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Urteil

12 K 6247/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0204.12K6247.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ausscheidbarer, aufgrund der Klageerhebung bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht Münster entstandener Kosten; diese werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ausscheidbarer, aufgrund der Klageerhebung bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht Münster entstandener Kosten; diese werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Postobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Nach der Privatisierung des Sondervermögens Deutsche Bundespost wurde er gemäß Art. 143 b Abs. 3 S. 1 GG bei der Deutsche Postbank AG beschäftigt. Am 1. Oktober 1991 gehörte der Kläger im Dienst zu den Betroffenen eines bewaffneten Raubüberfalls. In der Dienstunfallanzeige wurde der Unfallhergang wie folgt geschildert: Der Kläger sei von zwei maskierten Männern mit vorgehaltener Pistole daran gehindert worden, das Postamt M. 7 zu verlassen. Im Postamt seien ihm die Hände auf dem Rücken mit Klebeband verschnürt worden. Gleichzeitig habe er mehrere Schläge mit der Pistole auf Kopf und Schulter erhalten. In der Folgezeit litt der Kläger an psychischen Beschwerden, aufgrund derer er – mehrfach auch stationär – ärztlich behandelt wurde. Aufgrund eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich holte die Unfallkasse Post und Telekom eine ärztliche Stellungnahme zu den Folgen des Dienstunfalls vom 1. Oktober 1991 und zur Höhe der ggf. dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ein. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Diplom-Psychologe Professor Dr. med. Dr. phil. N. führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2000 aus, nach Aktenlage empfehle er, eine Posttraumatische Belastungsstörung nach Raubüberfall und hierauf beruhende Behandlungsbedürftigkeit anzuerkennen bis zum 11. Juni 1992. Die weiteren Behandlungen vom 11. Juni bis zum 30. Oktober 1992, vom 18. Juni bis zum 13. Dezember 1997 und vom 19. Januar bis zum 27. März 1999 seien keine Folgen des Raubüberfalls gewesen, sondern wegen unfallunabhängiger psychischer Beeinträchtigungen und Störungen erfolgt. Seit dem 12. Juni 1992 lägen keine unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen mehr vor. Mit Bescheid vom 16. August 2000 bewilligte die Unfallkasse Post und Telekom dem Kläger wegen des am 1. Oktober 1991 erlittenen Dienstunfalls einen Unfallausgleich nach Maßgabe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von 30 % für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 11. Juni 1992. Im Zuge des hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahrens holte die Unfallkasse Post und Telekom eine weitere Stellungnahme von Professor Dr. N. ein, der unter dem 12. Oktober 2000 die in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2000 getroffene Bewertung bekräftigte. Unter dem 12. Februar 2001 bot die Unfallkasse Post und Telekom dem Kläger an, im Wege des Vergleichs noch für den Zeitraum bis zum 14. November 1992 Unfallausgleich zu gewähren, sofern der Vorgang dann insgesamt abgeschlossen werden könne. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Nachdem der Kläger seit Juni 2010 durchgängig dienstunfähig erkrankt war und eine am 1. September 2010 begonnene stufenweise Wiedereingliederung am 13. September 2010 abgebrochen hatte, führte der Betriebsarzt der Deutsche Postbank AG, Arzt für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. med. H. ufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 11. Oktober 2010 mit „Zurruhesetzungsgutachten“ vom 13. Oktober 2010 aus, aus ärztlicher Sicht sei der Kläger dauernd dienstunfähig und teildienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG –. Als Zurruhesetzungsdiagnose wurde angegeben: „Verschleiß der Wirbelsäule und der großen Gelenke, künstliches Kniegelenk rechts“. In der Anamnese sind Wirbelsäulenbeschwerden seit etwa zehn Jahren bei Verschleiß, insbesondere im Bereich der HWS und LWS verbunden mit Schulter-Armbeschwerden, rechts mehr als links, seit Jahren Hüftgelenksbeschwerden bei Verschleiß und Senk-Spreizfüße angegeben. Wegen der bestehenden Stent-Beschwerden erfolge eine umfangreiche orthopädische Behandlung, eine Besserung des Beschwerdebildes sei bislang jedoch nicht eingetreten. Ferner sind depressive Erschöpfungszustände seit zehn Jahren angegeben. Die depressive Störung sei erstmals vor zehn Jahren nach Raubüberfall in der Filiale aufgetreten, woraufhin seinerzeit für die Dauer von 2 Jahren „eine Unfallrente“ gezahlt worden sei. Mit Bescheid des Vorstandes der Postbank Zentrale vom 10. Januar 2011 wurde der Kläger mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Festsetzungsbescheid vom 19. Januar 2011 setzte die Deutsche Post AG die Versorgungsbezüge des Klägers nach einem Ruhegehaltssatz von 70,24 % und unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags von 10,8 % sowie eines Unterschiedsbetrages für zwei Kinder auf insgesamt 1.807,30 € fest. Einen Antrag des Klägers, ihm Unfallruhegehalt zu gewähren, lehnte die Deutsche Post AG, Versorgungscenter, mit Bescheid vom 26. April 2011 mit der Begründung ab, die unfallbedingten Befunde könnten nicht als wesentlich mitwirkende und damit rechtlich relevante Ursache für die Dienstunfähigkeit angesehen werden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2012 zurückgewiesen. Dabei wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung das Verwaltungsgericht Münster als örtlich zuständiges Gericht angegeben. Am 11. Mai 2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger unter Bezugnahme auf mehrere ärztliche Bescheinigungen vor, während des Raubüberfalls vom 1. Oktober 1991 habe er gefesselt und geknebelt mit anhören müssen, wie der eine Täter den anderen Täter aufgefordert habe, ihn zu ermorden. Unter den Folgen dieses Erlebnisses, das nicht normal zu bewältigen sei und sein ganzes späteres Leben negativ beeinflusst habe, leide er bis heute. So habe er bis heute Angstzustände, Schweißausbrüche und Albträume. Sowohl seine Scheidung als auch die Entwicklung seiner Alkoholsucht, die im Wege der Suchtverlagerung im Jahr 1997 durch eine Spielsucht abgelöst worden sei, seien Folgen des Raubüberfalls gewesen. Vor dem Raubüberfall habe er ein altersentsprechendes Trinkverhalten an den Tag gelegt und nicht geraucht. Sowohl seine damalige Frau als auch sein Vater hätten ihn bei der Aufarbeitung der Folgen des Überfalls nicht ausreichend unterstützt. Seine damalige Frau sei mit den Folgen des Raubüberfalls und den damit einhergehenden Therapien nicht zurecht gekommen, woran letztlich seine Ehe gescheitert sei. Denke man sich die als Zurruheset-zungsdiagnose angeführten orthopädischen Probleme hinweg, so wäre der Kläger allein aufgrund der Folgen des Raubüberfalls dienstunfähig. Wäre dieser nicht geschehen, so hätte es der Zurruhesetzung nicht bedurft. Im übrigen beruhe das Zurruhesetzungsgutachten auf falschen Voraussetzungen, da in dem Gutachten-auftrag angegeben worden sei, dass Dienstunfälle nicht bekannt seien. Dr. H. habe ihn nur oberflächlich untersucht und seinen Hinweis auf den Raubüberfall und dessen Folgen nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2012 zu verpflichten, dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, die sie bereits wegen des vergleichsweise festgestellten Abschlusses des Dienstunfalls für unbegründet hält. Jedenfalls aber stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass in dem Zurruhesetzungsgutachten von Dr. H. als Zurruhesetzungsdiagnose allein orthopädische Erkrankungen genannt worden seien, nicht aber die in dem Gutachten ebenfalls angesprochene depressive Störung. Der Raubüberfall könne allenfalls eine Gelegenheitsursache für die aktuell – 20 Jahre später – bestehenden psychischen Probleme des Klägers darstellen. Der Kläger habe bereits vor dem Überfall eine labile Persönlichkeitsstruktur aufgewiesen, aufgrund derer die latent vorliegende Alkohol- und Spielsucht so leicht ansprechbar gewesen sei, dass auch ein anderes Ereignis, wie zum Beispiel die Ehescheidung, letztlich zu diesem Erfolg geführt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 26. April 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2012 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes– BeamtVG – (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Allerdings scheitert der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht bereits an der mit dem Vergleichsangebot vom 12. Februar 2001 verbundenen Bedingung, dass mit dem – zustandegekommenen – Vergleich der Vorgang insgesamt abgeschlossen werde. Diese Vereinbarung kann nicht im Sinne einer umfassenden „Abgeltungsklausel“ dahin ausgelegt werden, dass sämtliche möglicherweise zukünftig noch entstehenden dienstunfallbedingten Ansprüche ausgeschlossen sein sollten. Für einen solch weit reichenden Verzicht des Klägers bieten weder der Wortlaut noch die sonstigen Umstände des Vergleichsschlusses hinreichende Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht gegen eine solche Auslegung ferner6, dass ein umfassender Verzicht des Beamten bzw. ein „Abschluss“ eines Dienstunfalls mit der Folge des Ausschlusses künftiger Ansprüche des Beamten dem Regelungsgefüge der §§ 30 ff. BeamtVG fremd ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 BeamtVG sind jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist zwar mit Wirkung zum Ablauf des 31. Januar 2011 vorzeitig wegen dauernder Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden. Die Dienstunfähigkeit des Klägers ist jedoch nicht auf den Dienstunfall vom 1. Oktober 1991 zurückzuführen. Welche Erkrankung ursächlich für eine Dienstunfähigkeit und damit für die Zurruhesetzung ist, ist nach dem im beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgungsrecht geltenden Ursachenbegriff zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind insoweit Ursache im Rechtssinne grundsätzlich solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgegenüber sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Der Beamte hat auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17/81 – und vom 1. März 2007 – 2 A 9/04 –; Beschlüsse vom 20. Februar 1998 – 2 B 81.97 – und vom 24. Mai 1993 ‑ 2 B 57.93 –; Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2009 ‑ 12 K 1993/07 –. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen. Im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung sind dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 1968 – II C 81.64 –,vom 12. April 1978 – 6 C 59.76 – und vom 1. März2007 – 2 A 9/04 –; Beschluss vom 8. März 2004 ‑ 2 B 54.03 –;Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2009‑ 12 K 1993/07 –; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG,Rn. 6 a zu § 36 BeamtVG. Hiervon ausgehend stellt der Dienstunfall vom 1. Oktober 1991 keine wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers dar. Diese Überzeugung des Gerichts stützt sich wesentlich auf das „Zurruhesetzungs-gutachten“ des Betriebsarztes Dr. H. vom 13. Oktober 2010. Dort hat Dr. H. als Zurruhesetzungsdiagnose ausschließlich orthopädische Leiden, namentlich Verschleiß der Wirbelsäule und der großen Gelenke sowie ein künstliches Kniegelenk rechts angegeben. Zwar hat Dr. H. bei dem Kläger auch ein psychisches Leiden festgestellt, da unter der Überschrift „Diagnosen“ auch eine depressive Störung aufgeführt ist. Dieses hat er aber offenkundig nicht als Ursache für die Dienstunfähigkeit eingestuft, da er es lediglich unter der Überschrift „Diagnosen“ aufgeführt hat, unter der weiteren Überschrift „Zurruhesetzungsdiagnose“ hingegen ausschließlich die bereits benannten Krankheiten des orthopädischen Fachgebiets. Die Feststellungen des Gutachters sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere beruht das Gutachten nicht deshalb auf einem unvollständigen Sachverhalt, weil der Dienstunfall in dem ihm zu Grunde liegenden Gutachtenauftrag nicht erwähnt ist. Dr. H. hat den Dienstunfall gleichwohl berücksichtigt. So ist in der Anamnese ausdrücklich dargestellt, dass die depressive Störung erstmals vor 10 Jahren nach Raubüberfall in der Filiale aufgetreten sei. Angesichts dessen kann der Kläger auch nicht mit seinem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand durchdringen, der Gutachter habe seine Schilderungen zu dem Raubüberfall und dessen Folgen offensichtlich nicht berücksichtigt. Dass Dr. H. hieraus nicht die vom Kläger für richtig gehaltene Folgerung gezogen hat, spricht weder gegen die Berücksichtigung des Raubüberfalls noch für eine fehlende Sachkunde des Gutachters. Auch die weiteren im Verfahren vorliegenden medizinischen Stellungnahmen streiten nicht für eine Kausalität des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit und mithin für die Zurruhesetzung. Weder dem Attest von Herrn Prof. Dr. H1. vom 17. Juni 1997 noch dem Entlassungsbericht der Fachklinik B1. vom 20. Januar 1998, der nervenfachärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. med. Dipl.-Psych. F. -I. vom 2. November 2010, der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. X. vom 9. November 2010 oder dem Attest von Herrn Dr. L. vom 21. September 2012 ist ausdrücklich oder inhaltlich die Aussage zu entnehmen, der Kläger sei aufgrund der Folgen des Raubüberfalls dienstunfähig geworden. Soweit in den Bescheinigungen jedenfalls teilweise nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Raubüberfall und psychischen Beschwerden dargestellt ist, sondern auch ausgeführt wird, die psychischen Beschwerden beruhten auf dem Raubüberfall, sagt auch dies nichts über das Vorliegen eines kausalen Zusammenhangs zur Dienstunfähigkeit aus. Zu dieser – für die hier zur Entscheidung stehende Rechtsfrage maßgeblichen – Frage verhält sich keines der vom Kläger vorgelegten Atteste. Bei dieser Sachlage besteht weder Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens noch dazu, den weiteren Beweisanregungen des Klägers, die für die maßgebliche Frage der Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit nicht unmittelbar etwas hergeben, zu folgen. Da der Kläger die Richtigkeit der widerspruchsfreien und schlüssigen gutachterlichen Einschätzung nicht ansatzweise substantiiert infrage gestellt hat, käme die Einholung eines weiteren Gutachtens einer Ausforschung gleich. Es ist nicht Sache des Gerichts, ein Gutachten mit dem Ziel einzuholen, die Klage (erst) zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.