Einsatzversorgungsgesetz rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft getreten ist. Die sich infolge der Föderalismusreform ergebenden Änderungen des Anwendungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes für Beamte der Länder und Kommunen gemäß § 108 Abs. 1 BeamtVG bleiben mithin ohne Auswirkung auf das Verfahren. 38 II. 39 Die streitgegenständlichen Ansprüche auf weitere Leistungen der Unfallfürsorge sind nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Gemäߧ 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gewährt.Ein Ausschluss von Ansprüchen auf Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 BeamtVG kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ereignis vom °°.°°.°°°° bestandskräftig als Dienstunfall anerkannt und damit bereits bestandskräftig festgestellt ist, dass aufgrund dieses Unfallereignisses Unfallfürsorge gewährt wird. 40 Im übrigen ist jedoch – ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch entscheidend ankommen würde – auch eine den Anforderungen des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG genügende Unfallanzeige erfolgt. 41 Die Meldepflicht betrifft lediglich den Unfall selbst, während die Meldung nicht zwingend bereits die Nennung einer Unfallfolge oder gar einer bestimmten Verletzung beinhalten muss. Dies gilt umso mehr, wenn die Verletzung auch für den Verletzten zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht erkennbar ist. Nach Maßgabe der hier zur Anwendung kommenden Gesetzesfassung ist ferner nicht erforderlich die Erhebung konkreter Ansprüche auf Unfallfürsorge bereits in der Unfallanzeige, sondern allein die – zumindest mittelbare – Erkennbarkeit, dass ggf. solche Ansprüche entstehen können. Zu melden ist nämlich nicht der Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge, sondern lediglich der Unfall an sich. Die Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den verletzten Beamten, gleichwohl ist auch jede andere Person zur Meldung berechtigt. Liegt der zuständigen Stelle eine Anzeige – insbesondere des Vorgesetzten – mit dem erforderlichen Inhalt bereits vor, so bedarf es keiner nochmaligen Meldung des verletzten Beamten. Auch Inhalt und Form der Meldung sind nicht im einzelnen vorgeschrieben, so dass es insbesondere nicht der Verwendung eines bestimmten Formulars bedarf. 42 Vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 2. bis 5. zu § 45 BeamtVG; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Rn. 3 ff. zu § 45 BeamtVG; Wilhelm in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 45 BeamtVG, Rz. 3 ff.; alle Kom-mentierungen jeweils mit umfangreichen Verweisen auf die zugrunde liegende Rechtsprechung. 43 Diesen Anforderungen genügt der Aktenvermerk des seinerzeitigen Fachbereichsleiters C. vom °°.°°.°°°°, dem zu entnehmen ist, dass der Kläger Opfer eines von großer Aggressivität getragenen tätlichen Übergriffs geworden war, wobei die Situation als außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, anhand dieses Vermerks sei nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass tatsächlich Unfallfürsorgeansprüche entstehen konnten. Insbesondere hätte es für eine solche Schlussfolgerung nicht – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingewandt hat – der Hilfe eines Sachverständigen oder der Fähigkeit zum Erahnen dieser Möglichkeit bedurft. Der Beklagte verkennt bei seinen Einwendungen, dass eine bloße Erkennbarkeit der allgemeinen Möglichkeit des Entstehens künftiger Ansprüche auf Unfallfürsorge ausreicht, eine Identifizierbarkeit ganz bestimmter künftiger Unfallfolgen mithin nicht erforderlich ist. Da die Situation im Vermerk als von großer Aggressivität getragen,außerordentlich bedrohlich und unkontrollierbar beschrieben wurde, lag anhand dessen auch für Bedienstete ohne medizinische Vorbildung die Möglichkeit, dass der beschriebene Angriff spätere psychische, der Unfallfürsorge des Dienstherrn bedürfende, Folgeschäden nach sich ziehen konnte, nicht fern. Einer Benennung konkreter psychischer Folgen bedurfte es gerade nicht. Der Zweck des Vermerks, der darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung des Täters einzuleiten, steht der Bewertung als Unfallanzeige ebenfalls nicht entgegen. Dies schon deshalb, weil er gerade darauf gerichtet war, eine Strafverfolgung in Gang zu setzen, womit der erfolgten Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers durch dessen Vorgesetzten ein nicht unerhebliches Gewicht zugemessen wurde. Auf einen subjektiven oder objektiven Willen des Verletzten (oder seines Vorgesetzten), etwaige künftige Unfallfürsorgeansprüche zu melden, kommt es gerade nicht an, da die Meldung nur die Erkennbarkeit möglicher künftiger Ansprüche, nicht aber deren vorsorgliche Geltendmachung voraussetzt. Dass der Dienstherr, der – jedenfalls in Person des Fachbereichsleiters C. – den gewalttätigen Übergriff immerhin für so gewichtig hielt, dass er nach seiner Einschätzung einer Strafverfolgung bedurfte, gleichwohl keine näheren Ermittlungen hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen für den Kläger unternommen hat, kann bei dieser Sachlage nicht zu Lasten des Klägers gehen. Schließlich ist auch die fehlende Verwendung eines bestimmten Formulars des Dienstherrn nach den dargestellten 44 Voraussetzungen weder ein beachtlicher Formmangel noch – wie der Beklagteoffensichtlich annimmt – ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer Unfallmeldung. Lag mithin bereits eine Unfallmeldung des Vorgesetzten vor, so bedurfte es keiner nochmaligen Meldung des Klägers. 45 III. 46 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäߧ 37 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG sind gegeben. 47 Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Fassung des Einsatzversorgungsgesetzes sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts eines Beamten, der sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, 80 vom 100 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zu Grunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt ist. Unfallruhegehalt nach Maßgabe dieser Vorschrift wird gemäߧ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1genannten Folgen erleidet. 48 1. 49 Der in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG vorausgesetzte rechtswidrige Angriff in Ausübung des Dienstes ist nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 50 Beschluss vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320 ff. (juris Rz. 14 ff.), 51 gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten ausdrücklich unstreitig. 52 2. 53 Der Kläger ist auch infolge des infolge der Gefährdung erlittenen Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom 100 beschränkt. 54 Dies setzt einen Zusammenhang zwischen der im Dienst erlittenen Gefährdung, dem Dienstunfall, der Minderung der Erwerbsfähigkeit einerseits sowie der Dienstunfähigkeit und dem Eintritt in den Ruhestand andererseits voraus. Welche Erkrankung in diesem Zusammenhang ursächlich ist, ist nach dem im beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgungsrecht geltenden Ursachenbegriff zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind insoweit Ursachen im Rechtssinne grundsätzlich solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen– zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgegenüber sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen deranspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Der Beamte hat auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). 55 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 – 2 C 17/81 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschlüsse vom 20.02.1998 – 2 B 81.97 – und vom 24.05.1993 ‑ 2 B 57.93 –; Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –;Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 49 f. zu § 37. 56 Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andereErkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen. Im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung sind dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. 57 Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.04.1968 – II C 81.64 –,vom 12.04.1978 – 6 C 59.76 – und vom 01.03.2007 – 2 B. 9/04 –; Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54.03 –;Urteil der Kammer vom 06.10.2009 – 12 K 1993/07 –; Plog/Wie-dow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Rn. 6 a zu § 36 BeamtVG. 58 Nach diesem Maßstab ist der Dienstunfall vom °°.°°.°°°° kausal für die bei dem Kläger im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende Erkrankung so-wie die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die im Zeitpunktder Versetzung in den Ruhestand (noch) 50 % betragen hat. Diese Überzeugungdes Einzelrichters beruht auf dem Gutachten des vom Gericht beauftragten Gutachters Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin Dr. Dr. U1. M3. vom °°.°°.°°°° sowie dessen ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom °°.°°.°°°°. Der Gutachter hat bei dem Kläger eine chronisch verlaufende Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine ausschließlich damit kausal assoziierte Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln diagnostiziert. Der Dienstunfall sei wesentliche Ursache der Posttraumatischen Belastungsstörung und der damit assoziierten Beruhigungsmittelabhängigkeit. Es habe weder eine so genannte „stumme Schadenslage" noch ein Vorschaden vorgelegen. Die unmittelbar nach dem Übergriffhervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten entsprochen, wodurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % in der Zeit vom °°.°°.°°°° bis längstens °°.°°.°°°° erreicht worden sei. Zwar hat Dr. Dr. M3. auch ausgeführt, im Laufe des Jahres °°°° sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, so dass die dauerhaft durch den Dienstunfall hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich mit 30 % zu beziffern sei. Diese Feststellung begründet jedoch keine Zweifel daran, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand im T. °°°° noch mindestens 50 % betrug, da die Besserung erst im Jahre °°°° einsetzte. 59 Die Feststellungen des Gutachters sind schlüssig, widerspruchsfrei und beruhen auf einer ausführlichen und gründlichen Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Untersuchung und den Diagnosekriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung. Sie werden wesentlich bestätigt durch das Gutachten des ärztlichen Direktors der M1. -L1. N. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. U. . S. vom °°.°°.°°°°. Dort diagnostizierte Prof. Dr. S. ebenfalls eine Posttraumatische Belastungsstörung, die sich ohne die Bedrohungssituation vom °°.°°.°°°° nicht entwickelt hätte, weshalb es dann auch nicht zu der hieraus folgenden Dienstunfähigkeit gekommen wäre. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. hat in seinem Zusatzgutachten vom °°.°°.°°°° ebenfalls ausgeführt, auch wenn vor dem traumatisierenden Ereignis Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen und Lebensereignisse eingetreten seien, die die Entstehung der Posttraumatischen Belastungsstörung begünstigt haben mögen, wäre die Störung ohne das dienstliche Ereignis mit einem tätlichen Angriff, der von dem Kläger als lebensbedrohlich erlebt worden sei, nicht entstanden. Die insoweit entgegenstehende Stellungnahme des Amtsarztes L3. Dr. C1. vom °°.°°.°°°° vermag dies nicht zu entkräften. Zwar hat Dr. C1. die Kausalität mit der Erwägung verneint, auch ohne das herausragende Ereignis vom °°.°°.°°°° hätte sich – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – eine solche psychische Dekompensation entwickelt, die zu einer Dienstunfähigkeit hätte führen müssen. Zudem erfüllten die vorliegenden Ereignisse nicht streng die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser – bloß – abweichenden Bewertung ist jedoch nichts zu entnehmen, was die unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung gewonnene Beurteilung des Gutachters Dr. Dr. M3. entkräften würde, zumal dieser die zahlreichen Stellungnahmen des Amtsarztes Dr. C1. bei seiner gutachtlichen Bewertung ausdrücklich einbezogen hatte. 60 Der Beklagte hat diese ausführlichen und auf gründlicher Auseinandersetzung beruhenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen des Gutachters nicht entkräftet. Insbesondere kann er nicht mit seinem Einwand durchdringen, das Gutachten biete deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weil es auf einer unkritischen Übernahme der – nach Auffassung des Beklagten ein gesteigertes Vorbringen darstellenden und deshalb nicht glaubhaften – Angaben des Klägers be-ruhe. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom °°.°°.°°°° erzeugend dargelegt, dass es nach den von ihm in seinem Ausgangsgutachten dargestellten Kriterien nicht entscheidend auf den konkreten Ablauf und eventuell erlittene körperliche Verletzungen ankomme. Wesentlich bedeutsamer sei vielmehr die kognitive und emotionale Reaktion des Betroffenen auf das Ereignis, insbesondere, ob das Ereignis von dem Betroffenen als lebensbedrohlich gewertet wurde und auch Gefühle der Angst, Wut und Hilflosigkeit auftraten. Zudem seien die von dem Beklagten hervorgehobenen, vermeintlichen Widersprüche auch deshalb nicht geeignet, die Schwere des Traumas nachhaltig in Zweifel zu ziehen, weil es gerade zu den typischen Folgen eines psychischen Traumas zähle, dass Teile desselben nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig oder nicht korrekt erinnert werden. Diese Ausführungen sind zur Überzeugung des Einzelrichters geeignet, den Einwand des Beklagten zu entkräften. Es entspricht weit verbreiteter Erkenntnis, dass die Angaben traumatisierter Personen nicht nach den klassischen Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit eines Vorbringens gemessen werden können, weil die Lückenhaftigkeit und auch Widersprüchlichkeit der das traumaauslösende Ereignis betreffenden Angaben eine häufige Traumafolge darstellt. Da bei dem Kläger nach der unabhängig voneinander gewonnenen Erkenntnis mehrerer Gutachter tatsächlich eine Traumatisierung vorliegt, kann diese Feststellung nicht durch einen Umstand entkräftet werden, der gerade eine typische Folge einer Traumatisierung darstellt. Schließlich begründet es auch keinen Mangel der Begutachtung, dass der Gutachter den Kläger – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat –keiner testpsychologischen Zusatzbegutachtung unterzogen hat. Es ist weder vom Beklagten näher dargelegt worden noch aus anderen Umständen ersichtlich, weshalb gerade im vorliegenden Fall eine testpsychologische Zusatzbegutachtung ge-boten wäre. 61 Nach alledem hat der Einzelrichter keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein solcher Anlass bestünde nur dann, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen könnte, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn das Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachtens besteht. 62 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.2007 – 2 B 19.07 –,juris Rn. 5 m.w.N. auf die st. Rs.; OVG NW, st. Rs., u.a. Beschlüsse vom 02.11.2006 – 1 B. 2651/06 –, vom 06.09.2007 – 1 B. 1983/06 –, vom 19.09.2007 – 1 B. 3685/06 – und vom 16.10.2007 – 1 B. 1717/06 –. 63 Für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen besteht jedoch nach dem Vorstehenden kein Anhaltspunkt. 64 IV. 65 Die Voraussetzungen für eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG sind ebenfalls gegeben. 66 Gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 €, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom 100 beeinträchtigt ist. 67 Dies ist aus den vorstehend dargelegten Gründen der Fall. 68 V. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –.