Urteil
15 K 823/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Investitionen in Zuführungsanlagen nach § 10 Abs. 4 AbwAG können mit den Abwasserabgaben des gesamten einheitlichen Abwasserbeseitigungssystems verrechnet werden, wenn insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
• Bei einer Abwasserbeseitigung im Trennsystem bilden Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle zusammen mit Kläranlagen, Rückhaltesystemen und peripheren Einrichtungen eine einheitliche Anlage im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG.
• Für die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG genügt die Erwartung einer insgesamt verminderten Schadstofffracht; es ist keine Differenzierung nach einzelnen bewerteten Schadstoffen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von Investitionen in Zuführungsanlagen im Trennsystem mit Abwasserabgaben • Investitionen in Zuführungsanlagen nach § 10 Abs. 4 AbwAG können mit den Abwasserabgaben des gesamten einheitlichen Abwasserbeseitigungssystems verrechnet werden, wenn insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. • Bei einer Abwasserbeseitigung im Trennsystem bilden Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle zusammen mit Kläranlagen, Rückhaltesystemen und peripheren Einrichtungen eine einheitliche Anlage im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG. • Für die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG genügt die Erwartung einer insgesamt verminderten Schadstofffracht; es ist keine Differenzierung nach einzelnen bewerteten Schadstoffen erforderlich. Die Klägerin betreibt ein Industriegelände mit zwei Kläranlagen (P. und X.) und einer Brauchwasseraufbereitungsanlage (BWA). Sie leitete bisher Regen- und Kühlwasser über getrennte Regen- und Kühlwasserkanäle (RKK) in die Gewässer ein. Die Klägerin baute neue RKK und einen Schieber, die das Niederschlags- und Kühlwasser in die bestehende BWA leiten sollen, sowie eine geplante Leitung zum Kraftwerk J. Die BWA wurde genehmigt und technisch zur Fest‑/Trübstoffentfernung und Teilentkeimung betrieben. Der Beklagte setzte für 2009 Abwasserabgaben für die Einleitungen der Kläranlagen fest und verweigerte die Verrechnung der Investitionskosten nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit der Schmutzwasserabgabe. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Festsetzungsbescheids und die Festsetzung der Abgabe für die Einleitungsstelle auf 0,00 € mit der Begründung, die Investitionen führten zu einer Minderung der Schadstofffracht und seien daher verrechnungsfähig. • Rechtsgrundlage sind §§ 1, 9 Abs. 1, 12a, 10 Abs. 3 und 4 AbwAG; Voraussetzungen der Verrechnung sind Vorliegen einer Anlage, Inbetriebnahme innerhalb der Dreijahresfrist und die Erwartung einer Minderung der Schadstofffracht. • Die BWA wurde vor Inbetriebnahme genehmigt und die Inbetriebnahme lag innerhalb der Dreijahresfrist, sodass die zeitliche Voraussetzung des § 10 Abs. 3/4 AbwAG erfüllt ist. • Die neu errichteten RKK und der Schieber führen bisherige Einleitungen in die BWA, damit handelt es sich um Anlagen, die Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen i.S.v. § 10 Abs. 4 AbwAG. • § 10 Abs. 4 AbwAG verlangt nur die Erwartung einer insgesamt verminderten Schadstofffracht; eine Differenzierung auf einzelne bewertete Schadstoffe ist nicht erforderlich. Die BWA entfernt Feststoffe und entkeimt teilweise, sodass eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. • Im Trennsystem bilden Schmutzwasserkanäle, Niederschlagswasserkanäle, Kläranlagen, die BWA, Rückhaltesysteme und periphere Einrichtungen eine baulich, technisch und funktional einheitliche Abwasserbeseitigungsanlage. Wegen der Konstruktionsverknüpfung (Notüberläufe, Rückhaltesysteme, kanalverbindungen) sind die Einrichtungen nicht isoliert zu betrachten. • Aus Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG (Anreizwirkung, Vermeidung doppelter Belastung) folgt, dass die Investitionskosten für die Zuführungsanlagen mit den insgesamt anfallenden Abwasserabgaben des einheitlichen Systems verrechnet werden können; eine Beschränkung auf die Abgabe der wegfallenden Einleitung ist nicht geboten. • Folglich war der Festsetzungsbescheid rechtswidrig, weil die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung der Abgabe auf 0,00 € für die streitige Einleitungsstelle in Höhe der geltend gemachten Verrechnung hatte. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2009 für die streitige Einleitungsstelle auf 0,00 € festzusetzen, weil die Aufwendungen für den Anschluss der neuen Regen‑ und Kühlwasserleitungen sowie des Schiebers nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit den Abgaben des einheitlichen Abwasserbeseitigungssystems verrechenbar sind. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Inbetriebnahme innerhalb der Dreijahresfrist, die Anlagen führen vorhandene Einleitungen der BWA zu und es ist eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. Die Abwasserbeseitigung im Trennsystem bildet eine funktional einheitliche Anlage, sodass die Verrechnung auch gegenüber der Schmutzwasserabgabe der Kläranlage P. zulässig ist. Der Beklagte hat die Verrechnung zu Unrecht versagt; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.