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Beschluss

9a L 313/14.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0227.9A.L313.14A.00
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Leitsätze

Ist nach Dublin II-VO Art. 4 Abs. 3 das Schicksal des minderjährigen Asylantragstellers untrennbar mit demjenigen seines Vaters und seiner Mutter verbunden, kann in einem Fall, in dem divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückschiebung in einen EU-Mitgliedstaat (hier: Italien) in Bezug auf Vater oder Mutter des Asylantragstellers nicht ausgeschlossen erscheinen, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung nur einheitlich ergehen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 979/14.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist nach Dublin II-VO Art. 4 Abs. 3 das Schicksal des minderjährigen Asylantragstellers untrennbar mit demjenigen seines Vaters und seiner Mutter verbunden, kann in einem Fall, in dem divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückschiebung in einen EU-Mitgliedstaat (hier: Italien) in Bezug auf Vater oder Mutter des Asylantragstellers nicht ausgeschlossen erscheinen, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung nur einheitlich ergehen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 979/14.A gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien unter 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.