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Beschluss

5 L 347/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:0228.5L347.13.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1275/13 der Antragstellerin vom 27. Februar 2013 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das ‑ in der Regel öffentliche ‑ Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und begründet der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der ordnungsbehördlich verfügten Beseitigungsverfügung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung der temporären Lagerhalle auf dem Gelände der ehemaligen Zeche A. in F. und ist damit die sofortige Vollziehung der in der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2013 ausgesprochenen Beseitigungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise angeordnet. Die Antragsgegnerin konnte die sofortige Entfernung der Halle vom Grundstück der Antragstellerin in rechtlich zulässiger Weise auf die formelle Illegalität des Vorhabens stützen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung ist zwar grundsätzlich zu verneinen, weil der - nur durch ein Eilverfahren bestätigte - sofortige Abbruch von baulichen Anlagen die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnehmen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 7. Oktober 2005 ‑ 10 B 1394/05 ‑, BauR 2006, 369. Formell illegalen Baumaßnahmen ist daher regelmäßig durch Stilllegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vor. Die Beseitigungsanordnung belastet die Antragstellerin nicht wesentlich stärker, als es ein auf die temporäre Lagerhalle bezogenes Nutzungsverbot tun würde. Die Beseitigung der in Rede stehenden baulichen Anlage ist ohne Substanzverlust oder wesentliche wirtschaftliche Aufwendungen möglich. Die Zelthalle ist gerade dazu hergestellt, an verschiedenen Orten auf- und wieder abgebaut zu werden. Sie war an dem Standort, auf dem sie errichtet ist, ohnehin nur für drei Monate geplant. Darüber hinaus erweist sich die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2013 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Beseitigungsverfügung ist gestützt auf §§ 61, 63 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ‑ BauO NRW ‑ und ist in der Sache zu Recht erfolgt. Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 16. Januar 2013 nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - angehört. Sie hatte damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorliegend ist die Beseitigungsverfügung primär auf die formelle Illegalität der Halle gestützt. Für die Errichtung der temporären Halle als Fliegenden Bau ist zwar entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung nicht erforderlich. Bei Fliegenden Bauten wird die Baugenehmigung durch ein mehrstufiges Verfahren ersetzt, das in einer Ausführungsgenehmigung nach § 79 Abs. 2 BauO NRW sowie in einer Anzeige (und ggf. einer Gebrauchsabnahme) nach Abs. 7 besteht. Gleichwohl ist die Errichtung formell illegal. Die Antragstellerin hat die Halle als Fliegenden Bau errichtet, ohne, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen dargelegt hat, zuvor die Ausführungsgenehmigung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW eingeholt zu haben. Deshalb lag der Anzeige der Aufstellung entgegen § 79 Abs. 7 BauO NRW auch nicht das Prüfbuch bei, in das nach § 79 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW die Ausführungsgenehmigung eingetragen wird. Damit war nicht erkennbar, ob bei der Zelthalle die Anforderungen nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 bis 12, 21 und 23 BauO NRW (u. a. Brandschutz und Standsicherheit) erfüllt waren (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Damit ist auch nicht belegt, dass die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Aufstellung der Zelthalle vorliegen. Dass bereits die formelle Illegalität im vorliegenden Fall die Abrissverfügung einschließlich der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechtfertigt, wurde bereits an anderer Stelle dargelegt. Ein Ausnahmefall, in dem die Beseitigung nicht zu rechtfertigen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Er setzt nämlich voraus, dass der erforderliche Antrag auf die erforderliche Ausführungsgenehmigung gestellt, die Errichtung angezeigt und das Vorhaben nach Auffassung der Behörde offensichtlich zulassungsfähig wäre und der Zulassung auch sonst nichts im Wege stünde. Vgl. für die insoweit vergleichbare Problematik der formellen Illegalität wegen fehlender Baugenehmigung OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 1990 ‑ 7 B 2226/90 - und vom 18. März 1991 - 7 B 293/91 -. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Es fehlt nicht nur an einem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich Prüfbuch. Die Antragsgegnerin erhebt darüber hinaus auch insoweit materielle Bedenken gegen die Errichtung der Zelthalle, weil die Obere Denkmalbehörde die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis verweigert hat. Nach § 79 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW dürfen Fliegende Bauten unter anderem nur „unbeschadet anderer Vorschriften“ in Gebrauch genommen werden. Das bedeutet, dass die Aufstellung Fliegender Bauten verhindert werden kann, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung entgegenstehen. Darunter fallen neben bauordnungsrechtlichen Regelungen auch solche des Denkmalschutzgesetzes ‑ DSchG ‑. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW 12. Aufl., § 79 Rdnr. 30; Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 79 Rdnr. 31. Wenn, wie die obere Denkmalbehörde erklärt hat, die Erlaubnis nach § 9 DSchG nicht erteilt werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben nach Auffassung der Genehmigungsbehörde offensichtlich zulassungsfähig wäre und der Zulassung auch sonst nichts im Wege stünde. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 55, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.