Urteil
7 K 2154/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0219.7K2154.13.00
1mal zitiert
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 20,22 € für eine Verwarnung nach dem Punktesystem. 3 Ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 28. August 2012 (Az. Cs 213 Js 1181/12) wurde der Kläger am 22. Mai 2012 in E. im Bereich der Kreuzung H.-------straße /W.-------straße von drei Polizeibeamten angehalten, da er beim Verlassen eines Kreisverkehrs den Blinker nicht ordnungsgemäß betätigt hatte. Im Rahmen der Anzeigenaufnahme sei er auf die Fahrbahn getreten, auf den Polizeibeamten T. zugegangen und habe zu diesem in ehrverletzender Weise gesagt: „Du kleiner Junge brauchst mir gar nichts zu sagen. Ich gehe nicht von der Fahrbahn. Ich gehe dahin, wo ich will!“. Anschließend habe er zu dem Polizeibeamten X. gesagt: „Pass auf, du weißt gar nicht, wen Du vor Dir hast!“ Nachdem er die Örtlichkeit zunächst mit seinem Fahrzeug verlassen hatte, sei er kurze Zeit später zurückgekehrt und habe aus dem geöffneten Fenster zu den Polizeibeamten gesagt: „Ihr werdet schon sehen! Ich werde mich beschweren! Alle zwei Wochen gehe ich mit Herrn T1. und eurem Polizeipräsidenten ins Stadion. Ich genieße großes Vertrauen.“ Der Kläger wurde wegen Beleidigung in zwei Fällen nach §§ 185, 194, 53 Strafgesetzbuch – StGB – zu einer Geldstrafe verurteilt. 4 Aufgrund des Strafbefehls wurden für den Kläger zehn Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Nachdem der Beklagte darüber vom Kraftfahrt-Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden war, verwarnte er den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2013 unter Hinweis auf die Eintragungen und setzte eine Gebühr von 20,22 € fest. 5 Der Kläger hat am 24. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Verkehrskontrolle schikanös gewesen sei, denn die betreffende Kreuzung sei baulich nicht verändert, sondern lediglich mit neuen Fahrbahnmarkierungen für einen Kreisverkehr versehen worden. Es sei weiter nicht feststellbar, wer die Entscheidung über die Eintragung von zehn Punkten getroffen habe. Zudem liege keine verkehrsbezogene Straftat vor. Er habe sich im Straßenverkehr verhalten wie jeder Verkehrsteilnehmer, der eine Kreuzung befahre. Jedenfalls hätten aber keine zehn Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden dürfen. Die Bestimmungen, in denen die Punkte für Straftaten festgelegt werden, seien nicht hinreichend bestimmt, insbesondere die Formulierung „alle anderen Straftaten“. Jedenfalls handele es sich nur um einen Vorfall, nicht um zwei, so dass allenfalls fünf, nicht aber zehn Punkte verhängt werden könnten. Das Geschehen bei der Verkehrskontrolle sei eine natürliche Handlungseinheit. Soweit der Strafbefehl auf eine tatmehrheitliche Begehung laute, sei dies nicht bindend. Aus dem Strafbefehl gingen gerade keine zwei Handlungen hervor und es sei zweifelhaft, ob die Bewertung des Geschehens als Beleidigung überhaupt zutreffe. Das Strafbefehlsverfahren könne außerdem nicht in gleicher Weise Bindung entfalten wie ein Strafverfahren mit mündlicher Verhandlung. Wäre ihm bewusst gewesen, welche Folgen der Strafbefehl im Verkehrszentralregister haben würde, hätte er ihn nicht rechtskräftig werden lassen. Die Verhängung von zehn Punkten sei jedenfalls unverhältnismäßig. Sie werde dem Unrechtsgehalt des Verhaltens in keiner Weise gerecht, denn hätte er vier oder fünf Polizeibeamte geduzt, wären 20 oder 25 Punkte einzutragen. Mit der anstehenden Punktereform fielen zudem für den Tatbestand der Beleidigung keine Punkte mehr an. Schließlich sei in der Polizeiakte vermerkt, dass er nicht aggressiv gewesen sei. Dass sein Verhalten nun härter geahndet werde als vollkommen rücksichtsloses und gefährliches Verhalten im Verkehr, sei unangemessen. 6 Der Kläger beantragt, 7 8 1. die Gebührenfestsetzung vom 16. April 2013 aufzuheben, 9 2. die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Verwarnung und damit die Festsetzung der Gebühr seien zu Recht erfolgt, da beim Kraftfahrt-Bundesamt für den Kläger zehn Punkte eingetragen seien. 13 Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2013 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 14 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft E. (Az. Cs 213 Js 1181/12) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Gebührenfestsetzung vom 16. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 17 Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind § 6a Abs.1 Nr. 1a, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, § 1 Abs. 1 i.V.m. Gebührennummer 209 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – 18 Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach dem StVG und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der auch auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten GebOSt ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus deren Anlage. Nach Gebührennummer 209 der Anlage zu § 1 GebOSt beträgt die Gebühr für eine Verwarnung nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) 17,90 €. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen (hier 2,32 €). Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. 19 Der Höhe nach entsprechen die festgesetzte Verwaltungsgebühr und die erhobenen Auslagen diesen auch im Bescheid angegebenen Rechtsvorschriften. Bedenken daran sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 20 Auch die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Verwarnung ist rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn sich acht, aber nicht mehr als dreizehn Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Verwarnung, 21 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 LB 46/13 –, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3/07 –. 22 Rechtsänderungen durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft tretende „Punktereform“ sind daher nicht zu berücksichtigen. 23 Für den Kläger ergaben sich zum Zeitpunkt der Verwarnung zehn Punkte im Verkehrszentralregister. 24 Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 28. August 2012 (Az.: Cs 213 Js 1181/12) wurden zu Recht Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden im Verkehrszentralregister Daten gespeichert über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten. Die mit dem Strafbefehl geahndete Beleidigung ist eine im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Tat. Dieser Zusammenhang setzt einen Einfluss des Täters auf den Straßenverkehr oder die Verkehrsteilnahme als Anlass der Tat voraus. Verbale Angriffe aus Anlass der eigenen Verkehrsteilnahme sind dafür ausreichend. 25 Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2001 ‑ 1 VAs 4/01 -, NZV 2001, 482; Thür. OLG, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 1 VAs 6/05 -, juris. 26 Der Kläger hat ausweislich des Strafbefehls mehrere Polizeibeamte im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle beleidigt. 27 Im Verkehrszentralregister wurden zu Recht zehn Punkte eingetragen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – bestimmen sich die Punkte, mit denen Straftaten eingetragen werden, nach Anlage 13 zur FeV. Nach Nr. 3.2 der Anlage 13 zur FeV sind mit fünf Punkten „alle anderen Straftaten“ zu bewerten. Der Oberbegriff „alle anderen Straftaten“ umfasst dabei die in Anlage 13 nicht gesondert genannten Straftaten, die im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde. Durch die Eingrenzung auf Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aus § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG einerseits sowie durch die Nennung der weiteren in Nr. 1, 2 und 3 der Anlage 13 zur FeV aufgeführten Straftaten andererseits ist der Begriff „alle anderen Straftaten“ hinreichend konkretisiert. So fällt eine Beleidigung nach § 185 StGB nicht in jedem Fall unter Nr. 3.2 der Anlage 13 zur FeV, sondern nur, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde, etwa weil sie aus Anlass der eigenen Verkehrsteilnahme geschah, wie die vom Kläger begangene Beleidigung zum Nachteil von Polizeibeamten. 28 Für den Kläger wurden zu Recht zwei Mal fünf Punkte für zwei Fälle der Beleidigung eingetragen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG wird dann, wenn durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden sind, nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Mehrere Zuwiderhandlungen sind in diesem Sinne durch eine Handlung begangen, wenn mehrere Gesetzesverletzungen zueinander in Idealkonkurrenz im Sinne des materiellrechtlichen Strafrechts, also in Tateinheit nach § 52 StGB zueinander stehen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2003 – 19 B 289/03 –, juris. 30 Umgekehrt wird daher bei strafrechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB jede einzelne Tat mit den ihr durch Anlage 13 der FeV zugeordneten Punkten berücksichtigt. 31 Laut des Strafbefehls vom 28. August 2012 hat der Kläger „durch zwei selbstständige Handlungen“, also in Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB, zwei Beleidigungen begangen. An diese Bewertung des Strafgerichts sind die Beklagte und das Gericht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG gebunden. Grundsätzlich gilt im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG, dass den rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten strikte Bindungswirkung zukommt, von der aus Gründen materieller Einzelfallgerechtigkeit allenfalls bei evidenter Unrichtigkeit der Entscheidung abgewichen werden darf. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 16 B 349/13 – m.w.N. 33 Diese Bindungswirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 ‑ 16 B 1523/08 – m.w.N. 35 Der Betroffene muss daher eine strafgerichtliche Entscheidung so lange gegen sich gelten lassen, als die Rechtskraft dieser Entscheidung besteht. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen er gegen die Entscheidung nicht vorgegangen ist, 36 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2007 – 11 CS 06.3024 –, juris. 37 § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt für alle rechtskräftigen Entscheidungen über eine Straftat. Damit hat der Strafbefehl dieselbe Bindungswirkung wie ein Strafurteil. 38 Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1975 – VII B 39.75 –. 39 Die Bindungswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt auch für Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zum Vorliegen von Tateinheit oder Tatmehrheit. 40 Vom OVG NRW bislang offen gelassen, vgl. Beschluss vom 14. März 2003 - 19 B 289/03 -, juris. 41 Dafür spricht bereits, dass im Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG keine Differenzierungen angelegt sind, sondern allgemein von der „rechtskräftige[n] Entscheidung über die Straftat“ die Rede ist. Eine umfassende Bindungswirkung ist zudem durch den Zweck der Norm geboten. Sie dient der Vermeidung von Doppelprüfungen und daraus möglicherweise folgenden widersprüchlichen Entscheidungen. Diese drohen jedoch gleichermaßen im Hinblick darauf, welcher Sachverhalt vorliegt und welcher Tatbestand durch ihn erfüllt ist, als auch im Hinblick auf die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit. Zudem hat der Gesetzgeber die Frage der Behandlung von Tateinheit bzw. Tatmehrheit im Punktesystem erkannt und in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG geregelt. Hätte er die Bindungswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG nicht auf diese Frage erstrecken wollen, hätte eine entsprechende Einschränkung der Norm nahegelegen. Dass der Wortlaut jedoch umfassend auf die „rechtskräftige Entscheidung über die Straftat“ verweist, lässt darauf schließen, dass eine solche Einschränkung nicht beabsichtigt war. 42 Die Bindungswirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts E. entfällt nicht im Hinblick auf die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ausnahmsweise deswegen, weil die Entscheidung in dieser Hinsicht evident unrichtig wäre. Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB liegt vor, wenn der Täter mehrere Straftaten durch mehrere Handlungen begangen hat. Der Sachverhalt, wie er sich aus dem Strafbefehl ergibt, lässt zwei Abschnitte des Geschehens mit zwei abgrenzbaren Handlungen erkennen. So beleidigte der Kläger zunächst die Polizeibeamten T. und X1. während der Anzeigenaufnahme. Danach fuhr er zunächst fort. Nach dieser Zäsur kehrte er „kurze Zeit später wieder zurück“ an den Ort der Polizeikontrolle und beleidigte die drei anwesenden Polizeibeamten erneut. Die Anzahl der anwesenden Polizeibeamten war demgegenüber nicht ausschlaggebend. 43 Die Eintragung von zehn Punkten für den Kläger ist auch nicht aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zu korrigieren. Bei der Punktebewertung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist den Fahrerlaubnisbehörden kein Spielraum eingeräumt, sie „sind“ nach § 4 Abs. 2 StVG mit den Punkten nach Anlage 13 zur FeV zu bewerten. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG auch geregelt, wie mit Tateinheit und Tatmehrheit umzugehen ist und auch in dieser Hinsicht den Fahrerlaubnisbehörden keinen Entscheidungsspielraum gewährt. 44 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.